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HB.2023.33

Anordnung von Untersuchungshaft

Basel-Stadt · 2023-08-02 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen (5 Absätze)

E. 4 4.1Vorliegend bestehen konkrete Verdachtsmomente gegenüber dem Beschwerdeführer.Zunächst ist als zentral hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und der Hauptverdächtige C____ im Zeitraum vom 13. Februar 2022 bis 30. März 2022 – also kurz vor dem Einbruchsdiebstahl vom 3. April 2022 – gemäss Erkenntnissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zahlreiche Male an den exakt gleichen Örtlichkeiten zu praktisch gleichen Zeiten ausserhalb seines Wohnortes – so z.B. in Basel und im Tunnel Schweizerhalle – eingeloggt waren, obwohl der Beschwerdeführer C____ angeblich nicht kennen will. Die RTI-Daten zeigen im Einzelnen, dass sich der Beschwerdeführer mit der auf ihn per 12. Februar 2022 aktivierten Rufnummer [...] sowie C____ mit der (ebenfalls per 12. Februar 2022 aufgeschalteten) Rufnummer [...] jeweils zeitgleich (d.h. im Umkreis von 250 Metern im Zeitabstand von maximal 10 Minuten) bei 43 unterschiedlichen Antennenstandorten eingeloggt haben. Eine solche zeitliche Übereinstimmung ist mit der Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Würdigung nicht als blosser Zufall zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es somit keineswegs weit hergeholt anzunehmen, dass er den ebenfalls unter dringendem Tatverdacht stehenden C____ kennt und die beiden gemäss aktueller Verdachtslage gemeinsam unterwegs waren. Das diesbetreffende Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung teilweise als widersprüchlich und wenig glaubwürdig zu qualifizieren.

E. 5 Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13. März 2008 E. 5.1).

Die Strafuntersuchung befindet sich gegenwärtig noch im Anfangsstadium und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Einbruchdiebstahl vom 3. April 2022 durch mindestens vier Personen verübt wurde. Gemäss dem bisherigen Stand der Ermittlungen besteht der konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in eine deliktisch tätige Gruppierung um C____ eingebunden sein könnte.

Die Deliktssumme der gestohlenen Zigarettenpackungen beläuft sich auf mehr als eine halbe Million Schweizer Franken, der Sachschaden auf mehrere tausend Schweizer Franken, mithin handelt es sich um eine Straftat von einer gewissen Schwere. Einige der mutmasslichen Mittäter, insbesondere C____, sind weiterhin auf der Flucht und konnten mit den Vorhalten noch nicht konfrontiert werden. Der Beschwerdeführer ist nun in Kenntnis der getätigten Ermittlungen und des gegen ihn laufenden Strafverfahrens. Bei einer allfälligen Entlassung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuchen wird, mit seinen Mittätern Kontakt aufzunehmen, um die Aussagen aufeinander abzustimmen. Dies würde die Wahrheitsfindung gefährden. Die Kollusionsgefahr ist deshalb zurzeit gegeben.

E. 6 6.1Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2023 in Haft. Die Haft ist in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände zu Beginn der Untersuchung klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.

6.3Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.Die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Ersatzmassnahme desElectronic Monitoringsmit der Auflage, sich lediglich zu Hause und am Arbeitsort in [...] aufzuhalten, ist nicht geeignet, der bestehenden Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. Namentlich erscheint eine Kontaktaufnahme zu den übrigen Beteiligten auch auf anderem Wege als der physischen Begegnung als möglich.

E. 7 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich Gehilfenschaft zu bandemässigem Diebstahl vorliegt, der besondere Haftgrund derKollusionsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen.

E. 8 8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

8.2Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die eingesetzte Advokatin, [...], für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 25. Juli 2023 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 962.60 inklusive Auslagenersatz, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 74.10, gesamthaft somit CHF 1’036.70, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Dispositiv
  1. Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

HB.2023.33

ENTSCHEID

vom2. August 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...] Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts

vom 14. Juli 2023

betreffend Anordnung von Untersuchungshaft

Sachverhalt

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

2.

4.

4.1Vorliegend bestehen konkrete Verdachtsmomente gegenüber dem Beschwerdeführer.Zunächst ist als zentral hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer und der Hauptverdächtige C____ im Zeitraum vom 13. Februar 2022 bis 30. März 2022 – also kurz vor dem Einbruchsdiebstahl vom 3. April 2022 – gemäss Erkenntnissen der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation (RTI) zahlreiche Male an den exakt gleichen Örtlichkeiten zu praktisch gleichen Zeiten ausserhalb seines Wohnortes – so z.B. in Basel und im Tunnel Schweizerhalle – eingeloggt waren, obwohl der Beschwerdeführer C____ angeblich nicht kennen will. Die RTI-Daten zeigen im Einzelnen, dass sich der Beschwerdeführer mit der auf ihn per 12. Februar 2022 aktivierten Rufnummer [...] sowie C____ mit der (ebenfalls per 12. Februar 2022 aufgeschalteten) Rufnummer [...] jeweils zeitgleich (d.h. im Umkreis von 250 Metern im Zeitabstand von maximal 10 Minuten) bei 43 unterschiedlichen Antennenstandorten eingeloggt haben. Eine solche zeitliche Übereinstimmung ist mit der Staatsanwaltschaft nach vorläufiger Würdigung nicht als blosser Zufall zu betrachten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist es somit keineswegs weit hergeholt anzunehmen, dass er den ebenfalls unter dringendem Tatverdacht stehenden C____ kennt und die beiden gemäss aktueller Verdachtslage gemeinsam unterwegs waren. Das diesbetreffende Aussageverhalten des Beschwerdeführers ist gestützt auf eine summarische Beweiswürdigung teilweise als widersprüchlich und wenig glaubwürdig zu qualifizieren.

5.

Kollusionsgefahr liegt vor, wenn ernsthaft zu befürchten ist, die beschuldigte Person könnte Personen beeinflussen oder auf Beweismittel einwirken, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO). Die strafprozessuale Haft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass die beschuldigte Person die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhalts zu vereiteln oder zu gefährden. Konkrete Anhaltspunkte für Kollusionsgefahr können sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts namentlich aus dem bisherigen Verhalten des Beschuldigten im Strafprozess, aus seinen persönlichen Merkmalen, aus seiner Stellung und seinen Tatbeiträgen im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie aus den persönlichen Beziehungen zwischen ihm und den ihn belastenden Personen ergeben. Bei der Frage, ob im konkreten Fall eine massgebliche Beeinträchtigung des Strafverfahrens wegen Verdunkelung droht, ist auch der Art und Bedeutung der von Beeinflussung bedrohten Aussagen bzw. Beweismittel, der Schwere der untersuchten Straftaten sowie dem Stand des Verfahrens Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 122 E. 4.2 S. 127 f., 132 I 21 E. 3.2 S. 23 f.; BGer 1B_388/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.4, 1B_207/2008 vom 11. August 2008 E. 4.2, 1B_44/2008 vom

13. März 2008 E. 5.1).

Die Strafuntersuchung befindet sich gegenwärtig noch im Anfangsstadium und es werden noch weitere Ermittlungen zu tätigen sein, wobei gewährleistet sein muss, dass diese ohne Beeinflussung Dritter durchgeführt werden können. Die polizeilichen Ermittlungen haben ergeben, dass der Einbruchdiebstahl vom 3. April 2022 durch mindestens vier Personen verübt wurde. Gemäss dem bisherigen Stand der Ermittlungen besteht der konkrete Verdacht, dass der Beschwerdeführer in eine deliktisch tätige Gruppierung um C____ eingebunden sein könnte.

Die Deliktssumme der gestohlenen Zigarettenpackungen beläuft sich auf mehr als eine halbe Million Schweizer Franken, der Sachschaden auf mehrere tausend Schweizer Franken, mithin handelt es sich um eine Straftat von einer gewissen Schwere. Einige der mutmasslichen Mittäter, insbesondere C____, sind weiterhin auf der Flucht und konnten mit den Vorhalten noch nicht konfrontiert werden. Der Beschwerdeführer ist nun in Kenntnis der getätigten Ermittlungen und des gegen ihn laufenden Strafverfahrens. Bei einer allfälligen Entlassung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer versuchen wird, mit seinen Mittätern Kontakt aufzunehmen, um die Aussagen aufeinander abzustimmen. Dies würde die Wahrheitsfindung gefährden. Die Kollusionsgefahr ist deshalb zurzeit gegeben.

6.

6.1Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist schliesslich eine Abwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Die Untersuchungshaft ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO). Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft ausserdem nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215).

6.2Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 12. Juli 2023 in Haft. Die Haft ist in zeitlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, nachdem die bisher ausgestandene Haftdauer angesichts der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatbestände zu Beginn der Untersuchung klarerweise noch nicht in grosse zeitliche Nähe der bei einer Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.

6.3Nach Art. 237 Abs. 1 StPO ordnet das Gericht an Stelle der Haft eine oder mehrere mildere Massnahmen an, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Mit dieser Bestimmung wird der Grundsatz der Verhältnismässigkeit konkretisiert.Die vom Beschwerdeführer ins Auge gefasste Ersatzmassnahme desElectronic Monitoringsmit der Auflage, sich lediglich zu Hause und am Arbeitsort in [...] aufzuhalten, ist nicht geeignet, der bestehenden Kollusionsgefahr wirksam zu begegnen. Namentlich erscheint eine Kontaktaufnahme zu den übrigen Beteiligten auch auf anderem Wege als der physischen Begegnung als möglich.

7.

Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass ein dringender Tatverdacht bezüglich Gehilfenschaft zu bandemässigem Diebstahl vorliegt, der besondere Haftgrund derKollusionsgefahr zu bejahen ist und die Verhältnismässigkeit der Untersuchungshaft sowohl mangels geeigneter Ersatzmassnahmen als auch im zeitlichen Rahmen gewahrt wird. Die Beschwerde ist somit in Bestätigung des angefochtenen Entscheids der Vorinstanz vollumfänglich abzuweisen.

8.

8.1Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich dessen ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 500.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Über die definitive Auferlegung der Kosten ist allerdings erst mit dem Sachentscheid zu befinden (Art. 421 Abs. 1 StPO).

8.2Dem Beschwerdeführer ist für das vorliegende Verfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen und die eingesetzte Advokatin, [...], für ihre Bemühungen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der mit Honorarnote vom 25. Juli 2023 geltend gemachte Aufwand erscheint angemessen und ist zum Stundenansatz von CHF 200.– zu vergüten. Der amtlichen Verteidigerin ist für das Beschwerdeverfahren somit ein Honorar von CHF 962.60 inklusive Auslagenersatz, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 74.10, gesamthaft somit CHF 1’036.70, aus der Gerichtskasse auszurichten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) festgesetzt und der Staatsanwaltschaft als verfahrensleitender Behörde in Rechnung gestellt. Die Regelung der Kostenauflage wird dem Endentscheid vorbehalten.

A____wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Der eingesetzten amtlichen Verteidigerin, Advokatin [...], werden aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 962.60 inklusive Auslagenersatz, zuzüglich MWST von insgesamt CHF 74.10, gesamthaft somit CHF 1’036.70, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).