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DGS.2025.6

Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten (Entscheid des Appellationsgerichts SB.2019.93 + SB.2020.64 vom 28. April 2022)

Basel-Stadt · 2023-10-10 · Deutsch BS
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 1.1Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 1).

Das Berufungsurteil vom 28. April 2022 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs – soweit es die Verfahrenskosten betrifft – die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2Auf das Gesuch um Erlass der Busse ist hingegen mangels Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten. Für den Vollzug und die Umwandlung von Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) auf Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB über die Geldstrafe, welche sinngemäss zur Anwendung kommen sollen. Demgemäss ist die Vollzugsbehörde befugt, dem Verurteilten Zahlungsfristen von 1–12 Monaten zu setzen und diese auf Gesuch zu verlängern oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (vgl. Art. 35 StGB).

Kann der Verurteilte die Busse unverschuldet nicht bezahlen, so kann das Gericht in analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten verlängern, die Busse herabsetzen oder an deren Stelle gemeinnützige Arbeit anordnen. Da es sich bei diesen Anordnungen um selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts im Sinne von Art. 363 StPO handelt, ist mit dem in Art. 36 Abs. 3 StGB genannten Gericht das erstinstanzliche Gericht gemeint (HEER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 6). Dem zweitinstanzlichen Gericht fehlt damit die entsprechende Zuständigkeit. Ein gänzlicher Erlass von Bussen ist im Gesetz nicht vorgesehen und könnte daher höchstens in einem Begnadigungsverfahren erreicht werden, für welches gemäss Art. 381 lit. b StGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die Begnadigung (SG 258.100) die Begnadigungskommissionbehörde des Grossen Rates zuständig wäre. Der Gesuchsteller wird die Busse somit bezahlen, allenfalls sich bezüglich Ratenzahlung an die zuständigen Stellen wenden müssen.

E. 3 Aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2025 ergibt sich, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich sehr prekär sind. Er wurde mit finanziellen Mitteln im Umfang von CHF 3'678.55 aus dem Vollzug entlassen, wovon er CHF 200.– an die Kosten seiner Ausschaffung nach [...] beisteuern musste. Dort hält er sich nach Vollzug der mit Urteil vom 28. April 2022 verfügten rechtskräftigen Landesverweisung auf; eine erneute Einreise in die Schweiz ist ihm demgemäss für die nächsten 8 Jahre untersagt. Er legt in seinem Schreiben vom 7. Februar 2025 glaubhaft dar, dass und weshalb er in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, annähernd genug zu erwirtschaften, um die Verfahrenskosten ganz oder auch nur teilweise zu bezahlen. Es erscheint nachvollziehbar, dass er in [...] beruflich noch nicht Fuss fassen konnte und dass er selbst mit einem regelmässigen Erwerbseinkommen in einem realistischerweise erwartbaren Rahmen zufolge der massiven Unterschiede in der Kaufkraft den Betrag für Ratenzahlungen in einem vernünftigen Umfang nicht aufbringen könnte. Wenn er geltend macht, dass er mit einer solchen Belastung für lange Zeit daran gehindert würde, sich in […] ein eigenständiges Leben aufzubauen, so ist das jedenfalls plausibel. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenerlasses erfüllt. Das Gesuch ist demzufolge – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und dem Gesuchsteller die ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 52'583.70 in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen.

E. 4 Das vorliegende Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden A____ die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. April 2022 festgelegten Verfahrenskosten von total CHF 52'583.70 erlassen. In Bezug auf die Busse von CHF 600.– wird auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: -     B____, Advokat -     Zentrales Rechnungswesen der Gerichte -     Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2025.6

ENTSCHEID

vom10. März 2025

Mitwirkende

lic. iur. Eva Christ

und Gerichtsschreiber lic. iur. Marius Vogelsanger

Beteiligte

A____, geb. [...]                                                                    Gesuchsteller

Wohnhaft in [...], Adresse unbekannt

vertreten durch B____, Advokat,

[…]

Gegenstand

Gesuchum Erlass der Verfahrenskosten (Urteil des Appellationsgerichts

SB.2019.93 + SB.2020.64 vom 28. April 2022)

Mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 hat A____ (nachfolgend Gesuchsteller) um Erlass der Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 18'292.15 und CHF 34'891.55, total CHF 53'183.70, aus den (am Berufungsgericht vereinigten) Verfahren SB.2019.93/2020.64 gestellt. Dieser Betrag ergibt sich aus dem Total der Verfahrenskosten von CHF 52'583.70 sowie der Busse von CHF 600.–, sodass sein Gesuch implizit auch die Busse umfasst.

In der Folge hat die Verfahrensleiterin das Gesuch mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 zu den Akten genommen und eine Stundung verfügt mit der Massgabe, dass der Gesuchsteller innert drei Monaten nach Vollzugsende Mitteilung machen müsse, falls er an seinem Gesuch festhalte, und diesfalls entsprechende Belege über seine dannzumalige finanzielle Situation einzureichen habe.

Mit Entscheid vom 28. Oktober 2024 hat der Straf- und Massnahmenvollzug verfügt, dass der Gesuchsteller per 28. November 2024 bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werde. Hierauf hat die Verfahrensleiterin diesen am 28. Oktober 2024 nochmals auf die Stundungsverfügung vom 10. Oktober 2023 und die Aufforderung zum Einreichen von Belegen hingewiesen. Dieser Aufforderung ist der Gesuchsteller mit Eingabe seines Vertreters Advokat B____ vom 13. Februar 2025 rechtzeitig nachgekommen. Er erneuert mit Schreiben vom 7. Februar 2025 sein Kostenerlassgesuch, macht Ausführungen zu seinen aktuellen Verhältnissen und reicht ein Schreiben der Justizvollzugsanstalt Bostadel betreffend seine finanziellen Mittel ein.

Die Verfahrensleiterin hat die Eingabe zu den Akten genommen und eine Verlängerung der Stundung bis zum Entscheid über das Kostenerlassgesuch verfügt (Verfügung vom 25. Februar 2025).

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

Erwägungen

1.

1.1Gemäss Art. 425 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können Forderungen aus Verfahrenskosten unter bestimmten Voraussetzungen gestundet, herabgesetzt oder erlassen werden. Verfahrenskosten im Sinne von Art. 425 StPO sind die Kosten des Strafverfahrens und die Gerichtsgebühren, nicht jedoch Bussen oder Geldstrafen. Zuständig für den Entscheid nach Art. 425 StPO ist die Strafbehörde. Im Kanton Basel-Stadt sind Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten von dem Gericht zu entscheiden, welches als letzte kantonale Instanz die Tragung der Verfahrenskosten festgelegt hat. Die funktionelle Zuständigkeit innerhalb des Gerichts liegt gemäss § 43 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) beim Einzelgericht (statt vieler: AGE DGS.2024.16 vom 26. Juni 2024 E. 1; SB.2020.56 vom 10. Oktober 2023 E. 1).

Das Berufungsurteil vom 28. April 2022 wurde durch das Appellationsgericht erlassen, weshalb zur Behandlung des Kostenerlassgesuchs – soweit es die Verfahrenskosten betrifft – die Einzelrichterin des Appellationsgerichts zuständig ist.

1.2Auf das Gesuch um Erlass der Busse ist hingegen mangels Zuständigkeit des Appellationsgerichts nicht einzutreten. Für den Vollzug und die Umwandlung von Bussen verweist Art. 106 Abs. 5 des Strafgesetzbuches (StGB) auf Art. 35 und 36 Abs. 2–5 StGB über die Geldstrafe, welche sinngemäss zur Anwendung kommen sollen. Demgemäss ist die Vollzugsbehörde befugt, dem Verurteilten Zahlungsfristen von 1–12 Monaten zu setzen und diese auf Gesuch zu verlängern oder Ratenzahlungen zu ermöglichen (vgl. Art. 35 StGB).

Kann der Verurteilte die Busse unverschuldet nicht bezahlen, so kann das Gericht in analoger Anwendung von Art. 36 Abs. 3 StGB die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten verlängern, die Busse herabsetzen oder an deren Stelle gemeinnützige Arbeit anordnen. Da es sich bei diesen Anordnungen um selbständige nachträgliche Entscheide des Gerichts im Sinne von Art. 363 StPO handelt, ist mit dem in Art. 36 Abs. 3 StGB genannten Gericht das erstinstanzliche Gericht gemeint (HEER, in: Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Auflage 2014, Art. 363 N 6). Dem zweitinstanzlichen Gericht fehlt damit die entsprechende Zuständigkeit. Ein gänzlicher Erlass von Bussen ist im Gesetz nicht vorgesehen und könnte daher höchstens in einem Begnadigungsverfahren erreicht werden, für welches gemäss Art. 381 lit. b StGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Ziff. 2 des baselstädtischen Gesetzes über die Begnadigung (SG 258.100) die Begnadigungskommissionbehörde des Grossen Rates zuständig wäre. Der Gesuchsteller wird die Busse somit bezahlen, allenfalls sich bezüglich Ratenzahlung an die zuständigen Stellen wenden müssen.

2.

3.

Aus der Eingabe des Gesuchstellers vom 7. Februar 2025 ergibt sich, dass seine wirtschaftlichen Verhältnisse tatsächlich sehr prekär sind. Er wurde mit finanziellen Mitteln im Umfang von CHF 3'678.55 aus dem Vollzug entlassen, wovon er CHF 200.– an die Kosten seiner Ausschaffung nach [...] beisteuern musste. Dort hält er sich nach Vollzug der mit Urteil vom 28. April 2022 verfügten rechtskräftigen Landesverweisung auf; eine erneute Einreise in die Schweiz ist ihm demgemäss für die nächsten 8 Jahre untersagt. Er legt in seinem Schreiben vom 7. Februar 2025 glaubhaft dar, dass und weshalb er in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, annähernd genug zu erwirtschaften, um die Verfahrenskosten ganz oder auch nur teilweise zu bezahlen. Es erscheint nachvollziehbar, dass er in [...] beruflich noch nicht Fuss fassen konnte und dass er selbst mit einem regelmässigen Erwerbseinkommen in einem realistischerweise erwartbaren Rahmen zufolge der massiven Unterschiede in der Kaufkraft den Betrag für Ratenzahlungen in einem vernünftigen Umfang nicht aufbringen könnte. Wenn er geltend macht, dass er mit einer solchen Belastung für lange Zeit daran gehindert würde, sich in […] ein eigenständiges Leben aufzubauen, so ist das jedenfalls plausibel. Damit sind die Voraussetzungen für die Gewährung des Kostenerlasses erfüllt. Das Gesuch ist demzufolge – soweit darauf einzutreten ist – gutzuheissen und dem Gesuchsteller die ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 52'583.70 in Anwendung von Art. 425 StPO zu erlassen.

4.

Das vorliegende Gesuchsverfahren ist kostenlos.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        In teilweiser Gutheissung des Gesuchs werden A____ die mit Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 28. April 2022 festgelegten Verfahrenskosten von total CHF 52'583.70 erlassen.

In Bezug auf die Busse von CHF 600.– wird auf das Gesuch mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.

Für das Gesuchsverfahren werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-     B____, Advokat

-     Zentrales Rechnungswesen der Gerichte

-     Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Eva Christ                                                      lic. iur. Marius Vogelsanger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.