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DGS.2024.30

Revisionsgesuch (Urteil Bundesgericht vom 08.10.2024 7B_920/2024)

Basel-Stadt · 2024-08-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2024.30

ENTSCHEID

vom 6. August 2024

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Christoph A. Spenlé,

Prof. Dr. Ramon Mabillard

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Andrea Meyer

Beteiligte

A____Gesuchsteller

[...]

gegen

Appellationsgericht Basel-StadtGesuchsgegner

Bäumleingasse 1, Postfach, 4051 Basel

Gegenstand

Ausstandsgesuch gegen das gesamte Appellationsgericht

sowie

Revisionsgesuch

betreffend Urteil des Appellationsgerichts [...]

Mit Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Kantons Basel-Stadt vom 7. September 2016 wurde A____ (Gesuchsteller) des Betrugs schuldig erklärt und zur Bezahlung einer bedingten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 40.–  unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten auferlegt.

Gegen dieses Urteil erklärte der Gesuchsteller Berufung. Mit Urteil [...] hiess das Appellationsgericht Basel-Stadt (Dreiergericht) die Berufung gut und sprach den Gesuchsteller von der Anklage wegen Betruges kostenlos frei. Gegen dieses Urteil des Appellationsgerichts erhob der Gesuchsteller am 25. Februar 2019 Beschwerde ans Bundesgericht. Dieses trat mit Entscheid 6B_296/2019 vom

11. April 2019 mangels eines rechtlich geschützen Interessens des freigesprochenen und nicht mit Kosten beschwerten Gesuchstellers nicht auf die Beschwerde ein.

Mit Eingabe an das Appellationsgericht vom 22. Mai 2024 hat der Gesuchsteller ein «Revisionsgesuch gegen das [...]» eingereicht und dieses Gesuch mit Eingaben vom 27., 29. und

30. Mai 2024 weiter begründet bzw. ergänzt. Er macht geltend, dass zwischen allen Gerichtspräsidien des Appellationsgerichts, den Richterinnen und Richtern des Bundesgerichts sowie diversen Amtspersonen des Kantons Basel-Stadt Freundschaften bestehen würden. Aus diesem Grund macht er in pauschaler Weise eine Befangenheit von allen Gerichtspräsidenten und Gerichtspräsidentinnen des Appellationsgerichts geltend, welche «mehrmals gegen uns beteiligt» gewesen seien.

Der Gesuchsteller fordert die Beurteilung des Revisionsgesuchs durch ein ausserkantonales Gericht.

2.

2.1Das Berufungsgericht nimmt gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO im schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuchs vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO). Der Nichteintretensentscheid ergeht in diesem Fall durch ein Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). In diesen Fällen ist eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien oder der Vorinstanz nicht erforderlich (Art. 412 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 StPO;Heer / Covaci, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 412 StPO N 9). Für die Zusammensetzung des Gerichts ist die Vorschrift von Art. 21 Abs. 3 StPO zu beachten, wonach Mitglieder des im Hauptverfahren entscheidenden Berufungsgerichts nicht im gleichen Fall als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein dürfen (vgl. statt vieler AGE DGS.2019.25 vom

28. Januar 2020 E.1.1).

2.2Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen rechtskräftigen Strafbefehl beschwert ist und neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorbringt, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person zu bewirken. Das mit den Eingaben des Gesuchstellers angefochtene, in Rechtskraft erwachsene Urteil [...] beinhaltet jedoch einen vollständigen Freispruch des Gesuchstellers. Auch betreffend Kostenpunkt obsiegte er vorbehaltslos. Dem Gesuchsteller fehlt es damit an der Legitimation zur Revision, weil der angefochtene Entscheid für ihn keine Beschwer darstellt beziehungsweise seine rechtlich geschützten Interessen in keiner Weise tangiert (vgl.Heer / Covaci, a.a.O., Art. 410 StPO N 16;Bähler, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 382 N 4).

Diese Auffassung vertrat bei der Behandlung der Beschwerde des Gesuchstellers gegen das Urteil [...] (vgl. dazu BGer 6B_296/2019 vom 11. April 2019 E. 2.2) bereits das Bundesgericht. Damit erweist sich das gestellte Revisionsgesuch bereits aufgrund einer summarischen Vorprüfung als offensichtlich unzulässig, so dass darauf in Anwendung von Art. 412 StPO nicht einzutreten ist (Heer / Covaci, a.a.O., Art. 412 StPO N 9).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Gesuchsteller grundsätzlich dessen Kosten. In Anwendung von § 40 des Gerichtsgebührenreglements (GRR; SG 154.810) wird jedoch umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

://:        Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Revisionsverfahren wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andrea Meyer

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.