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HB.2025.18

Anordnung von Sicherheitshaft

Basel-Stadt · 2025-10-09 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A____ mit Anklageschrift vom 18. September 2025 unter anderem gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung, versuchte Drohung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Er wurde am 29. Juni 2025 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am

18. September 2025 die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 22. September 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht rückwirkend ab dem 18. September 2025 und für die vorläufige Dauer von drei Monaten und damit bis zum 17. Dezember 2025 Sicherheitshaft über A____ an.

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit eigenhändiger Eingabe vom 29. September 2025 erhobene Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Haftentlassung, allenfalls unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Oktober 2025 replizierte der Beschwerdeführer.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und unter Beizug der Akten SG.2025.243 ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

E. 2 2.1Die Anordnung von Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl.Weder,in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 23 f.).

E. 2.2 2.2.1Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2025.10 vom 28. Mai 2025 E. 2.2.1, HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.66 vom 3. Januar 2023 E. 3.1).

2.2.2Wurde gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn die angeschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweisen; AGEHB.2024.12 vom 12. Juni2024E. 4.2,HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1;Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,

E. 2.3 2.3.1Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016;Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

2.3.2Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe Aussicht auf einen Wohnplatz im […] in Basel. Mit einem geeigneten Setting in einer geeigneten Institution würde sein Drogen- und Alkoholkonsum eingeschränkt und dadurch das Risiko weiterer Straftaten minimiert. Seine Anschrift beim „[…]" stehe der Fluchtgefahr ebenfalls entgegen. Die Untersuchung sei abgeschlossen und für eine Flucht seien keine finanziellen Mittel vorhanden (Beschwerde Akten S. 5 f., Replik Akten S. 16).

2.3.3Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die vorinstanzlichen Befürchtungen, dass er sich durch Flucht der Strafverfolgung und dem Gerichtsverfahren entziehen könnte, nicht zu entkräften. Mit Verweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juli 2025 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als arbeitsloser eritreischer Staatsangehöriger in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch ein familiäres oder soziales Netz verfügt. Im Falle eines Schuldspruchs droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe, weshalb grundsätzlich von einem hohen Fluchtanreiz auszugehen ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2025 zu Recht darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer sechs weitere Strafverfahren hängig sind, was den Fluchtanreiz noch wesentlich verstärken dürfte. Die vom Beschwerdeführer behauptete Aussicht auf eine Wohnmöglichkeit im […] scheint vor dem Hintergrund, dass er gemäss eigenen Angaben ein erstes Aufnahmegespräch nicht wahrgenommen hat und nun auf ein zweites Aufnahmegespräch wartet, nicht ausreichend konkret. Insbesondere ist ungeklärt, ob er die Kriterien zur Aufnahme überhaupt erfüllt sowie ob und wann ein entsprechender Wohnplatz frei würde. Überhaupt bezieht sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen hinsichtlich der durch einen Eintritt ins […] erhofften Reduktion seines Betäubungsmittelmissbrauchs und damit verbunden seiner künftigen Delinquenz hauptsächlich auf eine allfällige Fortsetzungsgefahr und nicht auf die hier zur Diskussion stehende Fluchtgefahr. Insgesamt führt die vom Beschwerdeführer behauptete vage Hoffnung auf einen allfälligen Wohnplatz im […] vor dem Hintergrund der ihm drohenden Sanktion nicht zu einer massgeblichen Verminderung der bestehenden Fluchtgefahr. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der fehlenden familiären Kontakte und der langen Abwesenheit eine Flucht des Beschwerdeführers in sein Heimatland vorliegend nicht im Zentrum steht, wenngleich eine solche auch nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Jedoch kann nicht nur eine Flucht ins Ausland, sondern auch ein – im vorliegenden Fall wesentlich wahrscheinlicheres – Untertauchen im Inland Fluchtgefahr begründen. Ein solches Untertauchen hängt indes nicht wesentlich vom Vorhandensein finanzieller Mitteln ab, weshalb auch dieses Argument nicht verfängt. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt ist, zur Beschaffung von finanziellen Mitteln Vermögensdelikte zu begehen (Stellungnahme Akten S. 12). Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist.

3.

3.1Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen. Die Haft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das ZMG darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 124 I 208 E. 6).

3.2

3.2.1Der Beschwerdeführer beantragt, die Fluchtgefahr sei durch die Anordnung einer Meldepflicht zu begegnen (Beschwerde Akten S. 6, Replik Akten S. 16).

3.2.2Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht ist nicht geeignet, ihn wirksam von einer Flucht ins Ausland, geschweige denn von einem Untertauchen in der Schweiz abzuhalten. Die Meldepflicht bezweckt primär, eine Flucht vergleichsweise rasch festzustellen und umgehend Massnahmen zur Ergreifung der flüchtigen Person zu treffen. Auf eine Flucht ins Ausland könnte auch bei frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der Handlungen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert werden. Auch weitere Ersatzmassnahmen, wie etwa eine Schriftensperre, sind nicht tauglich, die Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.

3.2.3Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte ist im Falle einer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, welche die Dauer der bisher knapp dreieinhalb Monate dauernden Haft deutlich übersteigen dürfte. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist damit auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt.

E. 4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen. (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). In Würdigung sämtlicher Umstände wird indes auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. Mitteilung an: -     Beschwerdeführer -     Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt -     Strafgericht Basel-Stadt -     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt -     z.K. amtliche Verteidigerin im Hauptverfahren (MLaw Kristina Siegler) APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur.Mirjam Kündig Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2025.18

ENTSCHEID

vom10. Oktober 2025

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Mirjam Kündig

Beteiligte

A____, geb. […] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch MLaw Kristina Siegler,

Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 22. September 2025 (ZM.2025.203)

betreffend Anordnung von Sicherheitshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wirft A____ mit Anklageschrift vom 18. September 2025 unter anderem gewerbsmässigen Diebstahl, mehrfachen Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Nötigung, versuchte Drohung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz vor. Er wurde am 29. Juni 2025 verhaftet und befindet sich seither in Untersuchungshaft. Am

18. September 2025 die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt die Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 22. September 2025 ordnete das Zwangsmassnahmengericht rückwirkend ab dem 18. September 2025 und für die vorläufige Dauer von drei Monaten und damit bis zum 17. Dezember 2025 Sicherheitshaft über A____ an.

Gegen diese Verfügung richtet sich die mit eigenhändiger Eingabe vom 29. September 2025 erhobene Beschwerde von A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Darin beantragt er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und seine sofortige Haftentlassung, allenfalls unter Auferlegung von Ersatzmassnahmen. Mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2025 stellte die Staatsanwaltschaft Antrag auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Oktober 2025 replizierte der Beschwerdeführer.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten und unter Beizug der Akten SG.2025.243 ergangen. Die entscheidrelevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- und Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Das Rechtsmittel ist innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt. Der Beschwerdeentscheid ergeht grundsätzlich im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).

2.

2.1Die Anordnung von Untersuchungshaft oder Sicherheitshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl.Weder,in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 212 N 23 f.).

2.2

2.2.1Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die betroffene Person habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachgericht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2; AGE HB.2025.10 vom 28. Mai 2025 E. 2.2.1, HB.2024.18 vom 3. Oktober 2024 E. 3.1, HB.2022.66 vom 3. Januar 2023 E. 3.1).

2.2.2Wurde gegen eine sich in Haft befindende Person bereits Anklage erhoben, so kann das Haftgericht in der Regel davon ausgehen, dass die allgemeine Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachts gegeben ist. Davon ist nur ausnahmsweise abzuweichen, wenn die angeschuldigte Person im Haftprüfungs- oder Haftbeschwerdeverfahren darzutun vermag, dass die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts unhaltbar ist (BGer 1B_24/2021 vom 2. Februar 2021 E. 4.2 mit Hinweisen; AGEHB.2024.12 vom 12. Juni2024E. 4.2,HB.2023.21 vom 11. Mai 2023 E. 3.2.1;Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar,

4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 221 N 4).

2.2.3Vorliegend ist der dringende Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer klar gegeben und die Vorinstanz mit Verweis auf die bereits erfolgte Anklageerhebung zurecht von einem solchen ausgegangen. Sodann hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts weder bestritten noch etwas vorgebracht, das gegen die Annahme eines solchen spricht.

2.3

2.3.1Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen der beschuldigten Person, ihre berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie ihre Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016;Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

2.3.2Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen von Fluchtgefahr. Er habe Aussicht auf einen Wohnplatz im […] in Basel. Mit einem geeigneten Setting in einer geeigneten Institution würde sein Drogen- und Alkoholkonsum eingeschränkt und dadurch das Risiko weiterer Straftaten minimiert. Seine Anschrift beim „[…]" stehe der Fluchtgefahr ebenfalls entgegen. Die Untersuchung sei abgeschlossen und für eine Flucht seien keine finanziellen Mittel vorhanden (Beschwerde Akten S. 5 f., Replik Akten S. 16).

2.3.3Die Einwände des Beschwerdeführers vermögen die vorinstanzlichen Befürchtungen, dass er sich durch Flucht der Strafverfolgung und dem Gerichtsverfahren entziehen könnte, nicht zu entkräften. Mit Verweis auf die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 2. Juli 2025 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als arbeitsloser eritreischer Staatsangehöriger in der Schweiz weder über einen festen Wohnsitz noch ein familiäres oder soziales Netz verfügt. Im Falle eines Schuldspruchs droht ihm eine empfindliche Freiheitsstrafe, weshalb grundsätzlich von einem hohen Fluchtanreiz auszugehen ist. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 2. Juli 2025 zu Recht darauf hingewiesen, dass gegen den Beschwerdeführer sechs weitere Strafverfahren hängig sind, was den Fluchtanreiz noch wesentlich verstärken dürfte. Die vom Beschwerdeführer behauptete Aussicht auf eine Wohnmöglichkeit im […] scheint vor dem Hintergrund, dass er gemäss eigenen Angaben ein erstes Aufnahmegespräch nicht wahrgenommen hat und nun auf ein zweites Aufnahmegespräch wartet, nicht ausreichend konkret. Insbesondere ist ungeklärt, ob er die Kriterien zur Aufnahme überhaupt erfüllt sowie ob und wann ein entsprechender Wohnplatz frei würde. Überhaupt bezieht sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen hinsichtlich der durch einen Eintritt ins […] erhofften Reduktion seines Betäubungsmittelmissbrauchs und damit verbunden seiner künftigen Delinquenz hauptsächlich auf eine allfällige Fortsetzungsgefahr und nicht auf die hier zur Diskussion stehende Fluchtgefahr. Insgesamt führt die vom Beschwerdeführer behauptete vage Hoffnung auf einen allfälligen Wohnplatz im […] vor dem Hintergrund der ihm drohenden Sanktion nicht zu einer massgeblichen Verminderung der bestehenden Fluchtgefahr. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass angesichts der fehlenden familiären Kontakte und der langen Abwesenheit eine Flucht des Beschwerdeführers in sein Heimatland vorliegend nicht im Zentrum steht, wenngleich eine solche auch nicht völlig ausgeschlossen erscheint. Jedoch kann nicht nur eine Flucht ins Ausland, sondern auch ein – im vorliegenden Fall wesentlich wahrscheinlicheres – Untertauchen im Inland Fluchtgefahr begründen. Ein solches Untertauchen hängt indes nicht wesentlich vom Vorhandensein finanzieller Mitteln ab, weshalb auch dieses Argument nicht verfängt. Die Staatsanwaltschaft hat in diesem Zusammenhang zudem zutreffend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt ist, zur Beschaffung von finanziellen Mitteln Vermögensdelikte zu begehen (Stellungnahme Akten S. 12). Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Haftgrund der Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen ist.

3.

3.1Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorzunehmen. Die Haft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das ZMG darf die Sicherheitshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; vgl. BGE 124 I 208 E. 6).

3.2

3.2.1Der Beschwerdeführer beantragt, die Fluchtgefahr sei durch die Anordnung einer Meldepflicht zu begegnen (Beschwerde Akten S. 6, Replik Akten S. 16).

3.2.2Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Meldepflicht ist nicht geeignet, ihn wirksam von einer Flucht ins Ausland, geschweige denn von einem Untertauchen in der Schweiz abzuhalten. Die Meldepflicht bezweckt primär, eine Flucht vergleichsweise rasch festzustellen und umgehend Massnahmen zur Ergreifung der flüchtigen Person zu treffen. Auf eine Flucht ins Ausland könnte auch bei frühzeitiger Feststellung nicht durch unmittelbare Handlungen der Handlungen der Schweizer Strafverfolgungsbehörden, sondern lediglich auf dem Rechtshilfeweg reagiert werden. Auch weitere Ersatzmassnahmen, wie etwa eine Schriftensperre, sind nicht tauglich, die Fluchtgefahr wirksam zu bannen. Damit scheidet die Anordnung von Ersatzmassnahmen aus.

3.2.3Angesichts der Schwere der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Delikte ist im Falle einer Verurteilung mit einer erheblichen Freiheitsstrafe zu rechnen, welche die Dauer der bisher knapp dreieinhalb Monate dauernden Haft deutlich übersteigen dürfte. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer ist damit auch in zeitlicher Hinsicht gewahrt.

4.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten zu tragen. (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). In Würdigung sämtlicher Umstände wird indes auf die Erhebung von Kosten für das vorliegende Verfahren verzichtet (§ 40 Abs. 1 GGR).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.

Mitteilung an:

-     Beschwerdeführer

-     Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt

-     Strafgericht Basel-Stadt

-     Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-     z.K. amtliche Verteidigerin im Hauptverfahren (MLaw Kristina Siegler)

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur.Mirjam Kündig

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.