Sachverhalt
Erwägungen
Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsbeklagten hat die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu leisten. Der Gesuchsbeklagte hat zwar die Nachreichung einer Honorarnote seiner Vertreterin in Aussicht stellen lassen, eine solche liegt dem Gericht aber nicht vor. Daher ist ihr angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO und § 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Vorliegend erscheint ein Aufwand von sechs Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250. angemessen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 45. (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Das Gesuch um vorsorgliche Massnahme vom 13. September 2023 wird abgewiesen. Unter Vorbehalt der bereits mit Verfügung vom 13. September 2023 erhobenen Gebühr werden keine weiteren Kosten erhoben. Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'545., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 118.95, zu bezahlen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGZ.2023.1
ENTSCHEID
vom9. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger
und Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Parteien
A____Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____Gesuchsbeklagter
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Gesuchum vorsorgliche Massnahme
Sachverhalt
Erwägungen
Dem anwaltlich vertretenen Gesuchsbeklagten hat die Gesuchstellerin eine Parteientschädigung zu leisten. Der Gesuchsbeklagte hat zwar die Nachreichung einer Honorarnote seiner Vertreterin in Aussicht stellen lassen, eine solche liegt dem Gericht aber nicht vor. Daher ist ihr angemessener Aufwand vom Gericht zu schätzen (Art. 105 Abs. 2 ZPO und § 10 Abs. 1 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]). Vorliegend erscheint ein Aufwand von sechs Stunden zum Überwälzungstarif von CHF 250. angemessen. Hinzu kommt die Auslagenpauschale von CHF 45. (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und die Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Das Gesuch um vorsorgliche Massnahme vom 13. September 2023 wird abgewiesen.
Unter Vorbehalt der bereits mit Verfügung vom 13. September 2023 erhobenen Gebühr werden keine weiteren Kosten erhoben.
Die Gesuchstellerin hat dem Gesuchsbeklagten eine Parteientschädigung von CHF 1'545., zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 118.95, zu bezahlen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.