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DGS.2024.13

Ausstandsgesuch gegen die Staatsanwältin sowie gegen die Detektiv-Korporalin in den Verfahren VT. [...], VT. [...] und VT. [...]

Basel-Stadt · 2024-12-11 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

DGS.2024.13

DGS.2024.14

DGS.2024.15

ENTSCHEID

vom11. Dezember 2024

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Beteiligte

A____Gesuchstellerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsgesuchgegen die Staatsanwältin sowie gegen dieDetektiv-Korporalin in den Verfahren VT. [...], VT. [...] und VT. [...]

2.5.3Die von der Gesuchstellerin gerügte Schlussbemerkung der Staatsanwältin bezog sich – wie diese in ihrer Stellungnahme nachvollziehbar ausführt – auf die in der Beschwerde gemachten Ausführungen, die gemäss ihrer Auffassung aufzeigen würden, dass die Gesuchstellerin mit dem Umstand, dass ihre erwachsene Tochter [...] keinen Kontakt mehrzu ihr haben möchte,grosse Mühe habe. Eine Schuldzuweisung gegenüber der Gesuchstellerin ist in dieser Äusserung – entgegen deren Auffassung – nicht zu erblicken. Vielmehr versuchte die Staatsanwaltschaft in ihrer Bemerkung, im Rahmen ihrer Stellungnahme die möglichen Hintergründe zwischen dem Konflikt zwischen der Gesuchstellerin und ihrem Ex-Ehemann aufzuzeigen, was als zulässig erscheint. Die genannten Äusserungen sind klarerweise nicht geeignet, eine Befangenheit der Gesuchsgegnerin zu begründen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund der hohen Anforderungen für solche gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Nach dieser genügen selbst ungeschickte oder scherzhafte Äusserungen in der Regel nicht, einen Verdacht der Parteilichkeit zu begründen, selbst wenn sie deplatziert sind und vom Betroffenen als negativ empfunden werden (vgl. BGE 127 I 196, E. 2d).

Des Weiteren rügt die Beschwerdeführerin, die Staatsanwältin habe aufgrund der Feststellung in der Einstellungsverfügung vom 20. November 2023, wonach sie die Aggressorin gewesen sei, Partei für den Beschuldigten ergriffen. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass es zum Zeitpunkt des Erlasses einer Einstellungsverfügung unumgänglich ist, gewisse abschliessende Feststellungen über den Sachverhalt zu treffen und diese zu begründen. Dem Erlass der Verfügung gingen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft voraus, auf welche sie sich abstützte. Aus der betreffenden Feststellung der Beschwerdegegnerin lässt sich vorliegend somit ebenfalls keine Befangenheit ableiten.

Zusammenfassend liegen klarerweise weder hinsichtlich der gerügten Schlussbemerkung der Staatsanwältin noch bezüglich Feststellung in der Einstellungsverfügung vom 20. November 2023 krasse Fehlleistungen – im Sinne der obenzitierten Rechtsprechung – seitens der mit dem Fall betrauten Staatsanwältin vor.

2.5.4Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (vgl. BGE 143 IV 69 E. 3.2). Gegen die Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung in den Verfahren VT.[...] und VT.[...] wurden denn auch jeweils von der Gesuchstellerin Beschwerde erhoben, die in den Verfahren [...] und [...] mit der vorliegenden Sache entschieden werden. Deren Ausgang hat keinen Einfluss auf die Befangenheit der Gesuchsgegnerinnen, da eine solche wie oben ausgeführt nur bei besonders krassen Fehlleistungen anzunehmen wäre.

2.5.5Somit vermögen die von der Gesuchstellerin vorgebrachten Einwände bei einem vernünftigen Menschen, mithin bei objektiver Betrachtung, allesamt – weder für sich betrachtet noch in ihrer Gesamtheit – den Eindruck einer Befangenheitder zuständigen Staatsanwältin und Detektiv-Korporalinzu erwecken. Auf das blosse subjektive Empfinden der Gesuchstellerin kann nicht abgestellt werden.Zusammenfassend bestehen somit keine konkreten Hinweise dafür, dass der Gesuchsgegnerinnen im Sinne von Art. 56 lit. f StPO aus anderen Gründen, insbesondere wegen Feindschaft bzw. Voreingenommenheit gegenüber der Gesuchstellerin befangen sind, weshalb das Ausstandsbegehren, soweit darauf eingetreten werden kann, abzuweisen ist.

://:        Das Ausstandsgesuch wird, soweit darauf eingetreten werden kann, abgewiesen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Ausstandsverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Siena Nigon

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.