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HB.2024.13

Anordnung von Untersuchungshaft

Basel-Stadt · 2024-06-18 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Haftakten und der in elektronischer Form beigezogenen Strafakten (acht Dateien, zitiert nach Nummer und Seitenzahl des PDF-Dokuments). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

E. 2 2.1Das Zwangsmassnahmengericht erachtet den Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls, regelmässig verbunden mit Hausfriedensbruch, als gegeben. Abgesehen von Video- und Fotoaufnahmen sei der Berufungskläger durch die Anwohner erkannt worden, da die einzelnen vorgeworfenen Taten immer wieder im selben Quartier stattgefunden hätten. Polizeibeamte hätten ihn in unzähligen Fällen angehalten. Zur Wiederholungsgefahr erwog das Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs angeklagt worden sei und diese Taten (eine Serie von Ladendiebstählen und Missachtung von Hausverboten) auch tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen habe, jedoch zufolge Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sei. In früheren Verfahren seien ihm diverse Gewaltdelikte vorgeworfen worden, die er zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen habe. Aktuell würden ihm über 100 Vermögensdelikte vorgeworfen, eine Serie von versuchten und vollendeten Einschleichdiebstählen in Privatwohnungen mit ausserordentlicher und gesteigerter Kadenz. Das Zwangsmassnahmengericht berücksichtigte, dass die Taten oft in der Nacht oder frühmorgens begangen worden seien, während die Bewohner geschlafen hätten. Der Beschwerdeführer sei auch in Liegenschaften mit Alterswohnungen eingedrungen und auf betagte Personen getroffen. Er riskiere eine Konfrontation mit den Geschädigten, was für beide Seiten nicht ungefährlich sein könne. Zumindest vereinzelt sei es zu einem Gerangel mit den Geschädigten gekommen. Das Gutachten habe eine Impulsivität und eine sehr niedrige Frustrationstoleranz festgestellt, was ihn bei Konfrontationen mit den Geschädigten äusserst unberechenbar mache. Die ausserordentlich hohe Anzahl und Kadenz der Vorfälle zeige, dass der Beschwerdeführer kaum gestoppt werden könne, zumal auch eine Spiel- respektive Wettsucht vorliege, welche seine Delinquenz zur eigentlichen «Beschaffungskriminalität» mache. Zudem komme die Justiz bei solchen Serientaten je länger, desto mehr an den Anschlag. Das Verfahren könne nicht zu Ende gebracht werden, wenn fast täglich weitere Vorwürfe gemeldet würden. Daher sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfüllt. Zur Verhältnismässigkeit führte das Zwangsmassnahmengericht aus, es sei das Ziel, die Untersuchungshaft durch eine entsprechende FU-Unter­bringung im Sinne einer Ersatzmassnahme abzulösen. Zudem werde das Sachgericht über die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer sei im Untersuchungsgefängnis Waaghof medizinisch betreut und könne dort auch medikamentös behandelt werden, sodass die Unterbringung im Untersuchungsgefängnis auch aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Da unklar sei, ob die KESB Anfang Juni einen Entscheid fällen könne, sei die Dauer der Untersuchungshaft auf die beantragten zwölf Wochen festzusetzen.

2.2Die Verteidigung bestreitet die Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe keine Vorstrafen. Sein Strafregisterauszug sei leer. Zur Voraussetzung der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer führt die Verteidigung aus, der Verdacht des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Sport-Tipp-Wetten) könne klarerweise nicht für eine Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Bezüglich des Diebstahlsverdachts sei sein Vorgehen «dilettantisch». Er klingle an den Hausglocken, wenn die Tür geöffnet werde, betrete er das Haus und verlasse es wieder, wenn es ihm gesagt werde. Gewaltanwendungen gegen Sachen und Menschen seien, soweit ersichtlich, keine dokumentiert. Es seien keine Delikte aktenkundig, die ähnlich schwer wögen wie Gewalt- oder Sexualstraftaten. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit. Der Gutachter Dr. med. B____ empfehle keinen Aufenthalt im Gefängnis, da dies kein geeigneter Ort sei. Diesbezüglich rügt die Verteidigung einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK.

2.3Die Staatsanwaltschaft führt aus, seit dem 13. Mai 2024 (medizinische Intervention mit Nachkontrolle im Universitätsspital Basel) sei es zu keinen Zwischenfällen in der Untersuchungshaft gekommen. Gemäss den Stellungnahmen der Beiständin und seines Arztes, Prof. C____, komme der Beschwerdeführer gut im Haftregime zurecht. Sollte die KESB die fürsorgerische Unterbringung anordnen und eine geeignete Institution zur Verfügung stehen, würde die Entlassung aus der Untersuchungshaft zu Gunsten der fürsorgerischen Unterbringung geprüft. Einstweilen sei die Untersuchungshaft aber wegen Wiederholungsgefahr zu bestätigen.

2.4Die Verteidigung bekräftigt mit Replik vom 10. Juni 2024 ihre Kritik an der Zumutbarkeit der Untersuchungshaft und reicht eine E-Mail von Prof. C____ an die Verteidigung vom 9. Juni 2024 ein, wonach die Untersuchungshaft nicht weiter zumutbar und längerfristig ausserordentlich gefährlich sei.

E. 4 Allgemein ist festzuhalten, dass die medizinische Betreuung im Basler Untersuchungsgefängnis in den letzten Jahren ausgebaut wurde und das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt eine Spezialstation betreibt, welche die verbesserte Betreuung von psychisch auffälligen Männern innerhalb der Gefängnisstrukturen bezweckt (Ratschlag des Regierungsrats Basel-Stadt Nr. 23.1356.01 vom 26. September 2023 über die Neuorganisation des Amts für Justizvollzug, S. 9; Nationale Kommission zur Verhütung der Folter [NKVF], Gesamtbericht über die schweizweite Überprüfung der Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter [2019–2021], Bern 2022, Ziff. 38 ff., 44, 55, https://www.nkvf.admin.ch/dam/nkvf/de/data/Berichte/2022/gesundheitsversorgung/bericht.pdf.download.pdf/bericht-d.pdf;Künzli/Frei/Schultheiss, Untersuchungshaft: Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, Bern 2022, S. 84, https://skmr.ch/uploads/publikationenDokumentationen/studienGutachten/menschenrechte-in-untersuchungshaft/221130_Aktualisierung_Studie_Untersuchungshaft_2022-12-14-000845_flbf.pdf).

E. 5 Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise, hinsichtlich der Reduktion der Haftdauer, gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger daher reduzierte Verfahrenskosten von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist gemäss Honorarnote vom 10. Juni 2024 zu entschädigen. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angeordnete Untersuchungshaft bis und mit 1. Juli 2024 bestätigt. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten. Dabei beträgt die maximale Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers die Hälfte der Gerichtsgebühr. Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1'020.65, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Eine allfällige Rückforderung der Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2024.13

ENTSCHEID

vom 18. Juni 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                            Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 15. Mai 2024

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Haftakten und der in elektronischer Form beigezogenen Strafakten (acht Dateien, zitiert nach Nummer und Seitenzahl des PDF-Dokuments). Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Die verhaftete Person kann Entscheide betreffend die Anordnung und Verlängerung von Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde bei der Beschwerde­instanz anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.

2.

2.1Das Zwangsmassnahmengericht erachtet den Tatverdacht des gewerbsmässigen Diebstahls, regelmässig verbunden mit Hausfriedensbruch, als gegeben. Abgesehen von Video- und Fotoaufnahmen sei der Berufungskläger durch die Anwohner erkannt worden, da die einzelnen vorgeworfenen Taten immer wieder im selben Quartier stattgefunden hätten. Polizeibeamte hätten ihn in unzähligen Fällen angehalten. Zur Wiederholungsgefahr erwog das Zwangsmassnahmengericht, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 28. Juli 2020 wegen gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Hausfriedensbruchs angeklagt worden sei und diese Taten (eine Serie von Ladendiebstählen und Missachtung von Hausverboten) auch tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen habe, jedoch zufolge Schuldunfähigkeit freigesprochen worden sei. In früheren Verfahren seien ihm diverse Gewaltdelikte vorgeworfen worden, die er zumindest tatbestandsmässig und rechtswidrig begangen habe. Aktuell würden ihm über 100 Vermögensdelikte vorgeworfen, eine Serie von versuchten und vollendeten Einschleichdiebstählen in Privatwohnungen mit ausserordentlicher und gesteigerter Kadenz. Das Zwangsmassnahmengericht berücksichtigte, dass die Taten oft in der Nacht oder frühmorgens begangen worden seien, während die Bewohner geschlafen hätten. Der Beschwerdeführer sei auch in Liegenschaften mit Alterswohnungen eingedrungen und auf betagte Personen getroffen. Er riskiere eine Konfrontation mit den Geschädigten, was für beide Seiten nicht ungefährlich sein könne. Zumindest vereinzelt sei es zu einem Gerangel mit den Geschädigten gekommen. Das Gutachten habe eine Impulsivität und eine sehr niedrige Frustrationstoleranz festgestellt, was ihn bei Konfrontationen mit den Geschädigten äusserst unberechenbar mache. Die ausserordentlich hohe Anzahl und Kadenz der Vorfälle zeige, dass der Beschwerdeführer kaum gestoppt werden könne, zumal auch eine Spiel- respektive Wettsucht vorliege, welche seine Delinquenz zur eigentlichen «Beschaffungskriminalität» mache. Zudem komme die Justiz bei solchen Serientaten je länger, desto mehr an den Anschlag. Das Verfahren könne nicht zu Ende gebracht werden, wenn fast täglich weitere Vorwürfe gemeldet würden. Daher sei der Haftgrund der Wiederholungsgefahr erfüllt. Zur Verhältnismässigkeit führte das Zwangsmassnahmengericht aus, es sei das Ziel, die Untersuchungshaft durch eine entsprechende FU-Unter­bringung im Sinne einer Ersatzmassnahme abzulösen. Zudem werde das Sachgericht über die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) zu entscheiden haben. Der Beschwerdeführer sei im Untersuchungsgefängnis Waaghof medizinisch betreut und könne dort auch medikamentös behandelt werden, sodass die Unterbringung im Untersuchungsgefängnis auch aus medizinischer Sicht zumutbar sei. Da unklar sei, ob die KESB Anfang Juni einen Entscheid fällen könne, sei die Dauer der Untersuchungshaft auf die beantragten zwölf Wochen festzusetzen.

2.2Die Verteidigung bestreitet die Wiederholungsgefahr. Der Beschwerdeführer habe keine Vorstrafen. Sein Strafregisterauszug sei leer. Zur Voraussetzung der erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer führt die Verteidigung aus, der Verdacht des mehrfachen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage (Sport-Tipp-Wetten) könne klarerweise nicht für eine Wiederholungsgefahr herangezogen werden. Bezüglich des Diebstahlsverdachts sei sein Vorgehen «dilettantisch». Er klingle an den Hausglocken, wenn die Tür geöffnet werde, betrete er das Haus und verlasse es wieder, wenn es ihm gesagt werde. Gewaltanwendungen gegen Sachen und Menschen seien, soweit ersichtlich, keine dokumentiert. Es seien keine Delikte aktenkundig, die ähnlich schwer wögen wie Gewalt- oder Sexualstraftaten. Zudem bestünden erhebliche Zweifel an der Hafterstehungsfähigkeit. Der Gutachter Dr. med. B____ empfehle keinen Aufenthalt im Gefängnis, da dies kein geeigneter Ort sei. Diesbezüglich rügt die Verteidigung einen Verstoss gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e EMRK.

2.3Die Staatsanwaltschaft führt aus, seit dem 13. Mai 2024 (medizinische Intervention mit Nachkontrolle im Universitätsspital Basel) sei es zu keinen Zwischenfällen in der Untersuchungshaft gekommen. Gemäss den Stellungnahmen der Beiständin und seines Arztes, Prof. C____, komme der Beschwerdeführer gut im Haftregime zurecht. Sollte die KESB die fürsorgerische Unterbringung anordnen und eine geeignete Institution zur Verfügung stehen, würde die Entlassung aus der Untersuchungshaft zu Gunsten der fürsorgerischen Unterbringung geprüft. Einstweilen sei die Untersuchungshaft aber wegen Wiederholungsgefahr zu bestätigen.

2.4Die Verteidigung bekräftigt mit Replik vom 10. Juni 2024 ihre Kritik an der Zumutbarkeit der Untersuchungshaft und reicht eine E-Mail von Prof. C____ an die Verteidigung vom 9. Juni 2024 ein, wonach die Untersuchungshaft nicht weiter zumutbar und längerfristig ausserordentlich gefährlich sei.

3.

4.

Allgemein ist festzuhalten, dass die medizinische Betreuung im Basler Untersuchungsgefängnis in den letzten Jahren ausgebaut wurde und das Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt eine Spezialstation betreibt, welche die verbesserte Betreuung von psychisch auffälligen Männern innerhalb der Gefängnisstrukturen bezweckt (Ratschlag des Regierungsrats Basel-Stadt Nr. 23.1356.01 vom 26. September 2023 über die Neuorganisation des Amts für Justizvollzug, S. 9; Nationale Kommission zur Verhütung der Folter [NKVF], Gesamtbericht über die schweizweite Überprüfung der Gesundheitsversorgung im Freiheitsentzug durch die Nationale Kommission zur Verhütung von Folter [2019–2021], Bern 2022, Ziff. 38 ff., 44, 55, https://www.nkvf.admin.ch/dam/nkvf/de/data/Berichte/2022/gesundheitsversorgung/bericht.pdf.download.pdf/bericht-d.pdf;Künzli/Frei/Schultheiss, Untersuchungshaft: Menschenrechtliche Standards und ihre Umsetzung in der Schweiz, Bern 2022, S. 84, https://skmr.ch/uploads/publikationenDokumentationen/studienGutachten/menschenrechte-in-untersuchungshaft/221130_Aktualisierung_Studie_Untersuchungshaft_2022-12-14-000845_flbf.pdf).

5.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise, hinsichtlich der Reduktion der Haftdauer, gutzuheissen. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger daher reduzierte Verfahrenskosten von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO). Die amtliche Verteidigung ist gemäss Honorarnote vom 10. Juni 2024 zu entschädigen. Für die Einzelheiten der Kostenregelung wird auf das Dispositiv verwiesen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angeordnete Untersuchungshaft bis und mit 1. Juli 2024 bestätigt.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 300.– festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die definitive Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten. Dabei beträgt die maximale Kostenauflage zu Lasten des Beschwerdeführers die Hälfte der Gerichtsgebühr.

Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird ein Honorar von CHF 1'020.65, einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Eine allfällige Rückforderung der Hälfte dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO wird dem Endentscheid vorbehalten.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Urs Thönen

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.