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DGV.2025.4

Ausstandsbegehren gegen einen Appellationsgerichtspräsidenten (im Verfahren [...]) (BGer 1C_368/2025 vom 29.08.25)

Basel-Stadt · 2025-06-11 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

als Verwaltungsgericht

Dreiergericht

DGV.2025.4

URTEIL

vom 11. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Christoph A. Spenlé, Dr. iur. Manuel Kreis

und Gerichtsschreiberin MLaw Marion Wüthrich

Beteiligte

A____Gesuchsteller

Gegenstand

Ausstandsbegehrengegen einen Appellationsgerichtspräsidenten

(im Verfahren [...])

1.

Zuständig zum Entscheid über das Eintreten auf die Klage des Gesuchstellers vom 18. Mai 2025 ist ein Dreiergericht des Appellationsgerichts als Verwaltungsgericht (vgl. § 92 Abs. 1 Ziff. 11 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] analog). Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder dieses Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 2 und Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften ein Dreiergericht des betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG; DGV.2019.3 vom 22. März 2019 E. 1.1). Das vorliegende Ausstandsgesuch richtet sich gegen den Gerichtspräsidenten B____, welcher als Instruktionsrichter das Verfahren […] leitet. Aufgrund der auf § 21a des Organisationsreglements des Appellationsgerichts (SG 154.150) gestützten Praxis bei der Spruchkörperbildung ist zu erwarten, dass die Beurteilung der Klage des Gesuchstellers grundsätzlich durch ein Dreiergericht unter Mitwirkung der bisher instruierenden Gerichtsperson erfolgt. Zuständig ist vorliegend damit ein Dreiergericht des Verwaltungsgerichts ohne den vom Ausstandsgesuch betroffenen Gerichtspräsidenten.

2.

2.1Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsbegehren auf Art 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 47 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Sein Begehren begründet er mit der Ignorierung zentraler Eingaben zur Zustellung (Gesuch Ziff. 2.1), der Untätigkeit trotz offensichtlicher Unwirksamkeit der Zustellung (Gesuch Ziff. 2.2), der systematischen Nichtberücksichtigung seiner Parteirechte (Gesuch Ziff. 2.3), dem Verdacht der institutionellen Parteilichkeit (Gesuch, Ziff. 2.4) sowie der willkürlichen Würdigung der Beschwerdefrist (Gesuch, Ziff. 2.5).

://:        Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.

Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Marion Wüthrich

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.