Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. April 2024 verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 2. Mai 2024 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft über ihn an. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2024 teilweise aufzuheben und über den Beschwerdeführer für eine vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum
30. Mai 2024 Untersuchungshaft zu verfügen. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 17. Mai 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500. (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Präsident Der Gerichtsschreiber lic. iur. Marc Oser lic. iur. Marius Vogelsanger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2024.10
ENTSCHEID
vom28. Mai 2024
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser
und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 2. Mai 2024
betreffend Anordnung von Untersuchungshaft
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. April 2024 verhaftet worden war, ordnete das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt am 2. Mai 2024 für die vorläufige Dauer von 8 Wochen Untersuchungshaft über ihn an. Neben einem dringenden Tatverdacht wurden Flucht- und Kollusionsgefahr angenommen sowie die Verhältnismässigkeit der Haftdauer bejaht.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 8. Mai 2024, vertreten durch Advokat [...], Beschwerde erhoben. Es wird die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der streitgegenständlichen Verfügung sowie die sofortige Entlassung aus der Untersuchungshaft beantragt. Eventualiter sei die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Basel-Stadt vom 2. Mai 2024 teilweise aufzuheben und über den Beschwerdeführer für eine vorläufige Dauer von 4 Wochen bis zum
30. Mai 2024 Untersuchungshaft zu verfügen. Sodann ersucht der Beschwerdeführer um Gewährung der amtlichen Verteidigung.
Die Staatsanwaltschaft hat sich am 17. Mai 2024 vernehmen lassen. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf eingetreten werden könne. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 23. Mai 2024 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung wird abgewiesen.
Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500. (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Sachentscheid vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser lic. iur. Marius Vogelsanger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.