Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
DGS.2024.33
ENTSCHEID
vom 24. April 2025
Mitwirkende
lic. iur. Marc Oser, lic. iur. Sara Lamm, Dr. Manuel Kreis
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Gesuchsteller
[...]
vertreten durch
lic. phil. und MLaw Constanze Seelmann, Advokatin,
Falknerstrasse 3, 4001 Basel
gegen
Strafgericht Basel-StadtGesuchsgegner
Schützenmattstrasse 20, Postfach, 4009 Basel
Gegenstand
Revisionsgesuch
betreffend das Urteil SG.2022.5 des Strafdreiergerichts vom
17. März 2022
1.4Grundsätzlich kann ein Geständnis einer anderen Person, welches nach dem angefochtenen Urteil ergangen ist, Anlass zur Wiederaufnahme geben, wenn es mit der Verurteilung im Widerspruch steht (vgl. BGE 133 IV 342 E. 2.2). Dies behauptet der Gesuchsteller mit seinem Revisionsgesuch und macht damit in hinreichender Weise ein Novum geltend, welches zumindest im Rahmen der von Art. 412 StPO vorausgesetzten Überprüfung als tauglicher Revisionsgrund erscheint. Sein Gesuch ist damit weder offensichtlich unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Das Urteil des Strafgerichts vom 17. März 2022 ist nach Rückzug der Berufung überdies in Rechtskraft erwachsen, so dass kein ordentliches Rechtsmittel mehr dagegen erhoben werden kann.
Im Weiteren ist der Gesuchsteller durch das angefochtene Urteil beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Dieses ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 411 Abs. 2 letzter Satz StPO). Auf das Revisionsgesuch ist demnach einzutreten.
Gemäss Art. 385 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund des StGB ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO präzisiert die in Art. 385 StGB vorausgesetzte Erheblichkeit, indem festgehalten wird, dass die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sein müssen, einen Freispruch, eine wesentlich mildere beziehungsweise strengere Bestrafung oder eine Verurteilung herbeizuführen. Massgeblich ist somit, ob die geltend gemachten Noven die Beweisgrundlage des früheren Entscheides so zu erschüttern vermögen, dass aufgrund des veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderer Entscheid möglich ist oder ein zumindest teilweiser Freispruch in Betracht kommt (BGE 145 IV 197 E. 1.1, 137 IV 59 E. 5.1.4, 130 IV 72 E. 1, m.H.; BGer 6B_579/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.4.2). Das Erfordernis der Erheblichkeit beinhaltet einen bestimmten Grad an Wahrscheinlichkeit: Die Revision ist zuzulassen, wenn eine Änderung des früheren Entscheids sicher oder zumindest wahrscheinlich ist (BGE 122 IV 66 E. 2.a, 116 IV 353 E. 5.a; zum Ganzen: AGE DGS.2021.10 vom 30. Januar 2022 E. 2.2, m.H.,Heer/Covaci, a.a.O., Art. 413 StPO N 6 f.).
5.2DemGesuchsteller wurde die amtliche Verteidigung bewilligt. Gemäss der Honorarnote vom 8. Oktober 2024 betrug der Aufwand der Rechtsvertreterin 5.77 Stunden, derjenige einer Person mit dem Kürzel «VO» bei der es sich in Anbetracht des veranschlagten Stundenansatzes von CHF 100. um eine Volontärin bzw. einen Volontär handeln dürfte 4.51 Stunden. Der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung beträgt CHF 200. (§ 20 Abs. 2 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]; AGE DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 3), derjenige für Volontärinnen und Volontäre CHF 67. bis maximal 133. (vgl. § 21 HoR). Demnach ergibt sich ein Honorar von CHF 1'605. ([5.77*CHF 200.] + [4.51*CHF 100.], zzgl. 3% Auslagen von CHF 48.15 (vgl. § 23 Abs. 1 HoR) und 8,1 % MWST von CHF 133.90 total also CHF 1'787.05.
://: Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
Der Gesuchsteller trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800., einschliesslich Auslagen.
Der amtlichen Verteidigerin, Advokatin Constanze Seelmann, werden für das Revisionsverfahren ein Honorar von CHF 1'605. und ein Auslagenersatz von CHF 48.15, zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 133.90 (8,1 %), somit total CHF 1'787.05 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Nathalie De Luca
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.