Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
als Verwaltungsgericht
Dreiergericht
DGV.2025.2
URTEIL
vom27. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg
Beteiligte
A____Gesuchsteller
[...]
Gegenstand
Ausstandsgesuchgegen den Appellationsgerichtspräsidenten (im Ver-
fahren [...])
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Gerichtskosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500., einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Dennis Zingg
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheitenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.