Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte (u.a. Körperverletzung, Eigentumsdelikte, Betäubungsmitteldelikte). Nach einem Vorfall vom 14. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. April 2017, Untersuchungshaft an.
Mit Eingabe vom
16. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Advokat [...], bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, mit dem er seine Haftentlassung auf den Zeitpunkt nach seiner Einvernahme vom 20. Februar 2017 beantragte. Die Staatsanwaltschaft hat dem Ersuchen nicht entsprochen und in Anwendung von Art. 228 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) das Verfahren mit dem Antrag auf Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs am 21. Februar 2017 an das Zwangsmassnahmengericht überweisen. Dieses hat mit Verfügung vom 24. Februar 2017 das Haftentlassungsgesuch abgewiesen.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 26. Februar 2017, mit der der Beschwerdeführer seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft und die Feststellung der Verletzung von Art. 100 Abs. 2 StPO beantragt, alles unter o/e- Kostenfolge und unter Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 2. März 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 4. März 2017 hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
E. 2 2.1Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Haftgrund vor, welcher einen weiteren Freiheitsentzug bzw. die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte. Zum Erfordernis des dringenden Tatverdachts äussert sich die Beschwerde nicht, woraus geschlossen werden kann, dass dieser nicht angefochten wird. Es ist somit ohne weitere Erwägungen hierzu mit der Vorinstanz festzuhalten, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Januar 2017 dringender Tatverdacht auf Angriff und versuchte schwere Körperverletzung besteht.
E. 3 3.1Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Wiederholungs- resp. Fortsetzungsgefahr als gegeben erachtet. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose(BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemässrichtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen(BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auchForster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist (AGE HB.2016.12 vom 14. April 2016).
3.2Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend fehle es bereits an der Voraussetzung der schweren Vortat. Die Tat, für welche er als Jugendlicher zu einer Arbeitsleistung von 60 Stunden verurteilt worden sei, sei keine schwere Tat. Ausserdem habe sie sich vor über vier Jahren ereignet. Diese Tat könne daher nicht dazu führen, dass nach einem erneuten Vorfall vier Jahre danach Fortsetzungsgefahr angenommen werde. Es könne keine sehr ungünstige Rückfallprognose angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer nun auch erstmals das Übel des Freiheitsentzugs erlebe.
3.3Die erwähnte Vorstrafe nach Jugendstrafrecht wurde dem heute 21-jährigen Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2013 u.a. wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung auferlegt, weil er aus nichtigem Anlass einem andern Jugendlichen einen Faustschlag und einen Kopfstoss ins Gesicht sowie einen Kick in den Bauch versetzt hatte und ihn, nachdem dieser ihn angezeigt hatte, durch Drohungen zum Rückzug der Anzeige bewegen wollte. Körperverletzung und Nötigung sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden und damit nach der erwähnten Rechtsprechung (BGer 1B_48/2015 vom
3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1) schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Auch bei konkreter Betrachtung kann nicht von einem leichten Fall gesprochen werden, zeigen diese Taten doch ein erhebliches Gewaltpotential.
Zwar liegen diese Taten tatsächlich bereits vier Jahre zurück und sind die einzigen Taten, für welche der Beschwerdeführer bisher rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Staatsanwaltschaft sind aber noch mehrere anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig:
3.4Es ist somit festzustellen, dass seit dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2013 welcher mangels Anfechtung zum rechtskräftigen Urteil geworden ist (Art. 354 Abs. 3 StPO), so dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Argumentation nichts daraus ableiten kann, dass jene Tat im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde regelmässig alle paar Monate neue Delikte des Beschwerdeführers zur Anzeige kamen. Zwar sind die blossen Übertretungen (Beschimpfungen, Tätlichkeiten) bei der Prüfung der Fortsetzungsgefahr nicht zu berücksichtigen, und auch die bandenmässigen Einbruchdiebstähle, welche schon mehrere Jahre zurückliegen und ein anderes Rechtsgut betreffen als die neueren Delikte, vermögen diesen Haftgrund nicht zu begründen. Zu berücksichtigen sind hingegen die Drohungen und Körperverletzungen, die nach der Bundesgerichtsrechtsprechung schwere Vergehen darstellen, welche unter Berücksichtigung der konkreten Umstände grundsätzlich geeignet sind, eine Haft wegen Fortsetzungsgefahr zu begründen (BGer 1B_104/2009 vom 18. Mai 2009 E. 4.4). Die körperliche Integrität ist das höchste Rechtsgut, das unsere Rechtsordnung kennt. Wiederholte sinnlose Körperverletzungsdelikte stellen daher eine erhebliche Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Auch wenn der Beschwerdeführer für die meisten dieser Delikte noch nicht verurteilt worden ist, ist die Beweislage doch bei praktisch allen recht eindeutig, indem jeweils mehrere Personen die Taten bezeugen konnten und die Tat vom 14. Januar 2017 zudem von einer Überwachungskamera aufgezeichnet worden ist. Es zeigt sich insgesamt das Bild eines jungen Mannes von erschreckender Gewaltbereitschaft, welcher beim kleinsten Anlass hemmungslos zuschlägt und droht. Die Legalprognose ist als sehr ungünstig zu bewerten. Es muss konkret befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung weitere Aggressionsdelikte begehen würde.
E. 4 Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2016.50 vom
11. Oktober 2016 E. 4.2), durfte die Vorinstanz die Frage, ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei, offenlassen und kann diese Frage auch vorliegend offen gelassen werden. Immerhin ist diesbezüglich mit der Vor-instanz festzustellen, dass allfällige Konfrontationen in der Zwischenzeit längst hätten stattfinden können und die diesbezügliche Unterlassung der Staatsanwaltschaft nicht zu einer Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr führen dürfte (BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2).
E. 5 Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Bei einer Haftdauer von bisher weniger als 2 Monaten ist die Haft noch ohne weiteres verhältnismässig, ist doch bei einer Verurteilung mit einer bei weitem höheren Strafe zu rechnen. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
E. 6 6.1Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Art. 100 Abs. 2 StPO verletzt habe, indem sie die Akten nicht fortlaufend erfasst und kein Aktenverzeichnis erstellt habe. Bei den Akten, in welche der amtliche Verteidiger vor der Durchführung der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts am 24. Februar 2017 habe Einsicht nehmen können, habe es sich um unpaginierte Fotokopien von Einvernahmeprotokollen und anderen Beweiserhebungen ohne jegliches Verzeichnis gehandelt. Er verweist auf AGE BES.2013.1 vom 12. September 2013, in welchem das Appellationsgericht gefordert habe, dass bereits zu Beginn der Aktenanlage ein Verzeichnis anzulegen und bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück zu ergänzen sei.
6.2Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, es entspreche der Praxis, dass ein Aktenverzeichnis regelmässig bei Anklageerhebung mit mehr als einem Ordner Akten gemacht werde. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, inwiefern dies vorliegend die Beschuldigtenrechte einschränke und wieso darum eine Haftentlassung gerechtfertigt sei solle. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht lediglich Kopien der Anzeigen und demzufolge lediglich ein Auszug der (damals) vier Bundesordner umfassenden Originalakten der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden seien, worauf der Verteidiger ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Nachreichung der kompletten Originalakten sei angeboten worden. Zufolge der Zusammenführung der Akten des der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens mit den bereits bei der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft hängigen Akten sei ein aktualisiertes Aktenverzeichnis derzeit in Bearbeitung.
6.3Die von der Vorinstanz dargelegte Praxis der Staatsanwaltschaft wurde wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht vom Appellationsgericht schon im Entscheid BES.2013.1 vom 12. September 2013 kritisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass Art. 110 Abs. 2 StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vorschreibe, was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend d.h. bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück zu ergänzen sei. Es sei zwar den einzelnen Staatsanwaltschaften zu überlassen, welcher Systematik sie sich dabei bedienten, und es treffe zu, dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung erst dann vorgenommen werden könne, wenn die Akten vollständig seien. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bis zur Überweisung der Akten überhaupt kein Aktenverzeichnis angelegt werden müsse. Als Beispiele möglicher Systeme zur Erfassung der Akten hat das Appellationsgericht die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für das Vorverfahren (WOSTA, Stand 1. März 2013), die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Aktenführung und Aktenordnung (Stand 1. Januar 2011) sowie die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz über die Fallerfassung, Vergabe von Fallnummern und Aktenführung (Stand
25. Januar 2012) aufgeführt (a.a.O. E. 4.2). Es ist leider festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft auch heute noch regelmässig erst im Hinblick auf die Anklageerhebung Aktenverzeichnisse erstellt, so dass solche in Beschwerdeverfahren auch bei umfangreichen Fällen nicht vorhanden sind. So fehlt auch im vorliegenden Fall ein gesetzeskonformes Verzeichnis der dem Appellationsgericht vollständig vorliegenden, sechs Bundesordner umfassenden Akten, was die Arbeit nicht nur der Verteidigung, sondern auch des Appellationsgerichts erheblich erschwert. Die Staatsanwaltschaft ist bei ihrer Ankündigung zu behaften, den Akten innert nützlicher Frist ein aktuelles Aktenverzeichnis beizugeben. Das fehlende Aktenverzeichnis ändert indessen nichts daran, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegeben sind.
E. 7 7.1Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500. aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts des Verzichts auf die Replik vier Stunden angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200. entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Dispositiv
- Oktober 2014).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
HB.2017.8
ENTSCHEID
vom10. März 2017
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____,geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis, Beschuldigter
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-StadtBeschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts
vom 24. Februar 2017
betreffend Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen verschiedener Delikte (u.a. Körperverletzung, Eigentumsdelikte, Betäubungsmitteldelikte). Nach einem Vorfall vom 14. Januar 2017 wurde der Beschwerdeführer am 25. Januar 2017 von der Staatsanwaltschaft vorläufig festgenommen. Mit Verfügung vom 27. Januar 2017 ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf die vorläufige Dauer von 12 Wochen, d.h. bis zum 21. April 2017, Untersuchungshaft an.
Mit Eingabe vom
16. Februar 2017 stellte der Beschwerdeführer, amtlich vertreten durch Advokat [...], bei der Staatsanwaltschaft ein Haftentlassungsgesuch, mit dem er seine Haftentlassung auf den Zeitpunkt nach seiner Einvernahme vom 20. Februar 2017 beantragte. Die Staatsanwaltschaft hat dem Ersuchen nicht entsprochen und in Anwendung von Art. 228 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR. 312.0) das Verfahren mit dem Antrag auf Ablehnung des Haftentlassungsgesuchs am 21. Februar 2017 an das Zwangsmassnahmengericht überweisen. Dieses hat mit Verfügung vom 24. Februar 2017 das Haftentlassungsgesuch abgewiesen.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 26. Februar 2017, mit der der Beschwerdeführer seine umgehende Entlassung aus der Untersuchungshaft und die Feststellung der Verletzung von Art. 100 Abs. 2 StPO beantragt, alles unter o/e- Kostenfolge und unter Gewährung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 2. März 2017 mit dem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen. Mit Schreiben vom 4. März 2017 hat der Beschwerdeführer auf die Einreichung einer Replik verzichtet. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Die verhaftete Person kann Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts über die Anordnung und Verlängerung der Untersuchungs- oder Sicherheitshaft mit Beschwerde anfechten (Art. 393 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 222 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Rechtsmittel ist nach Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen nach Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die vorliegende Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei und nicht auf Willkür beschränkt.
2.
2.1Die Anordnung oder Verlängerung von Untersuchungshaft ist nach Art. 221 Abs. 1 StPO zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und zudem Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr besteht. Die Haft muss überdies verhältnismässig sein. Sie ist aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen zum gleichen Ziel führen (Art. 197 Abs. 1 lit. c, Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO), und darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO).
2.2Der Beschwerdeführer macht geltend, es liege kein Haftgrund vor, welcher einen weiteren Freiheitsentzug bzw. die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft rechtfertigen könnte. Zum Erfordernis des dringenden Tatverdachts äussert sich die Beschwerde nicht, woraus geschlossen werden kann, dass dieser nicht angefochten wird. Es ist somit ohne weitere Erwägungen hierzu mit der Vorinstanz festzuhalten, dass hinsichtlich des Vorfalls vom 14. Januar 2017 dringender Tatverdacht auf Angriff und versuchte schwere Körperverletzung besteht.
3.
3.1Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der Wiederholungs- resp. Fortsetzungsgefahr als gegeben erachtet. Dieser Haftgrund setzt nach Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO voraus, dass die beschuldigte Person durch schwere Delikte die Sicherheit anderer erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO; BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 85 f.).Sinn und Zweck der Anordnung von Haft wegen Wiederholungsgefahr ist die Verhütung von Delikten sowie die Verfahrensbeschleunigung, indem verhindert wird, dass sich der Strafprozess durch ständig neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht. Bei der Annahme, dass ein Beschuldigter weitere schwere Delikte begehen könnte, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Ernsthaft zu befürchten ist die Deliktsbegehung nur bei Vorliegen einer sehr ungünstigen Rückfallprognose(BGE 137 IV 84 E. 3.2 E. 85 f.; BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2; AGE HB.2015.33 vom 24. Juli 2015 E. 4.1). Gemässrichtiger Auslegung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO muss sich die Rückfallgefahr auf Verbrechen oder schwere Vergehen beziehen. Verbrechen sind Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB); Vergehen sind solche, bei denen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe droht (Art. 10 Abs. 3 StGB). Tatbestände, bei welchen die abstrakte Strafdrohung bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe reicht, gelten als schwere Vergehen(BGer 1B_48/2015 vom 3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1). Im Weiteren verlangt das Gesetz, dass die beschuldigte Person bereits früher gleichartige Vortaten, also ebenfalls Verbrechen oder schwere Vergehen, gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter verübt hat. Die früher begangenen Straftaten können sich aus rechtskräftig abgeschlossenen früheren Strafverfahren ergeben. Sie können jedoch auch Gegenstand eines noch hängigen Strafverfahrens bilden, in dem sich die Frage der Untersuchungs- und Sicherheitshaft stellt. Auch diesfalls muss allerdings mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hat, wobei ein entsprechender Nachweis insbesondere bei einem glaubhaften Geständnis oder einer erdrückenden Beweislage als erbracht gilt (BGE 137 IV 84 E. 3.2 S. 86; ebenso BGer 1B_234/2015 vom 22. Juli 2015 E. 3.2; vgl. auchForster, a.a.O., Art. 221 StPO N 15, wonach die sehr grosse Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung im konkreten Einzelfall als Nachweis schwerer Vordelinquenz genügen kann). Die Zahl der erforderlichen Vortaten steht insofern in einer gewissen Abhängigkeit zu deren Gewicht, als umso höhere Anforderungen an die Anzahl der Straftaten zu richten sind, je geringer deren Schwere ist (AGE HB.2016.12 vom 14. April 2016).
3.2Der Beschwerdeführer macht geltend, vorliegend fehle es bereits an der Voraussetzung der schweren Vortat. Die Tat, für welche er als Jugendlicher zu einer Arbeitsleistung von 60 Stunden verurteilt worden sei, sei keine schwere Tat. Ausserdem habe sie sich vor über vier Jahren ereignet. Diese Tat könne daher nicht dazu führen, dass nach einem erneuten Vorfall vier Jahre danach Fortsetzungsgefahr angenommen werde. Es könne keine sehr ungünstige Rückfallprognose angenommen werden, zumal der Beschwerdeführer nun auch erstmals das Übel des Freiheitsentzugs erlebe.
3.3Die erwähnte Vorstrafe nach Jugendstrafrecht wurde dem heute 21-jährigen Beschuldigten mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2013 u.a. wegen Körperverletzung und versuchter Nötigung auferlegt, weil er aus nichtigem Anlass einem andern Jugendlichen einen Faustschlag und einen Kopfstoss ins Gesicht sowie einen Kick in den Bauch versetzt hatte und ihn, nachdem dieser ihn angezeigt hatte, durch Drohungen zum Rückzug der Anzeige bewegen wollte. Körperverletzung und Nötigung sind mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe zu ahnden und damit nach der erwähnten Rechtsprechung (BGer 1B_48/2015 vom
3. März 2015 E. 4.2, 1B_331/2013 vom 15. Oktober 2013 E. 3.1) schwere Vergehen im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO. Auch bei konkreter Betrachtung kann nicht von einem leichten Fall gesprochen werden, zeigen diese Taten doch ein erhebliches Gewaltpotential.
Zwar liegen diese Taten tatsächlich bereits vier Jahre zurück und sind die einzigen Taten, für welche der Beschwerdeführer bisher rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Staatsanwaltschaft sind aber noch mehrere anderen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig:
3.4Es ist somit festzustellen, dass seit dem Strafbefehl vom 9. Dezember 2013 welcher mangels Anfechtung zum rechtskräftigen Urteil geworden ist (Art. 354 Abs. 3 StPO), so dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Argumentation nichts daraus ableiten kann, dass jene Tat im Strafbefehlsverfahren erledigt wurde regelmässig alle paar Monate neue Delikte des Beschwerdeführers zur Anzeige kamen. Zwar sind die blossen Übertretungen (Beschimpfungen, Tätlichkeiten) bei der Prüfung der Fortsetzungsgefahr nicht zu berücksichtigen, und auch die bandenmässigen Einbruchdiebstähle, welche schon mehrere Jahre zurückliegen und ein anderes Rechtsgut betreffen als die neueren Delikte, vermögen diesen Haftgrund nicht zu begründen. Zu berücksichtigen sind hingegen die Drohungen und Körperverletzungen, die nach der Bundesgerichtsrechtsprechung schwere Vergehen darstellen, welche unter Berücksichtigung der konkreten Umstände grundsätzlich geeignet sind, eine Haft wegen Fortsetzungsgefahr zu begründen (BGer 1B_104/2009 vom 18. Mai 2009 E. 4.4). Die körperliche Integrität ist das höchste Rechtsgut, das unsere Rechtsordnung kennt. Wiederholte sinnlose Körperverletzungsdelikte stellen daher eine erhebliche Bedrohung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Auch wenn der Beschwerdeführer für die meisten dieser Delikte noch nicht verurteilt worden ist, ist die Beweislage doch bei praktisch allen recht eindeutig, indem jeweils mehrere Personen die Taten bezeugen konnten und die Tat vom 14. Januar 2017 zudem von einer Überwachungskamera aufgezeichnet worden ist. Es zeigt sich insgesamt das Bild eines jungen Mannes von erschreckender Gewaltbereitschaft, welcher beim kleinsten Anlass hemmungslos zuschlägt und droht. Die Legalprognose ist als sehr ungünstig zu bewerten. Es muss konkret befürchtet werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Haftentlassung weitere Aggressionsdelikte begehen würde.
4.
Da das Vorhandensein eines einzigen besonderen Haftgrundes für die Anordnung von Haft genügt (statt vieler: BGE 1B_59/2010 vom 30. März 2011 E. 2; AGE HB.2016.50 vom
11. Oktober 2016 E. 4.2), durfte die Vorinstanz die Frage, ob auch der Haftgrund der Kollusionsgefahr gegeben sei, offenlassen und kann diese Frage auch vorliegend offen gelassen werden. Immerhin ist diesbezüglich mit der Vor-instanz festzustellen, dass allfällige Konfrontationen in der Zwischenzeit längst hätten stattfinden können und die diesbezügliche Unterlassung der Staatsanwaltschaft nicht zu einer Verlängerung der Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr führen dürfte (BGer 1B_446/2013 vom 23. Januar 2014 E. 3.2.2, 1B_44/2008 vom 13. März 2008 E. 5.4; AGE HB.2016.27 vom 2. Juni 2016 E. 4.3.2).
5.
Unter dem Titel der Verhältnismässigkeit ist eine Abwägung zwischen den Interessen der Beschuldigten an der Wiedererlangung seiner Freiheit und den entgegenstehenden Interessen des Staates an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie an einer wirksamen Verfolgung seines Strafanspruchs vorzunehmen. Das Zwangsmassnahmengericht darf die Untersuchungshaft nur solange erstrecken, als ihre Dauer nicht in grosse Nähe der konkret zu erwartenden Strafe rückt (Art. 212 Abs. 3 StPO; BGE 124 I 208 E. 6 S. 215). Bei einer Haftdauer von bisher weniger als 2 Monaten ist die Haft noch ohne weiteres verhältnismässig, ist doch bei einer Verurteilung mit einer bei weitem höheren Strafe zu rechnen. Die Verhältnismässigkeit der Haftdauer wird denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
6.
6.1Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Feststellung, dass die Staatsanwaltschaft Art. 100 Abs. 2 StPO verletzt habe, indem sie die Akten nicht fortlaufend erfasst und kein Aktenverzeichnis erstellt habe. Bei den Akten, in welche der amtliche Verteidiger vor der Durchführung der Verhandlung des Zwangsmassnahmengerichts am 24. Februar 2017 habe Einsicht nehmen können, habe es sich um unpaginierte Fotokopien von Einvernahmeprotokollen und anderen Beweiserhebungen ohne jegliches Verzeichnis gehandelt. Er verweist auf AGE BES.2013.1 vom 12. September 2013, in welchem das Appellationsgericht gefordert habe, dass bereits zu Beginn der Aktenanlage ein Verzeichnis anzulegen und bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück zu ergänzen sei.
6.2Die Vorinstanz führt in ihrem Entscheid aus, es entspreche der Praxis, dass ein Aktenverzeichnis regelmässig bei Anklageerhebung mit mehr als einem Ordner Akten gemacht werde. Es sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, inwiefern dies vorliegend die Beschuldigtenrechte einschränke und wieso darum eine Haftentlassung gerechtfertigt sei solle. Die Staatsanwaltschaft weist in ihrer Beschwerdeantwort darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht lediglich Kopien der Anzeigen und demzufolge lediglich ein Auszug der (damals) vier Bundesordner umfassenden Originalakten der Staatsanwaltschaft vorgelegt worden seien, worauf der Verteidiger ausdrücklich hingewiesen worden sei. Die Nachreichung der kompletten Originalakten sei angeboten worden. Zufolge der Zusammenführung der Akten des der Beschwerde zugrunde liegenden Verfahrens mit den bereits bei der Allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft hängigen Akten sei ein aktualisiertes Aktenverzeichnis derzeit in Bearbeitung.
6.3Die von der Vorinstanz dargelegte Praxis der Staatsanwaltschaft wurde wie der Beschwerdeführer zutreffend geltend macht vom Appellationsgericht schon im Entscheid BES.2013.1 vom 12. September 2013 kritisiert. Es hat darauf hingewiesen, dass Art. 110 Abs. 2 StPO ausdrücklich die fortlaufende Erfassung der Akten in einem Verzeichnis vorschreibe, was bedeute, dass ein Verzeichnis bereits zu Beginn der Aktenanlage anzulegen und fortlaufend d.h. bei jedem neu zu den Akten genommenen Aktenstück zu ergänzen sei. Es sei zwar den einzelnen Staatsanwaltschaften zu überlassen, welcher Systematik sie sich dabei bedienten, und es treffe zu, dass eine (definitive) durchgehende Nummerierung erst dann vorgenommen werden könne, wenn die Akten vollständig seien. Daraus dürfe aber nicht der Schluss gezogen werden, dass bis zur Überweisung der Akten überhaupt kein Aktenverzeichnis angelegt werden müsse. Als Beispiele möglicher Systeme zur Erfassung der Akten hat das Appellationsgericht die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft Zürich für das Vorverfahren (WOSTA, Stand 1. März 2013), die Weisung der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern zur Aktenführung und Aktenordnung (Stand 1. Januar 2011) sowie die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz über die Fallerfassung, Vergabe von Fallnummern und Aktenführung (Stand
25. Januar 2012) aufgeführt (a.a.O. E. 4.2). Es ist leider festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft auch heute noch regelmässig erst im Hinblick auf die Anklageerhebung Aktenverzeichnisse erstellt, so dass solche in Beschwerdeverfahren auch bei umfangreichen Fällen nicht vorhanden sind. So fehlt auch im vorliegenden Fall ein gesetzeskonformes Verzeichnis der dem Appellationsgericht vollständig vorliegenden, sechs Bundesordner umfassenden Akten, was die Arbeit nicht nur der Verteidigung, sondern auch des Appellationsgerichts erheblich erschwert. Die Staatsanwaltschaft ist bei ihrer Ankündigung zu behaften, den Akten innert nützlicher Frist ein aktuelles Aktenverzeichnis beizugeben. Das fehlende Aktenverzeichnis ändert indessen nichts daran, dass vorliegend sämtliche Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft gegeben sind.
7.
7.1Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 500. aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
7.2Dem amtlichen Verteidiger ist für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse ein angemessenes Honorar auszurichten. Mangels Vorliegens einer Kostennote ist sein Aufwand zu schätzen, wobei angesichts des Verzichts auf die Replik vier Stunden angemessen erscheinen, welche zum üblichen Stundenansatz von CHF 200. entschädigt werden (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST). Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO indessen verpflichtet, dem Gericht das dem amtlichen Verteidiger entrichtete Honorar zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 500., einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 800. (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 8 % MWST von CHF 64., aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom
30. Oktober 2014).