Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
DGS.2025.44
ENTSCHEID
vom24. Februar 2026
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen,
Dr. Andreas Traub, Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller,
Dr. Heidrun Gutmannsbauer, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____Gesuchsteller
c/o Untersuchungsgefängnis,
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
vertreten durch Fürsprecher Sararard Arquint,
Turnerstrasse 26, Postfach 426, 8042 Zürich
Gegenstand
Ausstandsbegehrengegen die Instruktionsrichterin
im Verfahren [ ]
Mit Urteil des Strafgerichts vom 17. Januar 2025 wurde A____ (Gesuchsteller) der Vergewaltigung schuldig erklärt und zu 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt (unter Einrechnung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem
1. Januar 2024). Er wurde zudem für 12 Jahre des Landes verwiesen (mit Eintrag im Schengener Informationssystem [SIS]). Darüber hinaus wurde er zu CHF 10'000 Genugtuung zuzüglich Zins an die Privatklägerin verurteilt. Schliesslich wurde über diverse beschlagnahmte Gegenstände verfügt. Dem Gesuchsteller wurden die Verfahrenskosten und eine Urteilsgebühr auferlegt. Sein Verteidiger und die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin wurden unter Rückforderungsvorbehalt aus der Strafgerichtskasse entschädigt.
Gegen dieses Urteil hat der Gesuchsteller Berufung erhoben. Die Berufungsverhandlung am Appellationsgericht ist auf den 26./27. März 2026 angesetzt. Im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Instruktionsrichterin, B____, verschiedene Verfügungen erlassen.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 hat sich der Gesuchsteller (persönlich) an das Appellationsgericht gewandt. Darin stellt er im Zusammenhang mit Besuchen seiner Familie im Untersuchungsgefängnis und der Nichtzustellung von Briefen an einen Bekannten die Professionalität und Neutralität der Instruktionsrichterin in Frage und unterstellt ihr, ihre bisherigen Entscheidungen zu seinem Fall aus «persönlich politischer Sicht» getroffen zu haben. Mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 hat der Verfahrensleiter des Ausstandsverfahrens die Appellationsgerichtspräsidentin B____ zur Stellungnahme aufgefordert und unter Hinweis auf Art. 59 Abs. 3 StPO festgehalten, dass sie ihr Amt bis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren weiterhin ausübe. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2026 hat die Appellationsgerichtspräsidentin B____ festgehalten, dass sie sich nicht befangen fühle. Hierzu hat der Gesuchsteller, nun vertreten durch seinen Verteidiger Sararard Arquint, mit Eingabe vom 9. Februar 2026 repliziert. Seiner Replik hat er ein Schreiben der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements beigelegt, mit welchem diese auf zwei Schreiben des Gesuchstellers mit Beanstandungen betreffend die Situation im Untersuchungsgefängnis Waaghof geantwortet hat. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Der vorliegende Entscheid ist unter Einbezug der Akten des Verfahrens [ ] ergangen.
1.
1.1Zur Beurteilung von Ausstandsgesuchen gegen ein Mitglied des Berufungsgerichts ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 3 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach die im jeweiligen Verfahren bestellte Kammer ohne die abgelehnte Gerichtsperson zu entscheiden hat. Bei Ausstandsbegehren beim Dreiergericht oder der Kammer werden für die Beurteilung des Ausstandsgesuchs die Betroffenen durch ihnen entsprechende Gerichtsmitglieder ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG).
1.2Nach Art. 58 Abs. 1 StPO kann «eine Partei» ein Ausstandsgesuch stellen. Dazu legitimiert sind somit grundsätzlich die beschuldigte Person, die Privatklägerschaft und die Staatsanwaltschaft (Art. 104 Abs. 1 StPO) sowie weitere Verfahrensbeteiligte, soweit sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind (Art. 105 Abs. 2 StPO; vgl. dazuBoogin: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 1). Da der Gesuchsteller in dem gegen ihn geführten Strafverfahren beschuldigte Person ist, ist er ohne weiteres zur Stellung eines Ausstandsbegehrens legitimiert.
1.3Ein Ausstandsgesuch ist «ohne Verzug» zu stellen, sobald die den Ausstand verlangende Partei vom Ausstandsgrund Kenntnis hat (Art. 58 Abs. 1 StPO). Der Ausstand ist damit so früh wie möglich, das heisst in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme zu verlangen, wobei die Umstände des Einzelfalls und das Verfahrensstadium zu berücksichtigen sind (Boog, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 58 StPO N 5). Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist jedenfalls ein Zuwarten während zweier Wochen (BGer 1 B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 4.1, 1B_18/2020 vom 3. März 2020 E. 3.1, 1B_559/2019 vom 27. Januar 2020 E. 2.2, 1B_120/2019 vom 7. Juni 2019 E. 2.2). Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (BGE 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3; Keller, a.a.O., Art. 58 N 4).
Im vorliegenden Fall ist die Rechtzeitigkeit des am 16. Dezember 2025 eingereichten Ausstandsgesuchs fraglich, da die kritisierte Verfügung der Instruktionsrichterin, wonach dem Berufungskläger die Personalien der Sachbearbeiterin, welche den fraglichen Besuch abgenommen hat, nicht mitgeteilt werden dürfen und dass unter dem Regime der Untersuchungshaft private Besuche überwacht werden und auf Deutsch stattzufinden haben, vom 18. November 2025 datiert. Die Verfügungen betr. Nichtzustellen zweier Briefe mit sachbezogenem Inhalt an C____ datieren vom 20. November 2025 und 9. Dezember 2025. Das Ausstandsgesuch ist daher einzig in Bezug auf die Verfügung vom 9. Dezember 2025 rechtzeitig erfolgt. Da das Gesuch aber so verstanden werden kann, dass eine Kumulation von verschiedenen «Verfahrensfehlern» der Instruktionsrichterin zum Anschein ihrer Befangenheit führe, ist nachfolgend auch auf die anderen Argumente des Gesuchstellers einzugehen.
1.4Die vom Ausstandsgesuch betroffene Gerichtspräsidentin hat wie in Art. 58 Abs. 2 StPO vorgesehen zum Gesuch Stellung genommen.
2.
2.1Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (vgl. dazu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer 1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1;Keller, a.a.O., Art. 56 StPO N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrunds oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4;Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).
2.2Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn sich im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten ergeben, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Diese können namentlich in einem bestimmten Verhalten der betreffenden Person begründet sein (BGE 128 V 82 E. 2a, 127 I 196 E. 2b, 126 I 68 E. 3a). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1).
2.3Nach der Rechtsprechung begründen fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen einer Richterin oder eines Richters für sich keinen Anschein der Voreingenommenheit im Sinne von Art. 56 lit. f StPO. Anders verhält es sich, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder ungewöhnlich häufige Fehlleistungen einer verantwortlichen Richterin oder eines verantwortlichen Richters vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken (BGE 143 IV 69 E. 3.2 141 IV 178 E. 3.2.3; BGer 7B_677/2023 vom 24. November 2023 E. 3.2, 7B_175/2022 vom 11. Januar 2024 E. 3.3). Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; BGer 7B_328/2023 vom 2. August 2023 E. 3.1, 7B_175/2022 vom 11. Januar 2024 E. 3.3).
3.
3.1In seiner Eingabe vom 16. Dezember 2025 wirft der Gesuchsteller der Instruktionsrichterin im Verfahren [ ] vor, sie habe ihre «bisherigen Entscheidungen» in seinem Fall «aus persönlich politischer Sicht» getroffen. Konkret beanstandet er, dass ihm beim Besuch seiner dreijährigen Nichte verboten worden sei, albanisch zu kommunizieren, dass ein (verspäteter) Besuch seiner Mutter von der Besuchsaufseherin nach 15 Minuten abgebrochen worden sei und dass seine Briefe an seinen «Familienfreund», C____, nicht zugestellt worden seien.
3.2Gemäss Art. 235 Abs. 2 StPO bedürfen Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung. Besuche finden wenn nötig unter Aufsicht statt. Während des Berufungsverfahrens liegt die Verfahrensleitung bei der Präsidentin oder beim Präsidenten des Berufungsgerichts (Art. 61 lit. c StPO). Die Verfahrensleitung trifft die Anordnung, die eine gesetzmässige und geordnete Durchführung des Verfahrens gewährleistet (Art. 62 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kontrolliert zudem die ein- und ausgehende Post, mit Ausnahme der Korrespondenz mit Aufsichts- und Strafbehörden. Während der Sicherheitshaft kann sie diese Aufgabe der Staatsanwaltschaft überlassen (Art. 235 Abs. 3 StPO).
Die Instruktionsrichterin im Verfahren [ ] ist daher zuständig für die Bewilligung der Besuchskontakte zwischen dem sich in Sicherheitshaft befindenden Gesuchsteller und aussenstehenden Personen und die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post, soweit sie diese nicht der Staatsanwaltschaft übertragen hat.
3.3Das Besuchsrecht des Untersuchungs- und Sicherheitsgefangenen unterliegt mit Rücksicht auf den Haftzweck und die Ordnung und Sicherheit in der Haftanstalt Beschränkungen (Berlinger, in: Basler Kommentar StPO, 3. Auflage 2023, Art. 235 N 37). Gemäss § 10 der Verordnung über den Justizvollzug (JVV, SG 258.210) erlässt die Leitung der Vollzugseinrichtung eine Hausordnung sowie konkretisierende Weisungen. Besuche von Personen im Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt sind in der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses geregelt (publiziert auf der Webseite des Untersuchungsgefängnisses: Hausordnung Untersuchungsgefängnis). Während der Besuche von Personen in Untersuchungshaft darf nicht über ein hängiges Verfahren gesprochen werden (§ 46 Abs. 2 der Hausordnung). Das Regime der Untersuchungshaft gilt auch während der Sicherheitshaft. Um die Einhaltung dieser Anordnung kontrollieren zu können, werden private Besuche grundsätzlich überwacht und die Unterhaltungen haben auf Deutsch (oder allenfalls mit Dolmetscher) stattzufinden (vgl. Informationsblatt des Untersuchungsgefängnisses Basel-Stadt, Besuchswesen für Privatpersonen, publiziert auf der Webseite des Untersuchungsgefängnisses: bdm ug besuchswesen für privatpersonen 2025-11 de). Die Verfügung der Instruktionsrichterin vom 18. November 2025 erinnert den Gesuchsteller lediglich an diese allgemeinen Regeln für Besuchskontakte in Untersuchungshaft. Es ist daher nicht im Ansatz erkennbar, inwiefern darin eine persönliche oder «politische» Wertung dem Gesuchsteller gegenüber zum Ausdruck kommen sollte. Der Zweck der Anordnung, dass bei Besuchen nicht über das hängige Verfahren und nur Deutsch gesprochen werden darf, ist die Vermeidung von Kollusionshandlungen. Der Gesuchsteller macht geltend, bei ihm bestehe keine Kollusionsgefahr. Dass Kollusionsgefahr in der Verfügung vom 27. Januar 2026 betr. Abweisung seines Haftentlassungsgesuchs nicht ausdrücklich als Haftgrund genannt wurde, lässt indessen nicht den Umkehrschluss zu, dass keine Kollusionsgefahr bestehe. Gemäss der Rechtsprechung genügt ein einziger spezieller Haftgrund für die Anordnung und Aufrechterhaltung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (BGer 1B_31/2023 vom
10. Februar 2023 E. 4.4.,1B_58/2020 vom 24. Februar 2020 E. 7.5), weshalb die Instruktionsrichterin nicht gehalten war, zusätzlich zur angenommenen Fluchtgefahr noch die Kollusionsgefahr zu prüfen. Es ist jedoch notorisch, dass Sexualdelikte als Vier-Augen-Delikte besonders kollusionsanfällig sind. Zudem versteht es sich zwar von selbst, dass die dreijährige Nichte des Gesuchstellers nicht kolludieren könnte. Diese war jedoch nicht allein, sondern zusammen mit ihrer Mutter und Grossmutter beim Gesuchsteller zu Besuch. Die Person, welche Besuche überwacht, kann nur dann sicherstellen, dass nicht über das Verfahren gesprochen wird, wenn sie alles versteht, was zwischen den betreffenden Personen gesprochen wird. Dass die Familie des Gesuchstellers bereits «jegliche Infos zu dem Fall» hat, wie dieser ausführt, führt zudem nicht dazu, dass er mit dieser anlässlich von Besuchen im Untersuchungsgefängnis über das Verfahren sprechen dürfte.
3.4Gemäss § 55 Abs. 3 der Hausordnung des Untersuchungsgefängnisses wird Post von sich in Untersuchungshaft befindenden Insassen, die sich auf ein hängiges Verfahren bezieht, nicht weitergeleitet. Auf diese allgemeingültige Regel bezogen sich die Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 20. November 2025 und vom 9. Dezember 2025, mit welchen sie die Weiterleitung zweier Schreiben des Gesuchstellers an C____, in welchen er sich auf das hängige Strafverfahren bezog, untersagte. Dass der Gesuchsteller C____ offenbar das Urteil des Strafgerichts zugestellt hatte, wie sich aus der Replik ergibt, war seine eigene Entscheidung. Daraus kann er nicht das Recht ableiten, entgegen den allgemeinen Regeln für Untersuchungshäftlinge in Briefen seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Auch in diesen Verfügungen der Instruktionsrichterin lässt sich keine Parteilichkeit und kein Anschein von Befangenheit in Bezug auf den zu beurteilenden Fall ableiten.
3.5Was die von der Instruktionsrichterin in antizipierter Beweiswürdigung vorgenommene Abweisung der vom Gesuchsteller gestellten Beweisanträge (Einvernahme der Privatklägerin, wissenschaftliche Spurenauswertung) betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass es dem Gesuchsteller unbenommen ist, diese Anträge in der Berufungsverhandlung erneut zu stellen (Art. 65 Abs. 2 StPO). Die entsprechenden Verfügungen der Instruktionsrichterin vom 4. November 2025 und vom 22. Dezember 2025 ergingen denn auch ausdrücklich «vorbehältlich eines anderslautenden Entscheids des Gesamtgerichts auf erneuten Antrag». Auch diese Verfügungen lassen in keiner Weise auf eine Voreingenommenheit der Instruktionsrichterin in Bezug auf die Sache schliessen.
3.6In der Replik wird die Position der Instruktionsrichterin aufgrund der «Verzahnung von den Funktionen als Zwangsmassnahmenrichterin und später urteilende Sachrichterin» als problematisch bezeichnet. Diese Zuständigkeitsordnung ergibt sich indessen direkt aus der Strafprozessordnung (Art. 233 StPO), weshalb es zusätzlicher Anhaltspunkte bedarf, um daraus im Einzelfall eine Befangenheit der Instruktionsrichterin abzuleiten. Solche Anhaltspunkte sind hier nicht ersichtlich. Namentlich liegt ein solcher nicht in dem vom Gesuchsteller replicando kritisierten Umstand, dass ihm kein Replikrecht zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft bezüglich seines persönlich gestellten Haftentlassungsgesuches vom 12. Januar 2026 zugestanden wurde, hatte doch die Staatsanwaltschaft darin keine neuen Argumente vorgebracht.
3.7Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Verfügungen und Handlungen der Instruktionsrichterin im Berufungsverfahren keinerlei Ausstandsgrund ergibt.Es sind keine und schon gar keine wiederholte schwere Verfahrensverstösse ersichtlich, die auf eine feindliche Einstellung zum Gesuchsteller oder auf eine Voreingenommenheit ihm gegenüber hinweisen würden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.- zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StPO in Verbindung mit § 33 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Dem Gesuchsteller wird für das Ausstandsverfahren die amtliche Verteidigung bewilligt. Sararard Arquint, welcher ausschliesslich die Replik ausgefertigt hat, ist ein Honorar aus der Gerichtskasse auszurichten, wobei der Aufwand mangels Einreichung einer Kostennote zu schätzen ist. Im Vergleich mit anderen Verfahren erscheint ein Zeitaufwand von zwei Stunden angemessen. Das Honorar ist somit auf CHF 400. (zwei Stunden à CHF 200.) festzusetzen (inkl. Auslagen), zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 48.60 Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
://: Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen.
Dem amtlichen Verteidiger, Sararard Arquint, wird für das Ausstandsverfahren ein Honorar von CHF 400. (inkl. Auslagen), 8,1 % MWST von CHF 32.40, insgesamt also CHF 432.40, aus der Gerichtskasse ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur.Barbara Noser Dussy
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.