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HB.2026.5

Verlängerung der Untersuchungshaft

Basel-Stadt · 2026-03-24 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Nachdem er am 5. Januar 2026 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (nachfolgend: ZMG) am 7. Januar 2026 die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen an. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin verfügte das ZMG am 2. März 2026 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 11. März 2026 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Stefan Eberle, die Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 2. März 2026 und die sofortige Haftentlassung verlangt. Eventualiter beantragt er die Haftentlassung unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 17. März 2026 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. März 2026 und hielt an seinen zuvor gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1.1Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

E. 2 Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 3.1 3.1.1Zunächst ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen.

3.1.2Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe des Strafverfahrens ständig verdichten müssen. Falls bereits in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweise vorliegen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. BStGer BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.1; BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2, 1B_139/2007 vom

17. Dezember 2007 E. 4.3).

3.1.3Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2025 zusammen mit B____ und weiteren Personen zwischen 18.46 Uhr und 18.51 Uhr eine Gruppe bestehend aus mehreren männlichen Personen angegriffen zu haben. Konkret soll B____ zwei Beteiligte mit einem Messer verletzt haben. Der Beschwerdeführer soll bei dieser Auseinandersetzung eine federführende Rolle innegehabt haben. So sagte C____ aus, der Beschwerdeführer sei in aggressiver Weise auf seine Gruppe zugekommen. Er und B____ seien laut gewesen und hätten einfach Stress gewollt. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Gruppe nach draussen zu drängen, da es dort keine Kameras gegeben habe. Dann habe der Beschwerdeführer seinem Bruder ins Gesicht geschlagen. Anschliessend habe er einen Schlag in den Rippen gespürt und B____ mit einem grossen Messer in der Hand gesehen. D____ sei auch gestochen worden. Auf Vorlage von verschiedenen Fotos gab E____ an, von dem Beschwerdeführer einen Faustschlag erhalten zu haben. D____ zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung initiiert habe. Vor dem Ausgang habe dieser dann E____ angegriffen. Dann habe er mehrere heftige Stiche bekommen und als er sich umgedreht habe, habe er B____ mit dem Messer gesehen. Zwischenzeitlich liegen auch die rechtsmedizinischen Gutachten über die von C____ und D____ erlittenen Verletzungen vor. Gemäss diesen haben die beiden Schnittverletzungen erlitten, welche als potenziell lebensgefährlich einzustufen sind. Ferner sind die Videoaufnahmen gesichert worden, welche das Tatgeschehen zumindest teilweise aufgezeichnet haben. Darauf ist unter anderem zu sehen, wie der Beschwerdeführer von Kollegen zurückgehalten werden muss. Zudem ist ein Schlag von Seiten des Beschwerdeführers zu sehen.

3.1.4Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und macht geltend, seine Gruppe sei zuerst angegriffen worden und ein Messer habe er nicht gesehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird jedoch nicht gerügt, das ZMG habe den dringenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Tatverdacht im Vergleich zum Beginn der Untersuchung angesichts der prima vista überzeugenden Aussagen (gleichlautende und detaillierte Schilderung, keine Belastung über Gebühr, kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar) von C____, D____ und E____, den rechtsmedizinischen Gutachten und den Videoauswertungen verdichtet hat. Es ist somit weiterhin von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein mittäterschaftlich begangenes versuchtes Tötungsdelikt auszugehen.

E. 3.2 3.2.1Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Gegen eine Fluchtgefahr spreche, dass der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Ausländer (Ausweis F) in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und es einfacher für ihn sei, in der Schweiz zu bleiben, als diese zu verlassen. Zudem gelte es zu beachten, dass er als vorläufig Aufgenommener einen vergleichbaren Schutzbedarf wie anerkannte Flüchtlinge habe, was voraussichtlich dazu führen werde, dass er längerfristig in der Schweiz bleiben könne. Insbesondere sei es ihm möglich, nach fünf Jahren Aufenthalt, eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zu beantragen. Des Weiteren spreche gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführer nicht nur über einen festen Wohnsitz verfüge, für welchen er selbst aufkomme, sondern auch über eine feste Arbeitsstelle im […] in […]. Er spreche zudem «ordentlich» deutsch und sei Inhaber eines «GA Night» der SBB. In der Schweiz habe er Freunde, Bekannte und auch Familienangehörige, wie beispielsweise seinen Onkel. All dies spreche für eine längerfristige Lebensplanung in der Schweiz. Eine Flucht oder ein Untertauchen hätte nicht nur die Aufgabe von stabilen Verhältnissen, sondern auch einen zwangsweisen Abbruch von Beziehungen zu Freunden und Familienangehörigen in der Schweiz zur Folge. Des Weiteren sei relevant, dass der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Tatzeitpunkt, obwohl er mit einer Strafverfolgung habe rechnen müssen, weder die Flucht angetreten habe noch untergetaucht sei. In der Hafteinvernahme sei es dem Beschwerdeführer zudem ein dringendes Anliegen gewesen, dass sein Arbeitgeber informiert werde, da er seine Anstellung behalten wollte.

3.2.2Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich erscheinen lassen, sondern wahrscheinlich machen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; BGer 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 4.1, 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.2).

3.2.3Dem aus Afghanistan stammenden Beschwerdeführer droht mit Blick auf das ihm vorgeworfene Delikt der versuchten Tötung eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren und eine obligatorische Landesverweisung, zumal die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vorliegend nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 3.5). Die drohende Freiheitsstrafe und die darauf allenfalls folgende Landesverweisung stellen einen ausserordentlich grossen Fluchtanreiz dar, da sich der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für lange Zeit nicht in Freiheit oder legal hierzulande wird aufhalten können (vgl. BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 3.5, 7B_938/2025 vom 26. September 2025 E. 3.2.3, 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 3.3.1). Für das Vorliegen einer Fluchtgefahr spricht zudem, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers selbst ohne drohende Landesverweisung unsicher ist. Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Mit diesem Status verbunden ist keine Aufenthaltsbewilligung; erlaubt ist aber immerhin eine Erwerbstätigkeit und der Aufenthalt, bis eine Rückkehr möglich ist.

Was die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er über einen Onkel, F____, verfügt, der mit ihm zusammenwohnt. Zu seinen in Afghanistan lebenden Eltern und Geschwistern pflegt er laut eigenen Angaben ein gutes Verhältnis. Es bestehen somit familiäre Bindungen zur Schweiz, die jedoch eher schwach sind. Umgekehrt sind die familiären Bindungen zum Heimatland Afghanistan erheblich stärker, da sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers dort befindet. Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen insgesamt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr.

Was die berufliche Situation des Beschwerdeführers angeht, erscheint es mangels weiterer Informationen nicht als ausgeschlossen, dass er im Falle seiner Haftentlassung weiterhin über die Arbeitsstelle im [...] verfügen würde. Dies ist jedoch höchst unsicher, sodass daraus nicht auf eine Senkung des Fluchtanreizes zu schliessen ist. Die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers legen sodann kein erhöhtes Mass an Bindung zur Schweiz nahe. Er spricht gebrochen deutsch und ist für die Kommunikation mit den Strafbehörden auf einen Dolmetscher angewiesen. Auch das «GA Night», das CHF 99.– pro Jahr kostet, kann nicht als wesentliches Indiz für eine Bindung zur Schweiz gesehen werden. Schliesslich spricht es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr, dass er nach der mutmasslichen Tatbegehung nicht sofort die Flucht ergriff. Mit einem solchen Verhalten hätte er die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden auf sich gelenkt. Erfolgsversprechender war die von ihm gewählte Strategie, sich möglichst unauffällig vom Tatort zu entfernen und anschliessend seinem gewohnten Leben nachzugehen. Es bedurfte denn auch einer landesweiten Fahndung, um ihn ausfindig zu machen.

Zusammenfassend vermögen die vergleichsweise eher positiven Lebensumstände des Beschwerdeführers die gewichtigen Faktoren des unsicheren Aufenthaltsstatus zusammen mit der drohenden Freiheitsstrafe nicht aufzuwiegen. Der Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz und seine Integration erscheint als wenig intensiv, insbesondere wenn die intakten Beziehungen zur Kernfamilie in Afghanistan berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen würde, um das Verfahren zu verzögern oder einer Bestrafung zu entgehen.

E. 4 4.1Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

E. 4.2 4.2.1Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und den ihm konkret zur Last gelegten Vorwürfen hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die seit dem 5. Januar 2026 bis voraussichtlich am 12. Mai 2026 dauernde Untersuchungshaft bei weitem übersteigen dürfte. Es droht damit keine Überhaft.

4.2.2Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien als Ersatzmassnahmen die Abnahme der Reisepapiere und die elektronische Überwachung und/oder die Anordnung einer Meldepflicht zu prüfen.

Die Ersatzmassnahme der elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 StPO) ermöglicht lediglich eine retroaktive Kontrolle des Aufenthalts der betroffenen Person und entfaltet daher bloss eine schwache präventive Wirkung bei Personen, von denen eine Fluchtgefahr ausgeht. Hinzu kommt, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Grenznähe befindet und ein Übertritt innert etwas mehr als 20 Minuten möglich wäre. Ein rechtzeitiges Eingreifen der schweizerischen Behörden wäre vor diesem Hintergrund nicht möglich (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 f., in: Pra 2020 Nr. 54 S. 516, 523). Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Ersatzmassnahmen der Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) und der Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO). Angesichts der geringen Grösse des schweizerischen Territoriums, des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Grenznähe und des Fehlens systematischer Grenzkontrollen könnte die Landesgrenze innert kurzer Zeit passiert werden, ohne dass die hiesigen Behörden den Beschwerdeführer daran hindern könnten (vgl. BGer 1B_120/2023 E. 3.1 mit Hinweisen; kritisch dazuHärri, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 N 9 f. mit Hinweisen). Angesichts des erheblichen Fluchtanreizes (vgl. oben E. 3.2.3) erscheinen die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Fluchtgefahr hinreichend zu reduzieren.

E. 5 5.1Aus vorstehend Erwogenem ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

5.2Rechtsanwalt MLaw Stefan Eberle ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die in der Honorarnote ausgewiesenen Bemühungen erscheinen als angemessen und sind zu vergüten. Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Stefan Eberle, wird ein Honorar von CHF 1'164.– zuzüglich Auslagen von CHF 37.– und 8,1 % MWST von CHF 97.30, insgesamt also CHF 1'298.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2026.5

ENTSCHEID

vom 26. März 2026

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber MLaw Martin Manyoki

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw Stefan Eberle, Rechtsanwalt,

Bont Bitterli Meier, Dornacherstrasse 26, Postfach, 4601 Olten 1 Fächer

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 2. März 2026 (ZM.2026.7)

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen versuchter vorsätzlicher Tötung. Nachdem er am 5. Januar 2026 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt (nachfolgend: ZMG) am 7. Januar 2026 die Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von acht Wochen an. Auf Gesuch der Staatsanwaltschaft hin verfügte das ZMG am 2. März 2026 die Verlängerung der Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen.

Gegen diesen Entscheid richtet sich die mit Eingabe vom 11. März 2026 erhobene Beschwerde, mit welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Stefan Eberle, die Aufhebung der Verfügung des ZMG vom 2. März 2026 und die sofortige Haftentlassung verlangt. Eventualiter beantragt er die Haftentlassung unter Anordnung geeigneter Ersatzmassnahmen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates und unter Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 17. März 2026 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. März 2026 und hielt an seinen zuvor gestellten Anträgen fest.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1

3.1.1Zunächst ist das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts zu prüfen.

3.1.2Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund genügend konkreter Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 143 IV 316 E. 3.1, 137 IV 122 E. 3.2 S. 126). Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführer an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGE 137 IV 122 E. 3.2, 124 I 208 E. 3). Zu Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Eine Verurteilung sollte nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 316 E. 3.2, 137 IV 122 E. 3.1 und 3.3). Dies bedeutet jedoch nicht, dass sich die Verdachtsmomente im Laufe des Strafverfahrens ständig verdichten müssen. Falls bereits in einem frühen Verfahrensstadium konkrete belastende Beweise vorliegen, kann es für die Fortdauer der notwendigen Zwangsmassnahmen genügen, wenn der erhebliche Tatverdacht im Laufe der Untersuchung weder ausgeräumt noch deutlich abgeschwächt wird (vgl. BStGer BH.2024.1 vom 19. Februar 2024 E. 3.1; BGer 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 3.6.2, 1B_139/2007 vom

17. Dezember 2007 E. 4.3).

3.1.3Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 25. Dezember 2025 zusammen mit B____ und weiteren Personen zwischen 18.46 Uhr und 18.51 Uhr eine Gruppe bestehend aus mehreren männlichen Personen angegriffen zu haben. Konkret soll B____ zwei Beteiligte mit einem Messer verletzt haben. Der Beschwerdeführer soll bei dieser Auseinandersetzung eine federführende Rolle innegehabt haben. So sagte C____ aus, der Beschwerdeführer sei in aggressiver Weise auf seine Gruppe zugekommen. Er und B____ seien laut gewesen und hätten einfach Stress gewollt. Der Beschwerdeführer habe versucht, die Gruppe nach draussen zu drängen, da es dort keine Kameras gegeben habe. Dann habe der Beschwerdeführer seinem Bruder ins Gesicht geschlagen. Anschliessend habe er einen Schlag in den Rippen gespürt und B____ mit einem grossen Messer in der Hand gesehen. D____ sei auch gestochen worden. Auf Vorlage von verschiedenen Fotos gab E____ an, von dem Beschwerdeführer einen Faustschlag erhalten zu haben. D____ zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung initiiert habe. Vor dem Ausgang habe dieser dann E____ angegriffen. Dann habe er mehrere heftige Stiche bekommen und als er sich umgedreht habe, habe er B____ mit dem Messer gesehen. Zwischenzeitlich liegen auch die rechtsmedizinischen Gutachten über die von C____ und D____ erlittenen Verletzungen vor. Gemäss diesen haben die beiden Schnittverletzungen erlitten, welche als potenziell lebensgefährlich einzustufen sind. Ferner sind die Videoaufnahmen gesichert worden, welche das Tatgeschehen zumindest teilweise aufgezeichnet haben. Darauf ist unter anderem zu sehen, wie der Beschwerdeführer von Kollegen zurückgehalten werden muss. Zudem ist ein Schlag von Seiten des Beschwerdeführers zu sehen.

3.1.4Der Beschwerdeführer bestreitet die Vorwürfe und macht geltend, seine Gruppe sei zuerst angegriffen worden und ein Messer habe er nicht gesehen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wird jedoch nicht gerügt, das ZMG habe den dringenden Tatverdacht zu Unrecht bejaht. Entsprechend ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich der Tatverdacht im Vergleich zum Beginn der Untersuchung angesichts der prima vista überzeugenden Aussagen (gleichlautende und detaillierte Schilderung, keine Belastung über Gebühr, kein Motiv für eine Falschbelastung erkennbar) von C____, D____ und E____, den rechtsmedizinischen Gutachten und den Videoauswertungen verdichtet hat. Es ist somit weiterhin von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf ein mittäterschaftlich begangenes versuchtes Tötungsdelikt auszugehen.

3.2

3.2.1Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz habe den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr zu Unrecht bejaht. Gegen eine Fluchtgefahr spreche, dass der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Ausländer (Ausweis F) in seiner Bewegungsfreiheit eingeschränkt sei und es einfacher für ihn sei, in der Schweiz zu bleiben, als diese zu verlassen. Zudem gelte es zu beachten, dass er als vorläufig Aufgenommener einen vergleichbaren Schutzbedarf wie anerkannte Flüchtlinge habe, was voraussichtlich dazu führen werde, dass er längerfristig in der Schweiz bleiben könne. Insbesondere sei es ihm möglich, nach fünf Jahren Aufenthalt, eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zu beantragen. Des Weiteren spreche gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr, dass der Beschwerdeführer nicht nur über einen festen Wohnsitz verfüge, für welchen er selbst aufkomme, sondern auch über eine feste Arbeitsstelle im […] in […]. Er spreche zudem «ordentlich» deutsch und sei Inhaber eines «GA Night» der SBB. In der Schweiz habe er Freunde, Bekannte und auch Familienangehörige, wie beispielsweise seinen Onkel. All dies spreche für eine längerfristige Lebensplanung in der Schweiz. Eine Flucht oder ein Untertauchen hätte nicht nur die Aufgabe von stabilen Verhältnissen, sondern auch einen zwangsweisen Abbruch von Beziehungen zu Freunden und Familienangehörigen in der Schweiz zur Folge. Des Weiteren sei relevant, dass der Beschwerdeführer nach dem fraglichen Tatzeitpunkt, obwohl er mit einer Strafverfolgung habe rechnen müssen, weder die Flucht angetreten habe noch untergetaucht sei. In der Hafteinvernahme sei es dem Beschwerdeführer zudem ein dringendes Anliegen gewesen, dass sein Arbeitgeber informiert werde, da er seine Anstellung behalten wollte.

3.2.2Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO dann vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die beschuldigte Person sich dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht entziehen könnte. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich erscheinen lassen, sondern wahrscheinlich machen. Ob Fluchtgefahr besteht, ist aufgrund einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände zu beurteilen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Charakter der beschuldigten Person, ihre moralische Integrität, ihre finanziellen Mittel, ihre Verbindungen zur Schweiz, ihre Beziehungen zum Ausland und die Höhe der ihr drohenden Strafe. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 145 IV 503 E. 2.2, 143 IV 160 E. 4.3; BGer 7B_140/2026 vom 19. Februar 2026 E. 4.1, 7B_40/2026 vom 30. Januar 2026 E. 3.2).

3.2.3Dem aus Afghanistan stammenden Beschwerdeführer droht mit Blick auf das ihm vorgeworfene Delikt der versuchten Tötung eine Freiheitsstrafe von mehreren Jahren und eine obligatorische Landesverweisung, zumal die Voraussetzungen eines Härtefalls gemäss Art. 66a Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) vorliegend nicht offensichtlich erfüllt sind (vgl. BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 3.5). Die drohende Freiheitsstrafe und die darauf allenfalls folgende Landesverweisung stellen einen ausserordentlich grossen Fluchtanreiz dar, da sich der Beschwerdeführer im Falle einer Verurteilung für lange Zeit nicht in Freiheit oder legal hierzulande wird aufhalten können (vgl. BGer 7B_72/2026 vom 16. Februar 2026 E. 3.5, 7B_938/2025 vom 26. September 2025 E. 3.2.3, 7B_480/2025 vom 18. Juni 2025 E. 3.3.1). Für das Vorliegen einer Fluchtgefahr spricht zudem, dass der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers selbst ohne drohende Landesverweisung unsicher ist. Vorläufig Aufgenommene sind Personen, die aus der Schweiz weggewiesen wurden, wobei sich aber der Vollzug der Wegweisung als unzulässig (Verstoss gegen Völkerrecht), unzumutbar (konkrete Gefährdung des Ausländers) oder unmöglich (vollzugstechnische Gründe) erwiesen hat. Mit diesem Status verbunden ist keine Aufenthaltsbewilligung; erlaubt ist aber immerhin eine Erwerbstätigkeit und der Aufenthalt, bis eine Rückkehr möglich ist.

Was die familiäre Situation des Beschwerdeführers betrifft, ist zu berücksichtigen, dass er über einen Onkel, F____, verfügt, der mit ihm zusammenwohnt. Zu seinen in Afghanistan lebenden Eltern und Geschwistern pflegt er laut eigenen Angaben ein gutes Verhältnis. Es bestehen somit familiäre Bindungen zur Schweiz, die jedoch eher schwach sind. Umgekehrt sind die familiären Bindungen zum Heimatland Afghanistan erheblich stärker, da sich die Kernfamilie des Beschwerdeführers dort befindet. Die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers sprechen insgesamt für das Vorliegen einer Fluchtgefahr.

Was die berufliche Situation des Beschwerdeführers angeht, erscheint es mangels weiterer Informationen nicht als ausgeschlossen, dass er im Falle seiner Haftentlassung weiterhin über die Arbeitsstelle im [...] verfügen würde. Dies ist jedoch höchst unsicher, sodass daraus nicht auf eine Senkung des Fluchtanreizes zu schliessen ist. Die sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers legen sodann kein erhöhtes Mass an Bindung zur Schweiz nahe. Er spricht gebrochen deutsch und ist für die Kommunikation mit den Strafbehörden auf einen Dolmetscher angewiesen. Auch das «GA Night», das CHF 99.– pro Jahr kostet, kann nicht als wesentliches Indiz für eine Bindung zur Schweiz gesehen werden. Schliesslich spricht es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr, dass er nach der mutmasslichen Tatbegehung nicht sofort die Flucht ergriff. Mit einem solchen Verhalten hätte er die Aufmerksamkeit der Strafverfolgungsbehörden auf sich gelenkt. Erfolgsversprechender war die von ihm gewählte Strategie, sich möglichst unauffällig vom Tatort zu entfernen und anschliessend seinem gewohnten Leben nachzugehen. Es bedurfte denn auch einer landesweiten Fahndung, um ihn ausfindig zu machen.

Zusammenfassend vermögen die vergleichsweise eher positiven Lebensumstände des Beschwerdeführers die gewichtigen Faktoren des unsicheren Aufenthaltsstatus zusammen mit der drohenden Freiheitsstrafe nicht aufzuwiegen. Der Bezug des Beschwerdeführers zur Schweiz und seine Integration erscheint als wenig intensiv, insbesondere wenn die intakten Beziehungen zur Kernfamilie in Afghanistan berücksichtigt werden. Unter diesen Umständen ist mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass sich der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden entziehen würde, um das Verfahren zu verzögern oder einer Bestrafung zu entgehen.

4.

4.1Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6).

4.2

4.2.1Aufgrund der zur Diskussion stehenden Straftatbestände und den ihm konkret zur Last gelegten Vorwürfen hat der Beschwerdeführer im Falle eines Schuldspruchs mit einer Strafe zu rechnen, welche die seit dem 5. Januar 2026 bis voraussichtlich am 12. Mai 2026 dauernde Untersuchungshaft bei weitem übersteigen dürfte. Es droht damit keine Überhaft.

4.2.2Der Beschwerdeführer macht geltend, es seien als Ersatzmassnahmen die Abnahme der Reisepapiere und die elektronische Überwachung und/oder die Anordnung einer Meldepflicht zu prüfen.

Die Ersatzmassnahme der elektronischen Überwachung (Art. 237 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Abs. 3 StPO) ermöglicht lediglich eine retroaktive Kontrolle des Aufenthalts der betroffenen Person und entfaltet daher bloss eine schwache präventive Wirkung bei Personen, von denen eine Fluchtgefahr ausgeht. Hinzu kommt, dass sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in Grenznähe befindet und ein Übertritt innert etwas mehr als 20 Minuten möglich wäre. Ein rechtzeitiges Eingreifen der schweizerischen Behörden wäre vor diesem Hintergrund nicht möglich (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.3.1 f., in: Pra 2020 Nr. 54 S. 516, 523). Ähnlich verhält es sich in Bezug auf die Ersatzmassnahmen der Schriftensperre (Art. 237 Abs. 2 lit. b StPO) und der Meldepflicht (Art. 237 Abs. 2 lit. d StPO). Angesichts der geringen Grösse des schweizerischen Territoriums, des Wohnsitzes des Beschwerdeführers in Grenznähe und des Fehlens systematischer Grenzkontrollen könnte die Landesgrenze innert kurzer Zeit passiert werden, ohne dass die hiesigen Behörden den Beschwerdeführer daran hindern könnten (vgl. BGer 1B_120/2023 E. 3.1 mit Hinweisen; kritisch dazuHärri, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 237 N 9 f. mit Hinweisen). Angesichts des erheblichen Fluchtanreizes (vgl. oben E. 3.2.3) erscheinen die vorgeschlagenen Ersatzmassnahmen im vorliegenden Fall nicht geeignet, die Fluchtgefahr hinreichend zu reduzieren.

5.

5.1Aus vorstehend Erwogenem ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

5.2Rechtsanwalt MLaw Stefan Eberle ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Die in der Honorarnote ausgewiesenen Bemühungen erscheinen als angemessen und sind zu vergüten. Für die Beträge wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw Stefan Eberle, wird ein Honorar von CHF 1'164.– zuzüglich Auslagen von CHF 37.– und 8,1 % MWST von CHF 97.30, insgesamt also CHF 1'298.30, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung wird dem Sachentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Martin Manyoki

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.