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HB.2024.25

Verlängerung der Untersuchungshaft (BGer 7B_69/2025 vom 10.02.2025)

Basel-Stadt · 2024-12-18 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 31. Mai 2024 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft über sie an und verlängerte diese mit Verfügung vom 23. August 2024 bis zum 15. November 2024. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurde die Untersuchungshaft erneut für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 7. Februar 2025, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 5. Dezember 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 1.1Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

E. 2 Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

E. 3 3.1Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein dringender Tatverdacht vor.

3.2Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht eine Inhaftierte geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

3.3Die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann C____, dem Führer des von ihnen verwendeten Fahrzeugs [...], am 29. Mai 2024 nach der Einreise in die Schweiz um 05.15 Uhr am Lothringerplatz in Basel angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Bei der anschliessenden Kontrolle des Fahrzeugs konnten unter dem Beifahrersitz 12 mit einer Schnur aneinandergebundene rote und grüne Pakete, von jeweils etwa identischer Grösse, sichergestellt werden. Die Untersuchung eines dieser Pakete hat ergeben, dass es sich dabei um Heroin mit einem Gewicht von ca. brutto 550 Gramm pro Paket handelt. Die kriminaltechnische und forensische Auswertung bzw. Analyse der im Auto unter dem Beifahrersitz versteckt mitgeführten Pakete ergab eine Menge von knapp 6 Kilogramm Heroin mit Wirkstoffgehalt von zwischen 13,3–24,2 % Heroin-Hydrochlorid. Als reine Menge errechnen sich mindestens 861 Gramm reines Heroin, was weit über der Grenzmenge für eine mengenmassig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt (vgl. BGE 145 IV 312).

3.4Die Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht bezüglich qualifiziertem Betäubungsmittelhandel. Zusammengefasst führte sie aus, neben der objektiven Anhalte- und Sicherstellungssituation, welche per se schon für die Beschwerdeführerin äusserst belastend sei, kämen die nun bekannten konspirativen Umstände der Fahrt, die auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin sichergestellten Chat-Nachrichten sowie der Umstand, dass sie als Ehefrau des Fahrzeuglenkers einen engen Bezug zu diesem habe und während der Fahrt ununterbrochen bei diesem gewesen sei, dazu. Die Frage, ob sie von den Drogen im Fahrzeug gewusst und ob sie diesen Transport wissentlich und willentlich zusammen mit ihrem Ehemann C____ unternommen habe, lasse sich letztlich nur durch die Würdigung der Gesamtumstände beurteilen. Dabei habe das Zwangsmassnahmengericht aber keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen respektive mit einem eigenen Beweisverfahren dem Sachrichter vorzugreifen. Der In-dubio-Grundsatz gelte für das Zwangsmassnahmengericht bei der Beurteilung des Tatverdachts auch nicht in gleicher Weise wie für den Sachrichter bei der endgültigen Beurteilung der inkriminierten Sachlage. Ihre weitgehende Aussageverweigerung, die zwar im Sachentscheid kein belastendes Indiz sein dürfe, könne in der vorliegenden Konstellation bei der Beurteilung des Tatverdachts ebenfalls mitberücksichtigt werden.

E. 3.5 3.5.1Die Verteidigung führt im Wesentlichen aus, der sich neu in den Akten befindliche belgische Rapport sowie die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin lieferten keine weiteren Hinweise, welche den Tatverdacht stützen könnten. Der Staatsanwaltschaft sei damit der Nachweis misslungen, dass die Beschwerdeführerin von den Betäubungsmitteln im Fahrzeug gewusst habe. Zudem habe sich der dringende Tatverdacht im letzten halben Jahr nicht erhärtet. Dies sei jedoch unumgänglich, um in einem späten Ermittlungsstadium noch von einem dringenden Tatverdacht ausgehen zu dürfen. Entgegen den Annahmen der Staatsanwaltschaft habe der belgische Ermittlungsbericht belegt, dass die Beschwerdeführerin keine Kontakte zu den albanischen Drittpersonen gehabt habe. Es seien Indizien aus dem Bericht zu lesen, dass die Beschwerdeführerin eben tatsächlich nichts von den versteckten Betäubungsmitteln gewusst habe. Unter diesen Umständen scheine eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs sei aber nicht derart hoch, dass sich eine Weiterführung der Haft rechtfertige. Es könne nicht angehen, eine Haftentlassung nur deshalb zu verweigern, um dem Sachrichter nicht vorgreifen zu wollen.

3.5.2Vorliegend steht aufgrund der Festnahmesituation fest, dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im von ihrem Ehemann C____ gelenkten Fahrzeug gesessen hat und die beiden nach dem Passieren der Landesgrenze um 05.15 Uhr am Morgen in Basel von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle unterzogen worden sind. In einem professionell unter dem Beifahrersitz eingebauten Versteck konnten insgesamt 12 Pakete von je rund einem halben Kilogramm Heroingemisch sichergestellt werden. Diese Umstände belasten die Beschwerdeführerin ganz erheblich. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt Aussagen tätigte, erklärte sie, dass ihr Ehemann und sie aus Belgien eingereist seien. Ihr Ehemann habe ihr, nachdem sie eine längere Zeit in Spanien gewesen sei und dort als [...] gearbeitet habe, einen Kurzurlaub in der Schweiz vorgeschlagen. Die Reise sollte ca. 7 bis 15 Tage dauern. Ferner gab sie anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2024 an, dass sie unschuldig sei und weder etwas vom Versteck im Fahrzeug noch von den 12 Paketen mit Heroin gewusst habe. Ansonsten verweigerte sie ihre Aussage.

Die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin mit einer belgischen Rufnummer ergab zwischen dem 17. und 29. Mai 2024 (Festnahmedatum) Standorte in Frankreich, Belgien, Deutschland, Dänemark, Schweden und zuletzt in der Schweiz. Mehrere GPS-Standorte konnten im Zeitraum 17. bis 28. Mai 2024 in [...] festgemacht werden, offenbar wurden in Belgien mit ihrem Mobiltelefon auch Fotos von unbekannten Orten, wie z.B. einer leeren Bank in einem Park, gemacht, welche im Zusammenhang mit Drogenübergaben stehen könnten. Des Weiteren konnten bei der Beschwerdeführerin in ihrem Mobiltelefon abfotografierte, in Rumänisch verfasste Chatnachrichten gesichert werden, in denen u.a. von "Sä promiji kg" (übersetzt "dass du kg versprichst") von «white» oder von «vielleicht hat er ausgesagt, dass er Polizistensohn ist» geschrieben wird. Die gennannten Begriffe, machen den Anschein, als würde es in diesen Chats um Betäubungsmittelgeschäfte gehen.

Am

18. September 2024 hat der mitbeschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin zu Händen der Staatsanwaltschaft ein mehrseitiges Statement abgegeben. Darin legte er dar, wie es aus seiner Sicht zur inkriminierten Fahrt von [...] nach Basel gekommen sei. Sinngemäss ist zu lesen, dass er den Auftrag von einem «[...]» erhalten habe, den PW [...] mit den französischen Kennzeichen nach Bern zu fahren. Dafür wäre er bei erfolgreicher Geschäftsabwicklung mit EUR 1'300.– entlöhnt worden. Er habe seine Ehefrau mitgenommen, damit er Gesellschaft habe und damit man zusammen – nach Abgabe des Fahrzeuges – in der Schweiz und später auf der Rückreise mit dem Zug in [...] Sightseeing machen könne. Von den Drogen habe er nichts gewusst. Er hätte ansonsten seine Ehefrau nie mitgenommen. Auch C____ bestreitet folglich nach wie vor, das inkriminierte Heroin wissentlich transportiert zu haben, was aber mit Blick auf die dargelegte Aktenlage – namentlich mit Blick auf die objektiven Beweismittel aus Belgien – im Rahmen einer summarischen Würdigung der Akten als wenig plausibel erscheint. Zusammenfassend hat sich der dringende Tatverdacht gegen C____, mit welchem die Beschwerdeführerin festgenommen wurde, stark verdichtet.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist durch die nun vorliegenden Erkenntnisse eine Reihe an indiziellen Belastungen hinzugetreten. Hervorzuheben sind die erklärungsbedürftige internationale Reisetätigkeit zwischen dem 17. und 29. Mai 2024, der längere Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in [...], die Nutzung einer belgischen Rufnummer im eigenen Mobiltelefon nur kurz vor der Festnahme, die gewählte Reiseroute quer durch Europa sowie die oben aufgeführten Chat-Nachrichten und Bilder auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin. Zusammen mit der – schon für sich alleine betrachtet – äusserst belastenden objektiven Anhalte- und Sicherstellungssituation sowie dem Umstand, dass sie mit C____ in einer sehr engen Beziehung steht und soweit ersichtlich beim Transport die ganze Zeit anwesend war, führen diese Erkenntnisse hinsichtlich der Beschwerdeführerin dazu, dass auch im vorliegenden bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadium nach wie vor ein dringender Tatverdacht vorliegt. Im Ergebnis sind den obigen Ausführungen somit genügend konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem ihr vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sprechen.

E. 4 4.1Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016;Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2Die Beschwerdeführerin ist paraguayische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien oder Spanien, wobei Genaueres unbekannt ist. Sie verfügt über keine erkennbare Beziehung zur Schweiz, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht ins Ausland naheliegt.Im Falle einer Verurteilung hat die Beschwerdeführerin aufgrund der importierten grossen Menge an Heroin mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, weshalb für sie ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich nach einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die hochmobile Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren, insbesondere der anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz entziehen würde. Es bedarf somit der Haft, um die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sicherzustellen. Aufgrund der gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

E. 5 5.1Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 29. Mai 2024 in Haft. Aufgrund des ihr vorgeworfenen Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden Straftatbestands hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit einer hohen Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4;Albertini/ Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13).

Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen hohen Strafandrohung sowie der grossen Menge an transportiertem Heroin hat die Beschwerdeführerin mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb in casu keine Überhaft droht und sich die Haftdauer demzufolge in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist.

5.3Entsprechend den obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.

E. 6 6.1Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

6.2Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat B____ für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend rechtfertigt sich die Abgeltung von 4 Stunden Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer.

Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF 61.60, gesamthaft somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten. Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzüglich 8,1% MWST von CHF 61.60, gesamthaft somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Marius Vogelsanger Rechtsmittelbelehrung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.25

ENTSCHEID

vom20. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführerin

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                              Beschuldigte

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. November 2024

betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft

Sachverhalt

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) eine Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem die Beschwerdeführerin am 29. Mai 2024 verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 31. Mai 2024 für die vorläufige Dauer von 12 Wochen Untersuchungshaft über sie an und verlängerte diese mit Verfügung vom 23. August 2024 bis zum 15. November 2024. Mit Verfügung vom 15. November 2024 wurde die Untersuchungshaft erneut für die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 7. Februar 2025, verlängert. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Fluchtgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.

Die Staatsanwaltschaft hat sich am 5. Dezember 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde.

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Verlängerung der Untersuchungshaft mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.3Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.

2.

Die Anordnung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO) und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).

3.

3.1Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, es liege kein dringender Tatverdacht vor.

3.2Für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts ist erforderlich, dass aufgrund von genügend konkreten Tatsachen oder Informationen im Lichte aller Umstände objektiv darauf zu schliessen ist, die Betroffene habe das fragliche Verbrechen oder Vergehen begangen. Nicht notwendig ist dagegen, dass der Sachverhalt bereits vollständig aufgeklärt ist. Weder das Zwangsmassnahmengericht noch die Beschwerdeinstanz haben dem Sachrichter mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen (BGE 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; statt vieler: AGE HB.2012.6 vom 20. Februar 2012). Macht eine Inhaftierte geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dieser Tat vorliegen, ob die Justizbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hierfür genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (BGer 1B_552/2011 vom 24. Oktober 2011 E. 3). Dabei sind an den dringenden Tatverdacht in einem früheren Stadium der Strafuntersuchung weniger strenge Anforderungen zu stellen als zu einem fortgeschrittenen Stadium der Ermittlungen.

3.3Die Beschwerdeführerin wurde gemeinsam mit ihrem Ehemann C____, dem Führer des von ihnen verwendeten Fahrzeugs [...], am 29. Mai 2024 nach der Einreise in die Schweiz um 05.15 Uhr am Lothringerplatz in Basel angehalten und einer Zollkontrolle unterzogen. Bei der anschliessenden Kontrolle des Fahrzeugs konnten unter dem Beifahrersitz 12 mit einer Schnur aneinandergebundene rote und grüne Pakete, von jeweils etwa identischer Grösse, sichergestellt werden. Die Untersuchung eines dieser Pakete hat ergeben, dass es sich dabei um Heroin mit einem Gewicht von ca. brutto 550 Gramm pro Paket handelt. Die kriminaltechnische und forensische Auswertung bzw. Analyse der im Auto unter dem Beifahrersitz versteckt mitgeführten Pakete ergab eine Menge von knapp 6 Kilogramm Heroin mit Wirkstoffgehalt von zwischen 13,3–24,2 % Heroin-Hydrochlorid. Als reine Menge errechnen sich mindestens 861 Gramm reines Heroin, was weit über der Grenzmenge für eine mengenmassig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz liegt (vgl. BGE 145 IV 312).

3.4Die Vorinstanz bejahte einen dringenden Tatverdacht bezüglich qualifiziertem Betäubungsmittelhandel. Zusammengefasst führte sie aus, neben der objektiven Anhalte- und Sicherstellungssituation, welche per se schon für die Beschwerdeführerin äusserst belastend sei, kämen die nun bekannten konspirativen Umstände der Fahrt, die auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin sichergestellten Chat-Nachrichten sowie der Umstand, dass sie als Ehefrau des Fahrzeuglenkers einen engen Bezug zu diesem habe und während der Fahrt ununterbrochen bei diesem gewesen sei, dazu. Die Frage, ob sie von den Drogen im Fahrzeug gewusst und ob sie diesen Transport wissentlich und willentlich zusammen mit ihrem Ehemann C____ unternommen habe, lasse sich letztlich nur durch die Würdigung der Gesamtumstände beurteilen. Dabei habe das Zwangsmassnahmengericht aber keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände vorzunehmen respektive mit einem eigenen Beweisverfahren dem Sachrichter vorzugreifen. Der In-dubio-Grundsatz gelte für das Zwangsmassnahmengericht bei der Beurteilung des Tatverdachts auch nicht in gleicher Weise wie für den Sachrichter bei der endgültigen Beurteilung der inkriminierten Sachlage. Ihre weitgehende Aussageverweigerung, die zwar im Sachentscheid kein belastendes Indiz sein dürfe, könne in der vorliegenden Konstellation bei der Beurteilung des Tatverdachts ebenfalls mitberücksichtigt werden.

3.5

3.5.1Die Verteidigung führt im Wesentlichen aus, der sich neu in den Akten befindliche belgische Rapport sowie die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin lieferten keine weiteren Hinweise, welche den Tatverdacht stützen könnten. Der Staatsanwaltschaft sei damit der Nachweis misslungen, dass die Beschwerdeführerin von den Betäubungsmitteln im Fahrzeug gewusst habe. Zudem habe sich der dringende Tatverdacht im letzten halben Jahr nicht erhärtet. Dies sei jedoch unumgänglich, um in einem späten Ermittlungsstadium noch von einem dringenden Tatverdacht ausgehen zu dürfen. Entgegen den Annahmen der Staatsanwaltschaft habe der belgische Ermittlungsbericht belegt, dass die Beschwerdeführerin keine Kontakte zu den albanischen Drittpersonen gehabt habe. Es seien Indizien aus dem Bericht zu lesen, dass die Beschwerdeführerin eben tatsächlich nichts von den versteckten Betäubungsmitteln gewusst habe. Unter diesen Umständen scheine eine Verurteilung der Beschwerdeführerin zwar nicht vollkommen ausgeschlossen, die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs sei aber nicht derart hoch, dass sich eine Weiterführung der Haft rechtfertige. Es könne nicht angehen, eine Haftentlassung nur deshalb zu verweigern, um dem Sachrichter nicht vorgreifen zu wollen.

3.5.2Vorliegend steht aufgrund der Festnahmesituation fest, dass die Beschwerdeführerin als Beifahrerin im von ihrem Ehemann C____ gelenkten Fahrzeug gesessen hat und die beiden nach dem Passieren der Landesgrenze um 05.15 Uhr am Morgen in Basel von Mitarbeitenden des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) einer Kontrolle unterzogen worden sind. In einem professionell unter dem Beifahrersitz eingebauten Versteck konnten insgesamt 12 Pakete von je rund einem halben Kilogramm Heroingemisch sichergestellt werden. Diese Umstände belasten die Beschwerdeführerin ganz erheblich. Soweit die Beschwerdeführerin überhaupt Aussagen tätigte, erklärte sie, dass ihr Ehemann und sie aus Belgien eingereist seien. Ihr Ehemann habe ihr, nachdem sie eine längere Zeit in Spanien gewesen sei und dort als [...] gearbeitet habe, einen Kurzurlaub in der Schweiz vorgeschlagen. Die Reise sollte ca. 7 bis 15 Tage dauern. Ferner gab sie anlässlich der Einvernahme vom 30. Mai 2024 an, dass sie unschuldig sei und weder etwas vom Versteck im Fahrzeug noch von den 12 Paketen mit Heroin gewusst habe. Ansonsten verweigerte sie ihre Aussage.

Die Auswertung des Mobiltelefons der Beschwerdeführerin mit einer belgischen Rufnummer ergab zwischen dem 17. und 29. Mai 2024 (Festnahmedatum) Standorte in Frankreich, Belgien, Deutschland, Dänemark, Schweden und zuletzt in der Schweiz. Mehrere GPS-Standorte konnten im Zeitraum 17. bis 28. Mai 2024 in [...] festgemacht werden, offenbar wurden in Belgien mit ihrem Mobiltelefon auch Fotos von unbekannten Orten, wie z.B. einer leeren Bank in einem Park, gemacht, welche im Zusammenhang mit Drogenübergaben stehen könnten. Des Weiteren konnten bei der Beschwerdeführerin in ihrem Mobiltelefon abfotografierte, in Rumänisch verfasste Chatnachrichten gesichert werden, in denen u.a. von "Sä promiji kg" (übersetzt "dass du kg versprichst") von «white» oder von «vielleicht hat er ausgesagt, dass er Polizistensohn ist» geschrieben wird. Die gennannten Begriffe, machen den Anschein, als würde es in diesen Chats um Betäubungsmittelgeschäfte gehen.

Am

18. September 2024 hat der mitbeschuldigte Ehemann der Beschwerdeführerin zu Händen der Staatsanwaltschaft ein mehrseitiges Statement abgegeben. Darin legte er dar, wie es aus seiner Sicht zur inkriminierten Fahrt von [...] nach Basel gekommen sei. Sinngemäss ist zu lesen, dass er den Auftrag von einem «[...]» erhalten habe, den PW [...] mit den französischen Kennzeichen nach Bern zu fahren. Dafür wäre er bei erfolgreicher Geschäftsabwicklung mit EUR 1'300.– entlöhnt worden. Er habe seine Ehefrau mitgenommen, damit er Gesellschaft habe und damit man zusammen – nach Abgabe des Fahrzeuges – in der Schweiz und später auf der Rückreise mit dem Zug in [...] Sightseeing machen könne. Von den Drogen habe er nichts gewusst. Er hätte ansonsten seine Ehefrau nie mitgenommen. Auch C____ bestreitet folglich nach wie vor, das inkriminierte Heroin wissentlich transportiert zu haben, was aber mit Blick auf die dargelegte Aktenlage – namentlich mit Blick auf die objektiven Beweismittel aus Belgien – im Rahmen einer summarischen Würdigung der Akten als wenig plausibel erscheint. Zusammenfassend hat sich der dringende Tatverdacht gegen C____, mit welchem die Beschwerdeführerin festgenommen wurde, stark verdichtet.

Hinsichtlich der Beschwerdeführerin ist durch die nun vorliegenden Erkenntnisse eine Reihe an indiziellen Belastungen hinzugetreten. Hervorzuheben sind die erklärungsbedürftige internationale Reisetätigkeit zwischen dem 17. und 29. Mai 2024, der längere Aufenthalt der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehemann in [...], die Nutzung einer belgischen Rufnummer im eigenen Mobiltelefon nur kurz vor der Festnahme, die gewählte Reiseroute quer durch Europa sowie die oben aufgeführten Chat-Nachrichten und Bilder auf dem Mobiltelefon der Beschwerdeführerin. Zusammen mit der – schon für sich alleine betrachtet – äusserst belastenden objektiven Anhalte- und Sicherstellungssituation sowie dem Umstand, dass sie mit C____ in einer sehr engen Beziehung steht und soweit ersichtlich beim Transport die ganze Zeit anwesend war, führen diese Erkenntnisse hinsichtlich der Beschwerdeführerin dazu, dass auch im vorliegenden bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadium nach wie vor ein dringender Tatverdacht vorliegt. Im Ergebnis sind den obigen Ausführungen somit genügend konkrete Anhaltspunkte zu entnehmen, welche für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an dem ihr vorgeworfenen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sprechen.

4.

4.1Fluchtgefahr liegt gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO vor, wenn ernsthafte Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit belegen, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion durch Flucht ins Ausland oder ein Untertauchen im Inland entziehen würde. Bei der Prüfung, ob konkrete Gründe für eine Fluchtgefahr vorliegen, sind neben der Schwere der drohenden Sanktion die gesamten konkreten Verhältnisse, insbesondere die familiären und sozialen Bindungen des Beschuldigten, seine berufliche und finanzielle Situation, Alter, Gesundheit, Reise- und Sprachgewandtheit sowie seine Kontakte zum Ausland massgebend (BGer 1B_364/2017 vom 12. September 2017 E. 2.2, 1B_283/2016 vom 26. August 2016;Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 221 N 5).

4.2Die Beschwerdeführerin ist paraguayische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Rumänien oder Spanien, wobei Genaueres unbekannt ist. Sie verfügt über keine erkennbare Beziehung zur Schweiz, weshalb im Fall der Haftentlassung eine Flucht ins Ausland naheliegt.Im Falle einer Verurteilung hat die Beschwerdeführerin aufgrund der importierten grossen Menge an Heroin mit einer empfindlichen Strafe zu rechnen, weshalb für sie ein nicht unerheblicher Fluchtanreiz besteht und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich nach einer Haftentlassung dem Zugriff der Schweizer Strafverfolgung entziehen würde. Es ist unter diesen Umständen mit grosser Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich die hochmobile Beschwerdeführerin im Falle einer Entlassung durch Flucht ins Ausland dem weiteren Verfahren, insbesondere der anzuberaumenden Hauptverhandlung, und einem allfälligen Strafvollzug in der Schweiz entziehen würde. Es bedarf somit der Haft, um die Verfügbarkeit der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren sicherzustellen. Aufgrund der gesamten Umstände ist der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr zu bejahen.

5.

5.1Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschwerdeführerin an der Wiedererlangung ihrer Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

5.2Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 29. Mai 2024 in Haft. Aufgrund des ihr vorgeworfenen Sachverhalts und des zur Diskussion stehenden Straftatbestands hat sie im Falle eines Schuldspruchs mit einer hohen Strafe zu rechnen, welche die bisher ausgestandene Haft deutlich übersteigen wird. Ob die (mögliche) Sanktion bedingt oder unbedingt ausgesprochen werden wird, spielt dabei keine Rolle (BGE 133 I 270 E. 3.4.2 S. 281 f.; vgl. auch AGE HB.2018.48 vom 20. November 2018 E. 6.4;Albertini/ Armbruster, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 212 StPO N 13).

Unter Berücksichtigung der diesbezüglichen hohen Strafandrohung sowie der grossen Menge an transportiertem Heroin hat die Beschwerdeführerin mit einer empfindlichen Freiheitsstrafe zu rechnen, weshalb in casu keine Überhaft droht und sich die Haftdauer demzufolge in zeitlicher Hinsicht als verhältnismässig erweist.

5.3Entsprechend den obigen Ausführungen ist die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Untersuchungshaft als verhältnismässig zu beurteilen.

6.

6.1Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Die Regelung der Kostenfolgen hat im Endentscheid zu erfolgen (Art. 431 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist zuhanden der das Strafverfahren abschliessenden Behörde in Beachtung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810] auf CHF 500.–, einschliesslich Auslagen, festzusetzen.

6.2Die Verfahrensleitung der Beschwerdeinstanz ordnet die amtliche Verteidigung an, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).

Der Beschwerdeführerin ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und der eingesetzte Advokat B____ für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen. Vorliegend rechtfertigt sich die Abgeltung von 4 Stunden Aufwand zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer.

Dem amtlichen Verteidiger ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 800.– (inkl. Auslagenersatz), zuzüglich MWST von insgesamt CHF 61.60, gesamthaft somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800.– (einschliesslich Auslagenersatz) zuzüglich 8,1% MWST von CHF 61.60, gesamthaft somit CHF 861.60, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Marius Vogelsanger

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