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KE.2023.16

Errichtung einer Beistandschaft

Basel-Stadt · 2023-06-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

KE.2023.16

URTEIL

vom19. März 2024

Mitwirkende

Dr. Patrizia Schmid (Vorsitz), Dr. Jacqueline Frossard,

Dr. Heidrun Gutmannsbauerund Gerichtsschreiberin Dr. Michèle Guth

Beteiligte

A____Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt

Rheinsprung 16/18, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde

vom 30. März 2023

betreffend Errichtung einer Beistandschaft

Gegen die Errichtung der Beistandschaft erhoben sowohl A____ als auch B____ (KE.2023.15) am

5. Mai 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht mit dem Antrag den Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde vom 30. März 2023 unter Kosten- und Entschädigungsfolge aufzuheben. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Weiter ersuchten sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit ihrem Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Am 20. Mai 2023 beantragte die Erwachsenenschutzbehörde, das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Die Instruktionsrichterin wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 6. Juni 2023 ab. Mit Stellungnahme vom 16. Juni 2023 ersuchte die Erwachsenenschutzbehörde um kostenfällige Abweisung der Beschwerde. A____ reichte am 16. August 2023 eine Replik ein. Darin führte sie unter anderem aus, dass B____ am 13. August 2023 im Universitätsspital Basel verstorben sei. Sie wäre spätestens ab Mitte September 2023 für die Anhörung vor Gericht bereit.

Das Beschwerdeverfahren KE.2023.15 wurde aufgrund des Todes von B____ mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 als gegenstandslos abgeschrieben. Mit Eingabe vom 10. Januar 2024 teilte A____ dem Verwaltungsgericht mit, dass sie an ihrer Beschwerde gegen die Errichtung der Beistandschaft festhalte. Zudem beantragte sie eine mündliche Verhandlung.

Anlässlich der Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 19. März 2024 wurden die Beschwerdeführerin sowie der Beistand und die Vertretung der KESB befragt. Zudem gelangten der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und die Vertreterin der KESB zum Vortrag. Für ihre Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen. Die weiteren Tatsachen und Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für das Urteil von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

3.3Zu prüfen bleibt, ob während des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens die Voraussetzungen eingetreten sind, welche eine Anpassung oder eine Aufhebung der Erwachsenenschutzmassnahme zulassen.

Inwiefern im Beschwerdeverfahren Noven berücksichtigt werden können, entscheidet sich nach dem kantonalen Verfahrensrecht, subsidiär sinngemäss nach den Bestimmungen der ZPO (vgl. Art. 450f ZGB;Droese,a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen;Steck, in: Büchler et al. [Hrsg.], FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., Art. 450a ZGB N 6). Bei der Regelung des Novenrechts ist dem uneingeschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 446 ZGB Rechnung zu tragen. Sofern sinngemäss die Bestimmungen der ZPO zur Anwendung gelangen, ist insbesondere Art. 229 Abs. 3 ZPO zu beachten, wonach neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung zu berücksichtigen sind. Dies gilt für das Kindes- und Erwachsenenschutzrecht auch im Rechtsmittelverfahren, da es dem Primat des Schutzgedankens sowie den relativierten Rechtskraftwirkungen Rechnung trägt und aus prozessökonomischen Gründen sinnvoll erscheint (Droese,a.a.O., Art. 450a ZGB N 7, mit weiteren Hinweisen; vgl. im Bereich des Kindesschutzes VGE VD.2015.42 vom 28. August 2015 E. 1.2, VD.2014.220 vom 20. Juli 2015 E.1.3, VD.2013.32 vom 13. August 2013 E. 1.2). Der Verlauf der Ereignisse und daraus fliessende neue Informationen seit Erlass des angefochtenen Entscheids haben demnach im vorliegenden Urteil Berücksichtigung zu finden.

3.4

3.4.1Die Beschwerdeführerin führte anlässlich der Verhandlung vor Verwaltungsgericht aus, dass sie immer noch im Haus am [...] wohne und den Hypothekarzins zahle. Sie habe eine AHV-Rente und verkaufe jetzt Waren, die sie noch aus der Zeit mit ihrem Ehemann habe. Nachdem ihre Tochter gestorben sei, habe sie jetzt Zeit, diese Dinge zu verkaufen. Ebenso die Gegenstände, Computerspiele sowie Rollstuhl etc. der Tochter. Sie habe vor, – wenn sie alles erledigt habe – das Haus zu verkaufen und eine Wohnung zu mieten. Momentan sehe es nicht so aus, als ob die Bank die Zwangsverwertung vornehmen würde. Die Hypothek betrage etwa CHF 500’000.–, die Immobilienmaklerin würde das Haus auf CHF 3 bis 3,5 Millionen schätzen (Verhandlungsprotokoll S. 2). Der Beistand präzisierte, dass die Hypothek gekündigt sei. Es gäbe eine Schuldvereinbarung mit der Bank und er zahle von der AHV-Rente diese Schuldzinsen in Höhe von 628.– pro Monat. Es gebe noch weitere Schulden, die prioritär zu bezahlen seien, etwa die Stromrechnungen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin funktioniere gut, sie überweise ihm auch Geld, wenn sie Waren verkauft habe, bis jetzt insgesamt CHF 10’000.–. Das Problem sei, dass mit der AHV-Rente von CHF 1’800.– nicht alle Rechnungen in Höhe von ca. 2’700.– gezahlt werden könnten. Wenn zu wenig Geld da sei, sei die Beistandschaft nicht wirksam. Die Beschwerdeführerin habe genaue Vorstellungen, wie sie beim Verkauf der Waren vorgehen wolle und was sie behalten wolle, da könne er nicht viel bewirken (Verhandlungsprotokoll S. 3). Es sei ein Drahtseilakt. Es stehe den Gläubiger offen, morgen die Zwangsverwertung einzuleiten. Der Beistand könne das Konstrukt mit der Bezahlung der Schuldzinsen momentan aufrechterhalten (Verhandlungsprotokoll S. 4).

3.4.2Die Beschwerdeführerin scheint sich heute in einem stabileren Zustand zu befinden als zum Zeitpunkt des KESB-Entscheids. Seit dem Tod ihrer Tochter hatte sie die Möglichkeit, wieder für sich selbst zu sorgen. Zuvor genoss die Tochter es, aufgrund ihrer Beschwerden eine erhebliche Aufmerksamkeit auf sich zu ziehen und die Mutter dazu zu bringen, dauernd für sie zur Verfügung zu stehen und «sie zu bedienen» (Vorakten S. 611). Diese schwierige Situation mit der Pflege der Tochter und der gegenseitigen Beeinflussung des Duos ist nun weggefallen. Im jetzigen Zeitpunkt besteht kein Schwächezustand mehr, der sich auf die Fähigkeiten der Beschwerdeführerin auswirkt, ihre Finanzen zu regeln. Sie hat die Zeit genutzt, um verschiedene Gegenstände ihres verstorbenen Ehemannes sowie der Tochter zu verkaufen. Den erzielten Gewinn hat sie jeweils dem Beistand überwiesen. Daneben begleicht sie auch selbst gewisse Rechnungen. Die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin funktioniert gemäss dem Beistand gut. Die finanziellen Schwierigkeiten ergeben sich daher nicht aus einem eigensinnigen Verhalten der Beschwerdeführerin, sondern aus dem Umstand, dass das Einkommen nicht zu Deckung der Schuldzinsen sowie der weiteren notwendigen Ausgaben wie Krankenkasse, Strom etc. ausreicht. Nach dem Tod der Tochter sind die Rente und die Hilflosenentschädigung der Tochter weggefallen. Es verbleibt die AHV-Rente und eine minime Rente der österreichischen Pensionskasse. Wie der Beistand ausführte, könne an dieser Situation auch eine Beistandschaft nichts ändern. Er sei einfach dafür besorgt, dass die Schuldzinsen und die Strom- und Krankenkassenrechnungen beglichen werden.

3.4.3Aus dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip ergibt sich der Grundsatz «So viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich» (BGE 140 III 49 E. 4.3.1 S. 52; Botschaft, a.a.O., S. 7001, 7017 Ziff. 1.3.4). Beim Absehen von einer Massnahme dürfen – sofern keine Dritten gefährdet sind – auch gewisse Risiken in Kauf genommen werden, widerspricht doch eine maximale Absicherung dem Ziel, das Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person soweit wie vertretbar zu wahren (Biderbost,a.a.O., Art. 389 ZGB N 2). Diese Risiken sind vorliegend nicht besonders hoch. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sich inzwischen vom Haus etwas gelöst zu haben und sich jetzt auch vorstellen zu können, in eine Wohnung zu ziehen, wenn sie alle Gegenstände verkauft habe. Die Gefahr der Zwangsverwertung des Hauses besteht sodann wie dargelegt unabhängig von der errichteten Beistandschaft. Der Umstand, dass keine Patientenverfügung vorliegt, ist schliesslich entgegen der Vorbringen der Vertreterin der Erwachsenenschutzbehörde (act. 22 S. 2) kein Grund für die Errichtung einer Beistandschaft.

Aus dem Erwogenen folgt, dass es sich rechtfertigt, die bestehende Beistandschaft über die Beschwerdeführerin nun aufzuheben. Anders zu entscheiden hiesse, dem Subsidiaritäts- und dem Verhältnismässigkeitsprinzip sowie dem Selbstbestimmungsrecht der Beschwerdeführerin nicht in ausreichendem Masse Rechnung zu tragen. Demgemäss wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der KESB vom 30. März 2023 aufgehoben.

4.

4.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 30. März 2023 wird aufgehoben.

Für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Mitteilung an:

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.