Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Raub. Nachdem er am 9. November 2025 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
11. November 2025 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 2. Februar 2026 an.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. November 2025 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf vier Wochen zu begrenzen. Zudem seien die Vorakten inklusive das Audioprotokoll der Zwangsmassnahmenverhandlung beizuziehen und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 27. November 2025 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest; subeventualiter beantragte er neu, die Untersuchungshaft sei lediglich bis zum 12. Dezember 2025 anzuordnen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
E. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl.Weder,in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 23 f.).
E. 2.2 2.2.1Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2025.10 vom 28. Mai 2025 E. 2.2.1, HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.66 vom 3. Januar 2023 E. 3.1).
2.2.2Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, in der Nacht vom 8./9. November 2025 gemeinsam mit B____ einen Raub zum Nachteil eines 15-Jährigen begangen zu haben. Die glaubhaften Aussagen des Geschädigten, wonach er an der Spiegelgasse 6 in Basel von zwei unbekannten Männern körperlich angegriffen und bestohlen worden sei, würden durch etliche belastende Indizien gestützt, so etwa durch das in der Hosentasche des Begleiters des Beschwerdeführers gefundene Mobiltelefon, das auf den Beschwerdeführer passende Signalement des Geschädigten sowie die vom Beschwerdeführer zugestandene zeitliche und örtliche Nähe zur geschilderten Tat (act. 2 angefochtene Verfügung p. 3 f).
2.2.3Bezüglich der weiteren dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Diebstähle und Hausfriedensbrüche in Detailhandelsgeschäften sowie eines Fahrraddiebstahls ging die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der jeweils Geschädigten sowie des aktenkundigen Bildmaterials ebenfalls vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus, welcher im Übrigen mit Ausnahme des Fahrraddiebstahls vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (act. 2 angefochtene Verfügung p. 4).
E. 2.3 2.3.1Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung an dem ihm vorgeworfenen Raub. Zwar sei er zur Tatzeit am Tatort gewesen, habe sich jedoch nicht an der Tat von B____ beteiligt. Er sei am späten Abend des 8. November 2025 gemeinsam mit B____ zur Tramhaltestelle unterwegs gewesen. Wegen einer Fussverletzung sei er etwas zurückgeblieben. B____ sei dann plötzlich zu einem jungen Mann gerannt und habe soweit dies der Beschwerdeführer aus der Distanz wahrgenommen habe mit diesem gekämpft. Der Beschwerdeführer sei dann dazugekommen und habe nachdem er gemerkt habe, dass es sich nicht um einen Spass handelte die beiden trennen wollen (Beschwerde Ziff. 10). Da sich der Geschädigte und B____ gegenseitig bezichtigt hätten, das Mobiltelefon des jeweils anderen entwendet zu haben, sei ihm nicht klargewesen, dass sein Begleiter den jungen Mann ausgeraubt habe. Es sei für den Beschwerdeführer in dieser Situation nicht zu eruieren gewesen, wer von den beiden die Wahrheit gesagt habe, dies umso mehr, als der Geschädigte nicht um Hilfe oder nach der Polizei gerufen habe, als sich B____ schliesslich mit dem Mobiltelefon gemeinsam mit dem Beschwerdeführer entfernt habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche nicht nur, dass er dreimal widerspruchsfrei und konstant ausgesagt habe, sondern auch der Umstand, dass er als einziger nicht alkoholisiert gewesen sei, seine übrigen Taten zugestanden habe und auch keine Anstalten gemacht habe, vor der Polizeikontrolle zu flüchten (Beschwerde Ziff. 11 f.). Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Angaben des angetrunkenen Geschädigten abgestellt, obwohl jener gesagt habe, er sei nicht sicher, welcher der beiden Männer ihm das Mobiltelefon weggenommen habe. Die Vorinstanz habe es versäumt, darzulegen, weshalb sie die Aussagen des Geschädigten als glaubhafter erachte als diejenigen des Beschwerdeführers. Damit sei ein dringender Tatverdacht in Bezug auf den vorgeworfenen Raub zu verneinen (act. 3 Beschwerde Ziff. 13 ff.).
2.3.2Anlässlich der Zwangsmassnahmenverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe zwar gesehen, wie sein Kollege dem Geschädigten das Mobiltelefon weggenommen habe, sei aber nicht dabei gewesen (Protokoll Zwangsmassnahmenverhandlung p. 4). Er sei gemeinsam mit B____ über die Mittlere Brücke Richtung Schifflände spaziert. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Fussverletzung sehr langsam gegangen, während B____ sehr schnell «überall hin» gelaufen sei. Plötzlich sei ein junger Mann auf den Beschwerdeführer zu und an ihm vorbeigerannt und schliesslich auf B____ getroffen. B____ sei dann hinter dem Jungen hergerannt. Erst dann habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass dort etwas passiert sei. Als er dazugekommen sei, habe B____ den Jungen von hinten gehalten und gesagt, der Junge habe ihm sein Mobiltelefon gestohlen. Er habe die beiden dann trennen wollen und daher beide festgehalten. Ein Passant sei dazugekommen, da die Beteiligten laut geschrien hätten. B____ habe dann das Mobiltelefon des Jungen genommen, in seine Tasche gesteckt und sei mit dem Beschwerdeführer davongegangen. Der Junge habe nicht um Hilfe oder nach der Polizei geschrien. Deshalb sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, das Mobiltelefon gehöre tatsächlich B____. Auf dem Weg zum Spalentor habe B____ noch ein Fahrrad behändigt, welches ihm nicht gehört habe. Er habe den Beschwerdeführer mit dem gestohlenen Fahrrad nach Hause zum Claraplatz fahren wollen. Gerade als der Beschwerdeführer vom Velo abgestiegen sei, seien sie auf die Polizei getroffen. Er sei nicht weggerannt, da er immer noch gedacht habe, das Mobiltelefon gehöre B____. Wenn er gewusst hätte, dass jener den Jungen beraubt hatte, wäre er nicht bei ihm geblieben (Protokoll Zwangsmassnahmenverhandlung p. 5 ff.).
2.3.3Der Geschädigte gab anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2025 an, er sei auf dem Heimweg an den beiden mutmasslichen Tätern auf einem Fahrrad vorbeigegangen. Sie seien dann von hinten gekommen und hätten ihn an der Jacke zurückgezogen, gegen eine Mauer und ein Gitter geschubst, gepackt und auf die Strasse geworfen, so dass er einen Schuh verloren habe. Er sei wieder aufgestanden und anschliessend von den Tätern an der Hüfte gepackt worden. Er habe versucht, sein Mobiltelefon, welches in seiner linken vorderen Hosentasche gewesen sei, mit den Händen zu schützen. Die beiden Täter seien aber stärker gewesen und hätten das Telefon trotzdem behändigt. Ein danebenstehender Mann habe auf seine Hilferufe nicht reagiert. Auf Frage gab der Geschädigte an, beide Täter seien genau gleich am Raub beteiligt gewesen. Unsicher sei er bezüglich der Frage, welcher der beiden das Mobiltelefon aus seiner Hosentasche genommen habe, da beide hinter seinem Rücken gewesen seien und an seinen Händen gerissen hätten, um an das Telefon zu kommen (Einvernahme vom 9. November 2025
p. 2 ff.).
2.3.4Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Stellungnahme geltend, die Vorinstanz habe zu Recht auf die durchwegs klaren und konsistenten Aussagen des Geschädigten abgestellt (Stellungnahme StA p. 1 f.). Dem ist zu folgen. Insbesondere ist keinerlei Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte den ihm unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht eines schweren Delikts bezichtigen sollte. Er hat unmittelbar nach der Tat nicht nur den Hergang der Geschehnisse, sondern auch die beiden Täter so genau beschrieben, dass diese kurz darauf von einer Polizeipatrouille entdeckt und angehalten werden konnten. Der Geschädigte gab trotz einer festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von 0,49mg/l unmissverständlich an, beide Männer hätten ihn angegriffen, festgehalten, gestossen und ihm schliesslich das Mobiltelefon aus der Hosentasche entwendet (Polizeirapport
p. 4). Dass er nicht sagen konnte, welcher von beiden ihm im Laufe des geschilderten Handgemenges schliesslich das Telefon aus der Hosentasche genommen habe, ist angesichts der dynamischen und für den Geschädigten unübersichtlichen Situation nachvollziehbar und vermag die hohe Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen. Dagegen muten die Aussagen des Beschwerdeführers zwar konstant, aber äusserst lebensfremd und insgesamt deutlich weniger glaubhaft an. So will er trotz unmittelbarer Nähe zu den Geschehnissen nicht mitbekommen haben, dass sein Kollege den Geschädigten beraubte. Das vom Geschädigten geschilderte gewalttätige Vorgehen mit Packen, zu Boden Werfen und gegen die Wand Drücken war auch für nicht direkt Beteiligte klar als Angriff erkennbar. Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, er habe bemerkt, dass das Mobiltelefon in der Tasche des Geschädigten gewesen war, bevor B____ es gewaltsam behändigt habe. Er hatte unter diesen Umständen keinen Anlass zu vermuten, das Telefon gehöre B____. Auch aus den fehlenden Hilferufen des Geschädigten nach der Tat konnte er nicht schliessen, dass das Telefon B____ gehörte.
2.4Zusammenfassend bestehen trotz der Alkoholisierung und der Dunkelheit keine Hinweise für eine wesentliche Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit des Geschädigten. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf seine glaubhaften und durch die erwähnten Indizien gestützten Aussagen abgestellt, zumal bei ihm keinerlei Hinweise oder Motive für eine Falschbelastung ersichtlich sind. Die zeitliche und räumliche Nähe zur Tat, die Anhaltesituation mit dem Begleiter B____ und dem Deliktsgut stützen den Tatverdacht zusätzlich (act. 2 angefochtene Verfügung p. 3 f.). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die hohe Kadenz an deliktischen Handlungen und entsprechenden Verurteilungen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren unter anderem auch wegen mehrfachen Raubes die vorliegende Tat jedenfalls nicht als völlig persönlichkeitsfremd erscheinen lassen (act. 8 Stellungnahme StA Ziff. 2). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen ist, liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschwerdeführers vor. Der dringende Tatverdacht ist entsprechend zu bejahen.
E. 3 3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, Fluchtgefahr liege nicht vor. Die Vorinstanz spreche ihm zu Unrecht die Integration in der Schweiz ab. Er lebe seit dem Jahr 2011 in der Schweiz, könne sich auf Deutsch verständigen und habe ein dreijähriges Kind in Basel. Dass das Kind in einem Kinderheim lebe, lasse nicht auf instabile Lebensverhältnisse schliessen. Da er erst im April 2025 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, verfüge er nachvollziehbarerweise noch nicht über eine Arbeitsstelle. Immerhin habe er in der Schweiz eine dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen. Eine Flucht ins Ausland stehe schon deshalb nicht zu befürchten, weil der Beschwerdeführer dadurch seine F-Bewilligung verlieren würde. Er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz vor 14 Jahren nie mehr in seinem Heimatland gewesen. Trotz einiger laufender Strafverfahren sei er auch in der Vergangenheit nie geflüchtet (act. 3 Beschwerde Ziff. 16 f.).
3.2Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016;Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5).
3.3Betreffend den Haftgrund der Fluchtgefahr kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Sie hat ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und verfüge in der Schweiz über eine Bewilligung F. Trotz seiner Anwesenheit in der Schweiz seit 2011 sei er ungenügend integriert (act. 2 angefochtene Verfügung p. 5). Betreffend seine Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit ist darauf hinzuweisen, dass seine Entlassung aus dem Gefängnis bereits im April 2025 erfolgte, der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme im November 2025 aber trotz einer abgeschlossenen Berufslehre als Gärtner noch immer ohne Arbeit war. Nachdem er im Juli 2025 zu seiner Arbeitssituation erklärt hatte, er sei daran sich zu bewerben (Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2025), gab er an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts an, er könnte zwar beim Bürgerspital arbeiten, wolle jedoch lieber bei der Stadtreinigung arbeiten (Prot. Zwangsmassnahmengericht vom 11. November 2025 p. 5). Dass er es offenbar trotz einer Arbeitsmöglichkeit vorzog, von der Sozialhilfe zu leben, spricht nicht für seine berufliche Integration. In sprachlicher Hinsicht ergibt sich aus der Einvernahme vom 9. November 2025 zwar, dass der Beschwerdeführer immerhin gebrochen Deutsch spricht (Einvernahme p. 7 f.), dies zeugt jedoch nach einer 14-jährigen Anwesenheit in der Deutschschweiz keineswegs von einer besonders gelungenen sprachlichen Integration. Den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden familiären Stabilität kann ebenfalls gefolgt werden. Zwar hat der Beschwerdeführer ein Kind in Basel. Dieses lebt jedoch in einem Kinderheim und auch zur Mutter des Kindes besteht keine Paarbeziehung mehr. Andere verbindliche soziale Beziehungen sind nicht bekannt. Zwar ist der Beschwerdeführer während früherer Strafverfahren nicht geflüchtet. Jedoch droht ihm im vorliegenden Verfahren im Falle eines Schuldspruchs aufgrund des sehr gravierenden Vorwurfs neben einer empfindlichen Strafe zusätzlich eine Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund dürfte der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz haben, sich dem Verfahren durch Flucht ins Ausland oder aber durch Untertauchen in der Schweiz zu entziehen. Damit ist Fluchtgefahr klar zu bejahen. Zusammengefasst ist aufgrund der ungenügenden beruflichen, sozialen und familiären Integration in der Schweiz sowie mit Blick auf den bestehenden erheblichen Fluchtanreiz der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
E. 4 4.1Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von Kollusionsgefahr aus. Er habe betreffend den Vorwurf des Raubes bereits dreimal konsistent ausgesagt. Eine allfällige künftige Absprache mit B____ hätte vor diesem Hintergrund massiv negative Auswirkungen auf seine Glaubwürdigkeit. Die befürchtete Einflussnahme auf den Geschädigten bestehe angesichts der fehlenden Kontaktdaten ohnehin nur abstrakt (act. 3 Beschwerde Ziff. 20). Hinzu komme, dass Konfrontationseinvernahmen mit B____ und dem Geschädigten in den nächsten Tagen bevorstünden und damit die Kollusionsgefahr ausgeräumt werde (act. 12 Replik Ziff. 2).
4.2Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.3Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung an dem ihm vorgeworfenen Raubdelikt. Seine Schilderungen der Geschehnisse widersprechen nicht nur den Aussagen des Geschädigten, sondern auch denjenigen des mutmasslichen Mittäters B____ diametral. Die genauen Umstände der Tat sind bislang nicht geklärt. Es trifft zu, dass die Verdunkelungsgefahr mit den demnächst geplanten Konfrontationseinvernahmen deutlich reduziert wird. Im vorliegenden Zeitpunkt besteht sie jedoch nach wie vor und ist damit (noch) zu bejahen.
E. 5 5.1Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in Abrede. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar davorstehe, weitere gleichartige Delikte zu begehen. Die Vorinstanz habe durch das Aufwerfen einer scheinbaren Drogenproblematik versucht, eine relevante Sicherheitsgefährdung zu begründen, obwohl der Beschwerdeführer lediglich gelegentlich Marihuana konsumiere (act. 3 Beschwerde Ziff. 22).
E. 5.2 5.2.1Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
5.2.2Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv, die kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zweier gleichartiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein Geständnis im aktuellen Verfahren gilt nach revidierter Rechtsprechung nicht mehr als zweite Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (zur Publ. vorgesehen BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, wonach sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung unter neuem Recht nicht weiterführen lasse; bestätigt in BGer 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2, 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3). Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dies kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5 f. mit Hinweisen). Strafprozessuale Haft ist ausnahmsweise auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bisStPO).
5.3Auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist erfüllt. Das Vortatenerfordernis ist ohne Weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. August 2024 unter anderem wegen Raubs sowie wegen Raubs mit einer gefährlichen Waffe rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (Strafregisterauszug vom 11. November 2025 p. 7). Durch die Vorstrafen, die weiterhin bestehende und vom Beschwerdeführer zugestandene Suchtmittelabhängigkeit, die Arbeitslosigkeit sowie die hohe Verschuldung ist die Rückfallprognose klar negativ. Durch die in Frage stehende Anlasstat und die beiden früheren Gewaltdelikte liegt auch eine relevante Sicherheitsgefährdung Dritter vor. Der spezielle Haftgrund der einfachen Widerholungsgefahr ist zu bejahen.
E. 6.1 6.1.1Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).
6.1.2Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.2Der Beschwerdeführer macht geltend, die Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten habe bereits am 3. Dezember 2025 stattgefunden. Am 10. Dezember 2025 sei eine Konfrontationseinvernahme mit B____ geplant. Damit seien die wichtigsten Beweise bereits erhoben. Auch die übrigen Arbeiten seien gemäss den Akten bereits erfolgt. Daraus folge, dass es der Staatsanwaltschaft nach dem
E. 10 Dezember 2025 ohne weiteres möglich sein werde, zu prüfen, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft noch angezeigt sei und im Falle der Bejahung dieser Frage ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen. Die Untersuchungshaft sei vor diesem Hintergrund lediglich bis zum 12. Dezember 2025 verhältnismässig (act. 12 Replik Ziff. 2).
6.3Vorliegend ist aufgrund der Schwere des vorgeworfenen Delikts nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten nicht nur ein Untertauchen im Inland, sondern auch eine Flucht ins Ausland nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom
17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Auch das Hinterlegen einer Kaution ist vorliegend nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen, zumal der Beschwerdeführer über keine eigenen Mittel verfügt. Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft auch zu Recht vor, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auflage, innert eines Monats einen Nachweis für eine Arbeitsstelle zu erbringen, erscheine nicht nur aufgrund seiner Vorgeschichte äusserst unrealistisch, sondern sei auch nicht geeignet, die bestehende Flucht- oder Kollusionsgefahr einzudämmen (act. 8 Stellungnahme StA Ziff. 3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
6.4Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Ablauf der angeordneten 12 Wochen drei Monate in Untersuchungshaft befunden haben wird. Der gegen ihn erhobene Vorwurf wiegt schwer, zudem weist er einschlägige Vorstrafen auf. Aufgrund der ihn im Falle einer Verurteilung erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer infolge reduzierter Kollusionsgefahr beantragte Beschränkung der Untersuchungshaft auf lediglich vier Wochen bzw. bis zum 12. Dezember 2025 (vgl. E. 6.2) ist mit Blick auf die zusätzlich bestehenden Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr (vgl. E. 3 und 5) nicht angebracht.
6.5Die angeordnete Haft erweist sich derzeit somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
7.1Aus diesen Erwägungen folgt die Abweisung der Beschwerde.
7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500. zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.3MLaw Marco Belser ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Er hat mit Honorarnote vom 3. Dezember 2025 eine Entschädigung von sechs Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200. geltend gemacht, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 15.50 (act. 14). Diese Entschädigung erscheint angesichts des doppelten Schriftenwechsels angemessen und wird ihm, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500. (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Marco Belser, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1200., zuzüglich Auslagenentschädigung von CHF 15.50 sowie 8,1% MWST von CHF 98.50, insgesamt also CHF 1'314. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten. Mitteilung an: - Beschwerdeführer - Staatsanwaltschaft Basel-Stadt - Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2025.26
ENTSCHEID
vom9. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o ABES, Mandatscenter 3, Beschuldigter
Rheinsprung 18, Postfach, 4001 Basel
vertreten durchMLaw Marco Belser, Advokatur Roth, Zeughausplatz 34, Postfach 597, 4410 Liestal
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 11. November 2025 (ZM.2025.333)
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Raub. Nachdem er am 9. November 2025 festgenommen worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom
11. November 2025 Untersuchungshaft für die vorläufige Dauer von 12 Wochen bis zum 2. Februar 2026 an.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 20. November 2025 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die umgehende Haftentlassung, eventualiter unter Anordnung von geeigneten Ersatzmassnahmen. Subeventualiter sei die Untersuchungshaft auf vier Wochen zu begrenzen. Zudem seien die Vorakten inklusive das Audioprotokoll der Zwangsmassnahmenverhandlung beizuziehen und es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit seinem Rechtsvertreter zu bewilligen. Mit Stellungnahme vom 27. November 2025 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 3. Dezember 2025 und hielt an seinen bereits gestellten Anträgen fest; subeventualiter beantragte er neu, die Untersuchungshaft sei lediglich bis zum 12. Dezember 2025 anzuordnen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
2.1Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl.Weder,in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 23 f.).
2.2
2.2.1Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2025.10 vom 28. Mai 2025 E. 2.2.1, HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.66 vom 3. Januar 2023 E. 3.1).
2.2.2Die Vorinstanz hat erwogen, der Beschwerdeführer werde dringend verdächtigt, in der Nacht vom 8./9. November 2025 gemeinsam mit B____ einen Raub zum Nachteil eines 15-Jährigen begangen zu haben. Die glaubhaften Aussagen des Geschädigten, wonach er an der Spiegelgasse 6 in Basel von zwei unbekannten Männern körperlich angegriffen und bestohlen worden sei, würden durch etliche belastende Indizien gestützt, so etwa durch das in der Hosentasche des Begleiters des Beschwerdeführers gefundene Mobiltelefon, das auf den Beschwerdeführer passende Signalement des Geschädigten sowie die vom Beschwerdeführer zugestandene zeitliche und örtliche Nähe zur geschilderten Tat (act. 2 angefochtene Verfügung p. 3 f).
2.2.3Bezüglich der weiteren dem Beschwerdeführer von der Staatsanwaltschaft vorgeworfenen Diebstähle und Hausfriedensbrüche in Detailhandelsgeschäften sowie eines Fahrraddiebstahls ging die Vorinstanz aufgrund der Aussagen der jeweils Geschädigten sowie des aktenkundigen Bildmaterials ebenfalls vom Vorliegen eines dringenden Tatverdachts aus, welcher im Übrigen mit Ausnahme des Fahrraddiebstahls vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (act. 2 angefochtene Verfügung p. 4).
2.3
2.3.1Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung an dem ihm vorgeworfenen Raub. Zwar sei er zur Tatzeit am Tatort gewesen, habe sich jedoch nicht an der Tat von B____ beteiligt. Er sei am späten Abend des 8. November 2025 gemeinsam mit B____ zur Tramhaltestelle unterwegs gewesen. Wegen einer Fussverletzung sei er etwas zurückgeblieben. B____ sei dann plötzlich zu einem jungen Mann gerannt und habe soweit dies der Beschwerdeführer aus der Distanz wahrgenommen habe mit diesem gekämpft. Der Beschwerdeführer sei dann dazugekommen und habe nachdem er gemerkt habe, dass es sich nicht um einen Spass handelte die beiden trennen wollen (Beschwerde Ziff. 10). Da sich der Geschädigte und B____ gegenseitig bezichtigt hätten, das Mobiltelefon des jeweils anderen entwendet zu haben, sei ihm nicht klargewesen, dass sein Begleiter den jungen Mann ausgeraubt habe. Es sei für den Beschwerdeführer in dieser Situation nicht zu eruieren gewesen, wer von den beiden die Wahrheit gesagt habe, dies umso mehr, als der Geschädigte nicht um Hilfe oder nach der Polizei gerufen habe, als sich B____ schliesslich mit dem Mobiltelefon gemeinsam mit dem Beschwerdeführer entfernt habe. Für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche nicht nur, dass er dreimal widerspruchsfrei und konstant ausgesagt habe, sondern auch der Umstand, dass er als einziger nicht alkoholisiert gewesen sei, seine übrigen Taten zugestanden habe und auch keine Anstalten gemacht habe, vor der Polizeikontrolle zu flüchten (Beschwerde Ziff. 11 f.). Die Vorinstanz habe zu Unrecht auf die Angaben des angetrunkenen Geschädigten abgestellt, obwohl jener gesagt habe, er sei nicht sicher, welcher der beiden Männer ihm das Mobiltelefon weggenommen habe. Die Vorinstanz habe es versäumt, darzulegen, weshalb sie die Aussagen des Geschädigten als glaubhafter erachte als diejenigen des Beschwerdeführers. Damit sei ein dringender Tatverdacht in Bezug auf den vorgeworfenen Raub zu verneinen (act. 3 Beschwerde Ziff. 13 ff.).
2.3.2Anlässlich der Zwangsmassnahmenverhandlung gab der Beschwerdeführer an, er habe zwar gesehen, wie sein Kollege dem Geschädigten das Mobiltelefon weggenommen habe, sei aber nicht dabei gewesen (Protokoll Zwangsmassnahmenverhandlung p. 4). Er sei gemeinsam mit B____ über die Mittlere Brücke Richtung Schifflände spaziert. Der Beschwerdeführer sei wegen einer Fussverletzung sehr langsam gegangen, während B____ sehr schnell «überall hin» gelaufen sei. Plötzlich sei ein junger Mann auf den Beschwerdeführer zu und an ihm vorbeigerannt und schliesslich auf B____ getroffen. B____ sei dann hinter dem Jungen hergerannt. Erst dann habe der Beschwerdeführer bemerkt, dass dort etwas passiert sei. Als er dazugekommen sei, habe B____ den Jungen von hinten gehalten und gesagt, der Junge habe ihm sein Mobiltelefon gestohlen. Er habe die beiden dann trennen wollen und daher beide festgehalten. Ein Passant sei dazugekommen, da die Beteiligten laut geschrien hätten. B____ habe dann das Mobiltelefon des Jungen genommen, in seine Tasche gesteckt und sei mit dem Beschwerdeführer davongegangen. Der Junge habe nicht um Hilfe oder nach der Polizei geschrien. Deshalb sei der Beschwerdeführer davon ausgegangen, das Mobiltelefon gehöre tatsächlich B____. Auf dem Weg zum Spalentor habe B____ noch ein Fahrrad behändigt, welches ihm nicht gehört habe. Er habe den Beschwerdeführer mit dem gestohlenen Fahrrad nach Hause zum Claraplatz fahren wollen. Gerade als der Beschwerdeführer vom Velo abgestiegen sei, seien sie auf die Polizei getroffen. Er sei nicht weggerannt, da er immer noch gedacht habe, das Mobiltelefon gehöre B____. Wenn er gewusst hätte, dass jener den Jungen beraubt hatte, wäre er nicht bei ihm geblieben (Protokoll Zwangsmassnahmenverhandlung p. 5 ff.).
2.3.3Der Geschädigte gab anlässlich der Einvernahme vom 9. November 2025 an, er sei auf dem Heimweg an den beiden mutmasslichen Tätern auf einem Fahrrad vorbeigegangen. Sie seien dann von hinten gekommen und hätten ihn an der Jacke zurückgezogen, gegen eine Mauer und ein Gitter geschubst, gepackt und auf die Strasse geworfen, so dass er einen Schuh verloren habe. Er sei wieder aufgestanden und anschliessend von den Tätern an der Hüfte gepackt worden. Er habe versucht, sein Mobiltelefon, welches in seiner linken vorderen Hosentasche gewesen sei, mit den Händen zu schützen. Die beiden Täter seien aber stärker gewesen und hätten das Telefon trotzdem behändigt. Ein danebenstehender Mann habe auf seine Hilferufe nicht reagiert. Auf Frage gab der Geschädigte an, beide Täter seien genau gleich am Raub beteiligt gewesen. Unsicher sei er bezüglich der Frage, welcher der beiden das Mobiltelefon aus seiner Hosentasche genommen habe, da beide hinter seinem Rücken gewesen seien und an seinen Händen gerissen hätten, um an das Telefon zu kommen (Einvernahme vom 9. November 2025
p. 2 ff.).
2.3.4Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Stellungnahme geltend, die Vorinstanz habe zu Recht auf die durchwegs klaren und konsistenten Aussagen des Geschädigten abgestellt (Stellungnahme StA p. 1 f.). Dem ist zu folgen. Insbesondere ist keinerlei Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte den ihm unbekannten Beschwerdeführer zu Unrecht eines schweren Delikts bezichtigen sollte. Er hat unmittelbar nach der Tat nicht nur den Hergang der Geschehnisse, sondern auch die beiden Täter so genau beschrieben, dass diese kurz darauf von einer Polizeipatrouille entdeckt und angehalten werden konnten. Der Geschädigte gab trotz einer festgestellten Atemluftalkoholkonzentration von 0,49mg/l unmissverständlich an, beide Männer hätten ihn angegriffen, festgehalten, gestossen und ihm schliesslich das Mobiltelefon aus der Hosentasche entwendet (Polizeirapport
p. 4). Dass er nicht sagen konnte, welcher von beiden ihm im Laufe des geschilderten Handgemenges schliesslich das Telefon aus der Hosentasche genommen habe, ist angesichts der dynamischen und für den Geschädigten unübersichtlichen Situation nachvollziehbar und vermag die hohe Glaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht in Frage zu stellen. Dagegen muten die Aussagen des Beschwerdeführers zwar konstant, aber äusserst lebensfremd und insgesamt deutlich weniger glaubhaft an. So will er trotz unmittelbarer Nähe zu den Geschehnissen nicht mitbekommen haben, dass sein Kollege den Geschädigten beraubte. Das vom Geschädigten geschilderte gewalttätige Vorgehen mit Packen, zu Boden Werfen und gegen die Wand Drücken war auch für nicht direkt Beteiligte klar als Angriff erkennbar. Der Beschwerdeführer gab zudem selbst an, er habe bemerkt, dass das Mobiltelefon in der Tasche des Geschädigten gewesen war, bevor B____ es gewaltsam behändigt habe. Er hatte unter diesen Umständen keinen Anlass zu vermuten, das Telefon gehöre B____. Auch aus den fehlenden Hilferufen des Geschädigten nach der Tat konnte er nicht schliessen, dass das Telefon B____ gehörte.
2.4Zusammenfassend bestehen trotz der Alkoholisierung und der Dunkelheit keine Hinweise für eine wesentliche Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit des Geschädigten. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf seine glaubhaften und durch die erwähnten Indizien gestützten Aussagen abgestellt, zumal bei ihm keinerlei Hinweise oder Motive für eine Falschbelastung ersichtlich sind. Die zeitliche und räumliche Nähe zur Tat, die Anhaltesituation mit dem Begleiter B____ und dem Deliktsgut stützen den Tatverdacht zusätzlich (act. 2 angefochtene Verfügung p. 3 f.). Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hingewiesen, dass auch die hohe Kadenz an deliktischen Handlungen und entsprechenden Verurteilungen des Beschwerdeführers in den letzten Jahren unter anderem auch wegen mehrfachen Raubes die vorliegende Tat jedenfalls nicht als völlig persönlichkeitsfremd erscheinen lassen (act. 8 Stellungnahme StA Ziff. 2). Unter Berücksichtigung des Umstands, dass bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen ist, liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Täterschaft des Beschwerdeführers vor. Der dringende Tatverdacht ist entsprechend zu bejahen.
3.
3.1Der Beschwerdeführer macht geltend, Fluchtgefahr liege nicht vor. Die Vorinstanz spreche ihm zu Unrecht die Integration in der Schweiz ab. Er lebe seit dem Jahr 2011 in der Schweiz, könne sich auf Deutsch verständigen und habe ein dreijähriges Kind in Basel. Dass das Kind in einem Kinderheim lebe, lasse nicht auf instabile Lebensverhältnisse schliessen. Da er erst im April 2025 aus dem Gefängnis entlassen worden sei, verfüge er nachvollziehbarerweise noch nicht über eine Arbeitsstelle. Immerhin habe er in der Schweiz eine dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen. Eine Flucht ins Ausland stehe schon deshalb nicht zu befürchten, weil der Beschwerdeführer dadurch seine F-Bewilligung verlieren würde. Er sei seit seiner Ankunft in der Schweiz vor 14 Jahren nie mehr in seinem Heimatland gewesen. Trotz einiger laufender Strafverfahren sei er auch in der Vergangenheit nie geflüchtet (act. 3 Beschwerde Ziff. 16 f.).
3.2Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016;Forster, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 221 StPO N 5).
3.3Betreffend den Haftgrund der Fluchtgefahr kann den Ausführungen der Vorinstanz gefolgt werden. Sie hat ausgeführt, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Elfenbeinküste und verfüge in der Schweiz über eine Bewilligung F. Trotz seiner Anwesenheit in der Schweiz seit 2011 sei er ungenügend integriert (act. 2 angefochtene Verfügung p. 5). Betreffend seine Arbeitslosigkeit und Sozialhilfeabhängigkeit ist darauf hinzuweisen, dass seine Entlassung aus dem Gefängnis bereits im April 2025 erfolgte, der Beschwerdeführer bei seiner Festnahme im November 2025 aber trotz einer abgeschlossenen Berufslehre als Gärtner noch immer ohne Arbeit war. Nachdem er im Juli 2025 zu seiner Arbeitssituation erklärt hatte, er sei daran sich zu bewerben (Einvernahme zur Person vom 16. Juli 2025), gab er an der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts an, er könnte zwar beim Bürgerspital arbeiten, wolle jedoch lieber bei der Stadtreinigung arbeiten (Prot. Zwangsmassnahmengericht vom 11. November 2025 p. 5). Dass er es offenbar trotz einer Arbeitsmöglichkeit vorzog, von der Sozialhilfe zu leben, spricht nicht für seine berufliche Integration. In sprachlicher Hinsicht ergibt sich aus der Einvernahme vom 9. November 2025 zwar, dass der Beschwerdeführer immerhin gebrochen Deutsch spricht (Einvernahme p. 7 f.), dies zeugt jedoch nach einer 14-jährigen Anwesenheit in der Deutschschweiz keineswegs von einer besonders gelungenen sprachlichen Integration. Den Ausführungen der Vorinstanz bezüglich der fehlenden familiären Stabilität kann ebenfalls gefolgt werden. Zwar hat der Beschwerdeführer ein Kind in Basel. Dieses lebt jedoch in einem Kinderheim und auch zur Mutter des Kindes besteht keine Paarbeziehung mehr. Andere verbindliche soziale Beziehungen sind nicht bekannt. Zwar ist der Beschwerdeführer während früherer Strafverfahren nicht geflüchtet. Jedoch droht ihm im vorliegenden Verfahren im Falle eines Schuldspruchs aufgrund des sehr gravierenden Vorwurfs neben einer empfindlichen Strafe zusätzlich eine Landesverweisung. Vor diesem Hintergrund dürfte der Beschwerdeführer einen erheblichen Anreiz haben, sich dem Verfahren durch Flucht ins Ausland oder aber durch Untertauchen in der Schweiz zu entziehen. Damit ist Fluchtgefahr klar zu bejahen. Zusammengefasst ist aufgrund der ungenügenden beruflichen, sozialen und familiären Integration in der Schweiz sowie mit Blick auf den bestehenden erheblichen Fluchtanreiz der Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.
4.
4.1Der Beschwerdeführer moniert weiter, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von Kollusionsgefahr aus. Er habe betreffend den Vorwurf des Raubes bereits dreimal konsistent ausgesagt. Eine allfällige künftige Absprache mit B____ hätte vor diesem Hintergrund massiv negative Auswirkungen auf seine Glaubwürdigkeit. Die befürchtete Einflussnahme auf den Geschädigten bestehe angesichts der fehlenden Kontaktdaten ohnehin nur abstrakt (act. 3 Beschwerde Ziff. 20). Hinzu komme, dass Konfrontationseinvernahmen mit B____ und dem Geschädigten in den nächsten Tagen bevorstünden und damit die Kollusionsgefahr ausgeräumt werde (act. 12 Replik Ziff. 2).
4.2Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtes namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhaltes sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2, 132 I 21 E. 3.2; BGer 1B_15/2023 vom 24. Januar 2023 E. 3.1, 1B_149/2015 vom 13. Mai 2015 E. 2.4, 1B_388/2012 vom
19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.1).
4.3Der Beschwerdeführer bestreitet seine Beteiligung an dem ihm vorgeworfenen Raubdelikt. Seine Schilderungen der Geschehnisse widersprechen nicht nur den Aussagen des Geschädigten, sondern auch denjenigen des mutmasslichen Mittäters B____ diametral. Die genauen Umstände der Tat sind bislang nicht geklärt. Es trifft zu, dass die Verdunkelungsgefahr mit den demnächst geplanten Konfrontationseinvernahmen deutlich reduziert wird. Im vorliegenden Zeitpunkt besteht sie jedoch nach wie vor und ist damit (noch) zu bejahen.
5.
5.1Schliesslich stellt der Beschwerdeführer auch das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Wiederholungsgefahr in Abrede. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer unmittelbar davorstehe, weitere gleichartige Delikte zu begehen. Die Vorinstanz habe durch das Aufwerfen einer scheinbaren Drogenproblematik versucht, eine relevante Sicherheitsgefährdung zu begründen, obwohl der Beschwerdeführer lediglich gelegentlich Marihuana konsumiere (act. 3 Beschwerde Ziff. 22).
5.2
5.2.1Fortsetzungs- oder Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO liegt vor, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat. Die Verhütung weiterer schwerwiegender Delikte ist ein verfassungs- und grundrechtskonformer Massnahmenzweck: Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK anerkennt ausdrücklich die Notwendigkeit, Beschuldigte im Sinne einer Spezialprävention an der Begehung schwerer strafbarer Handlungen zu hindern (BGE 143 IV 9 E. 2.2 S. 11 f. mit Hinweisen, 137 IV 84 E. 3.2, 135 I 71 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung kann die Untersuchungshaft wegen Wiederholungsgefahr auch dem Verfahrensziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Indessen muss sich die Wiederholungsgefahr auf schwere, die Sicherheit anderer erheblich gefährdende Delikte beziehen; fehlt eine solche Gefährdung anderer, genügt allein der Haftzweck, das Verfahren abzuschliessen, nicht (Urteil BGer 1B_595/2019 vom 10. Januar 2020 E. 2.2 mit Hinweis auf Urteil BGer 1B_32/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.1 mit Hinweis).
5.2.2Nach dem Gesetz sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv, die kumulativ erfüllt sein müssen. Erstens muss grundsätzlich das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die beschuldigte Person nur wegen einfacher Wiederholungsgefahr inhaftiert werden, wenn sie bereits zuvor wegen mindestens zweier gleichartiger Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Ein Geständnis im aktuellen Verfahren gilt nach revidierter Rechtsprechung nicht mehr als zweite Vortat im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO (zur Publ. vorgesehen BGer 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2.11, wonach sich die in BGE 137 IV 84 E. 3.2 etablierte Rechtsprechung unter neuem Recht nicht weiterführen lasse; bestätigt in BGer 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2, 7B_1134/2024 vom 27. November 2024 E. 3.3). Zweitens muss durch drohende schwere Vergehen oder Verbrechen die Sicherheit anderer erheblich gefährdet sein. Dies kann sich grundsätzlich auf Rechtsgüter jeder Art beziehen, wobei namentlich Delikte gegen die körperliche Integrität im Vordergrund stehen. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Legal- bzw. Rückfallprognose zu beurteilen ist. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (zum Ganzen: BGE146 IV 136 E. 2.2, 143 IV 9 E. 2.5 f. mit Hinweisen). Strafprozessuale Haft ist ausnahmsweise auch ohne Vortatenerfordernis zulässig, wenn die beschuldigte Person dringend verdächtigt ist, durch ein Verbrechen oder ein schweres Vergehen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer Person schwer beeinträchtigt zu haben und die ernsthafte und unmittelbare Gefahr besteht, die beschuldigte Person werde ein gleichartiges, schweres Verbrechen verüben (sog. qualifizierte Wiederholungsgefahr, Art. 221 Abs. 1bisStPO).
5.3Auch der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist erfüllt. Das Vortatenerfordernis ist ohne Weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 7. August 2024 unter anderem wegen Raubs sowie wegen Raubs mit einer gefährlichen Waffe rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt (Strafregisterauszug vom 11. November 2025 p. 7). Durch die Vorstrafen, die weiterhin bestehende und vom Beschwerdeführer zugestandene Suchtmittelabhängigkeit, die Arbeitslosigkeit sowie die hohe Verschuldung ist die Rückfallprognose klar negativ. Durch die in Frage stehende Anlasstat und die beiden früheren Gewaltdelikte liegt auch eine relevante Sicherheitsgefährdung Dritter vor. Der spezielle Haftgrund der einfachen Widerholungsgefahr ist zu bejahen.
6.
6.1
6.1.1Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Die Dauer der Haft darf auch nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rücken (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 145 IV 179 E. 3.1, 143 IV 168 E. 5.1).
6.1.2Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Auch mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert. Die Voraussetzungen für Ersatzmassnahmen sind die gleichen wie für Untersuchungs- und Sicherheitshaft. Als mögliche Ersatzmassnahme nennt Art. 237 Abs. 2 StPO etwa die Sicherheitsleistung, die Ausweis- und Schriftensperre oder die Auflage, sich regelmässig bei einer Amtsstelle zu melden. Mildere Ersatzmassnahmen für Haft können grundsätzlich geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Besteht dagegen eine ausgeprägte Fluchtgefahr, erweisen sich Ersatzmassnahmen nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts regelmässig als nicht ausreichend, da sie zwar weniger einschneidend, aber auch weniger wirksam sind (vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.2 f.; BGer 1B_217/2011 vom 7. Juni 2011 E. 5.3, 1B_715/2012 vom 18. Dezember 2012 E. 3.1.2, 1B_322/2017 vom 24. August 2017 E. 3.1).
6.2Der Beschwerdeführer macht geltend, die Konfrontationseinvernahme mit dem Geschädigten habe bereits am 3. Dezember 2025 stattgefunden. Am 10. Dezember 2025 sei eine Konfrontationseinvernahme mit B____ geplant. Damit seien die wichtigsten Beweise bereits erhoben. Auch die übrigen Arbeiten seien gemäss den Akten bereits erfolgt. Daraus folge, dass es der Staatsanwaltschaft nach dem
10. Dezember 2025 ohne weiteres möglich sein werde, zu prüfen, ob die Fortdauer der Untersuchungshaft noch angezeigt sei und im Falle der Bejahung dieser Frage ein Haftverlängerungsgesuch zu stellen. Die Untersuchungshaft sei vor diesem Hintergrund lediglich bis zum 12. Dezember 2025 verhältnismässig (act. 12 Replik Ziff. 2).
6.3Vorliegend ist aufgrund der Schwere des vorgeworfenen Delikts nicht nur von einer niederschwelligen Fluchtneigung auszugehen. Eine Pass- und Schriftensperre könnten nicht nur ein Untertauchen im Inland, sondern auch eine Flucht ins Ausland nicht verhindern. Dem Beschwerdeführer wäre es problemlos möglich, sich über die nahe Grenze abzusetzen. Zudem bildet die Schriftensperre nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung innerhalb des Schengenraumes keine taugliche Ersatzmassnahme, da aufgrund fehlender Personenkontrollen an den Landesgrenzen eine Aus- bzw. Einreise problemlos möglich ist (BGer 1B_362/2019 vom
17. September 2019 E. 3.2). Auch eine Meldepflicht ist nicht geeignet, ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlaubt einzig die rasche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Ferner genügt auch eine elektronische Fussfessel als Ersatzmassnahme aufgrund praktischer Umsetzungsprobleme nicht, da sie keine flächendeckende Echtzeitüberwachung ermöglicht (BGE 145 IV 503 E. 3.3). Auch das Hinterlegen einer Kaution ist vorliegend nicht geeignet, die Fluchtgefahr zu bannen, zumal der Beschwerdeführer über keine eigenen Mittel verfügt. Schliesslich bringt die Staatsanwaltschaft auch zu Recht vor, die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Auflage, innert eines Monats einen Nachweis für eine Arbeitsstelle zu erbringen, erscheine nicht nur aufgrund seiner Vorgeschichte äusserst unrealistisch, sondern sei auch nicht geeignet, die bestehende Flucht- oder Kollusionsgefahr einzudämmen (act. 8 Stellungnahme StA Ziff. 3). Es sind somit keine milderen Massnahmen als die Anordnung von Untersuchungshaft ersichtlich.
6.4Hinsichtlich der Haftdauer gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sich bis zum Ablauf der angeordneten 12 Wochen drei Monate in Untersuchungshaft befunden haben wird. Der gegen ihn erhobene Vorwurf wiegt schwer, zudem weist er einschlägige Vorstrafen auf. Aufgrund der ihn im Falle einer Verurteilung erwartenden Strafe ist die Haft auch in zeitlicher Hinsicht offensichtlich verhältnismässig. Die vom Beschwerdeführer infolge reduzierter Kollusionsgefahr beantragte Beschränkung der Untersuchungshaft auf lediglich vier Wochen bzw. bis zum 12. Dezember 2025 (vgl. E. 6.2) ist mit Blick auf die zusätzlich bestehenden Haftgründe der Flucht- und Wiederholungsgefahr (vgl. E. 3 und 5) nicht angebracht.
6.5Die angeordnete Haft erweist sich derzeit somit unter allen Aspekten als verhältnismässig.
7.
7.1Aus diesen Erwägungen folgt die Abweisung der Beschwerde.
7.2Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500. zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).
7.3MLaw Marco Belser ist für das Haftbeschwerdeverfahren antragsgemäss als amtlicher Verteidiger einzusetzen. Er hat mit Honorarnote vom 3. Dezember 2025 eine Entschädigung von sechs Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200. geltend gemacht, zuzüglich Auslagen in Höhe von CHF 15.50 (act. 14). Diese Entschädigung erscheint angesichts des doppelten Schriftenwechsels angemessen und wird ihm, zuzüglich 8,1% Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500. (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Dem amtlichen Verteidiger, MLaw Marco Belser, werden für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1200., zuzüglich Auslagenentschädigung von CHF 15.50 sowie 8,1% MWST von CHF 98.50, insgesamt also CHF 1'314. aus der Gerichtskasse zugesprochen. Der Entscheid über eine allfällige Rückforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Mirjam Kündig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.