Sachverhalt
1.1Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht (AGE DGS.2023.26&30 vom 29. September 2023 E. 1.1, DG.2017.32 vom 17. November 2017 E. 1.1; DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1; DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1; abweichend AGE DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 21 N 3).
://: Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000. (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
DGS.2023.34
ENTSCHEID
vom5. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____Gesuchstellerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Ausstandsbegehrengegen die Verfahrensleiterin
im Verfahren BES.2023.[...]
Sachverhalt
1.1Zur Beurteilung eines Ausstandsgesuchs gegen ein Mitglied der Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. c der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Berufungsgericht zuständig. Hinsichtlich des Spruchkörpers ist § 56 Abs. 4 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) massgebend, wonach das Einzelgericht über Begehren entscheidet, mit welchen der Ausstand einer als Mitglied eines Einzelgerichts handelnden Gerichtsperson verlangt wird. Praxisgemäss gilt § 56 Abs. 4 Ziff. 1 GOG auch für die Besetzung des Berufungsgerichts als Ausstandsgericht (AGE DGS.2023.26&30 vom 29. September 2023 E. 1.1, DG.2017.32 vom 17. November 2017 E. 1.1; DG.2017.41 vom 14. November 2017 E. 1.1; DG.2016.25 vom 29. November 2016 E. 1.1; abweichend AGE DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1), zumal eine Einzelbesetzung des Berufungsgerichts (mit hier nicht gegebenen Einschränkungen) bundesrechtlich als zulässig erachtet wird (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 21 N 3).
://: Auf das Ausstandsgesuch ist nicht einzutreten.
Die Gesuchstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000. (einschliesslich Kanzleiauslagen).
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.