Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller) war von Juni 2007 bis Dezember 2011 bei der B____ (Arbeitgeberin) angestellt. Er macht in der Folge geltend, die Arbeitgeberin habe es unterlassen, ihn rechtzeitig bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden, wodurch ihm in der Zeit zwischen Februar 2012 und März 2014 Krankentaggeldleistungen im Betrag von CHF 140000. entgangen seien. Nach einer gescheiterten Schlichtungsverhandlung und der am 24. Mai 2018 erfolgten Ausstellung einer Klagebewilligung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Klage gegen die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt mit welchem er deren kosten- und entschädigungsfälligen, teilklageweisen Verurteilung zur Zahlung von CHF 30'000. beantragte. Diese Klage wie auch das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Zivilgericht mit Entscheid GS.2018.29 vom 18. November 2019 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2020 Berufung beim Appellationsgericht, mit welchem er die«vollumfängliche Neubeurteilung der Streitsache»durch das Appellationsgericht beantragt (VerfahrenX____). Als Instruktionsrichter in diesem Verfahren wurde der Präsident C____ eingesetzt. Dieser instruierte das Verfahren in der Folge mit Verfügungen vom 8. und 25. Juni sowie 7. Juli 2020.
Zwischenzeitlich reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2020 bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein neues Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitgeberin sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, ihm CHF 30000. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2012 zu bezahlen.In der Folge stellte der Schlichter das Schlichtungsgesuch mit Verfügung vom 8. April 2020 der Arbeitgeberin zu und setzte dieser Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung eigener Unterlagen.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller «Einsprache und Beschwerde» bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, mit welcher er beanstandet, dass die Schlichtungsbehörde die Parteien nicht unmittelbar in eine Schlichtungsverhandlung geladen, sondern der Arbeitgeberin zuvor noch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch gegeben hat. Diese Eingabe überwies der Schlichter mit Verfügung vom 17. April 2020 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht. Die Verfahrensleitung oblag wiederum dem Präsidenten C____. Das Appellationsgericht trat unter seiner Mitwirkung auf die Beschwerde mit Entscheid Y____ ohne Kosten zu erheben nicht ein. Dieser Entscheid ist dem Gesuchsteller am 19. Juni 2020 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragte der Gesuchsteller im Berufungsverfahren X____ und im Beschwerdeverfahren Y____ den Ausstand des Verfahrensleiters C____. Zu diesem Gesuch nahmen der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident sowie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13. resp. 17. Juli 2020 Stellung. Hierzu replizierte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. August 2020. Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens von CHF 500.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGZ.2020.5
ENTSCHEID
vom16. Oktober 2020
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Carl Gustav Mez
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsgegesuchgegen den Appellationsgerichtspräsidenten
vom 8. Juli 2020
(in den Verfahren X____ und Y____)
Sachverhalt
A____ (Gesuchsteller) war von Juni 2007 bis Dezember 2011 bei der B____ (Arbeitgeberin) angestellt. Er macht in der Folge geltend, die Arbeitgeberin habe es unterlassen, ihn rechtzeitig bei der Krankentaggeldversicherung anzumelden, wodurch ihm in der Zeit zwischen Februar 2012 und März 2014 Krankentaggeldleistungen im Betrag von CHF 140000. entgangen seien. Nach einer gescheiterten Schlichtungsverhandlung und der am 24. Mai 2018 erfolgten Ausstellung einer Klagebewilligung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 16. Juli 2018 Klage gegen die Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht des Kantons Basel-Stadt mit welchem er deren kosten- und entschädigungsfälligen, teilklageweisen Verurteilung zur Zahlung von CHF 30'000. beantragte. Diese Klage wie auch das vom Gesuchsteller gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung wies das Zivilgericht mit Entscheid GS.2018.29 vom 18. November 2019 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 30. Mai 2020 Berufung beim Appellationsgericht, mit welchem er die«vollumfängliche Neubeurteilung der Streitsache»durch das Appellationsgericht beantragt (VerfahrenX____). Als Instruktionsrichter in diesem Verfahren wurde der Präsident C____ eingesetzt. Dieser instruierte das Verfahren in der Folge mit Verfügungen vom 8. und 25. Juni sowie 7. Juli 2020.
Zwischenzeitlich reichte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. April 2020 bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts Basel-Stadt ein neues Schlichtungsgesuch ein mit dem Rechtsbegehren, die Arbeitgeberin sei im Sinne einer Teilklage zu verpflichten, ihm CHF 30000. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 14. Februar 2012 zu bezahlen.In der Folge stellte der Schlichter das Schlichtungsgesuch mit Verfügung vom 8. April 2020 der Arbeitgeberin zu und setzte dieser Frist zur Stellungnahme und zur Einreichung eigener Unterlagen.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller «Einsprache und Beschwerde» bei der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, mit welcher er beanstandet, dass die Schlichtungsbehörde die Parteien nicht unmittelbar in eine Schlichtungsverhandlung geladen, sondern der Arbeitgeberin zuvor noch Gelegenheit zur Stellungnahme zum Schlichtungsgesuch gegeben hat. Diese Eingabe überwies der Schlichter mit Verfügung vom 17. April 2020 zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht. Die Verfahrensleitung oblag wiederum dem Präsidenten C____. Das Appellationsgericht trat unter seiner Mitwirkung auf die Beschwerde mit Entscheid Y____ ohne Kosten zu erheben nicht ein. Dieser Entscheid ist dem Gesuchsteller am 19. Juni 2020 zugestellt worden.
Mit Eingabe vom 8. Juli 2020 beantragte der Gesuchsteller im Berufungsverfahren X____ und im Beschwerdeverfahren Y____ den Ausstand des Verfahrensleiters C____. Zu diesem Gesuch nahmen der abgelehnte Appellationsgerichtspräsident sowie die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 13. resp. 17. Juli 2020 Stellung. Hierzu replizierte der Gesuchsteller mit Eingabe vom 1. August 2020. Die Einzelheiten der Standpunkte des Gesuchstellers und der weitere Sachverhalt ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Das Gesuch des Gesuchstellers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens von CHF 500..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.