opencaselaw.ch

DGS.2023.31

Ausstandsgesuch gegen die Mitglieder des Berufungsgerichts (Dreiergericht des Appellationsgerichts mit Gerichtsschreiberin)

Basel-Stadt · 2023-10-19 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2023.31

URTEIL

vom 19. Oktober 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr. Andreas Traub, MLaw Anja Dillena

und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker

Beteiligte

A____Gesuchsteller

[...]

vertreten durch B____, Advokat,

[...]

Gegenstand

Ausstandsbegehrengegen die Mitglieder des Berufungsgerichts

(Dreiergericht des Appellationsgerichts mit Gerichtsschreiberin)

im Berufungsverfahren [...]

3.1Gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände beurteilt wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken, ohne dass für die Ablehnung verlangt wäre, dass die Richterperson tatsächlich befangen ist (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 III 221 E. 4.1; BGer  1B_315/2020 vom 23. September 2020 E. 5.1;Keller, a.a.O., Art. 56 N 31 ff.). In Konkretisierung dieser grundrechtlichen Garantien hat gemäss Art. 56 StPO eine in einer Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sie beispielsweise in einer anderen Stellung, insbesondere als Rechtsbeistand einer Partei, in der gleichen Sache tätig war (lit. b) oder wenn sie im Sinne einer Generalklausel «aus anderen Gründen» befangen sein könnte (lit. f). Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht. Es muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit für den Anschein der Befangenheit sprechen. Ein strikter Nachweis oder die urkundliche Bescheinigung der den Ausstand begründenden Tatsachen sind aber nicht erforderlich (Boog, a.a.O., Art. 58 StPO N 4;Keller, a.a.O., Art. 58 N 11).

3.2Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erweckt werden. Generell begründet jedes Verhalten einer Gerichtsperson den Anschein fehlender Unparteilichkeit, das den Eindruck erweckt, die Person habe sich in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu entscheidenden Rechtsfragen ihre Meinung nicht nur vorläufig, sondern weitgehend unumkehrbar gebildet, weshalb das Verfahren nicht mehr als offen erscheint. Entscheidend ist, ob konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Vorbefassung mit einer bestimmten Angelegenheit bereits zu einer festen richterlichen Gewissheit über den Ausgang des Verfahrens geführt hat (BGer 8C_709/2017 vom 27. April 2018 E. 2.1.1, 1B_27/2016, 1B_45/2016 vom 4. Juli 2016 E. 5.2.1). Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen einer Richterin zählen, die den Schluss zulassen, dass sich diese bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1, 134 I 238 E. 2.1, 125 I 119 E. 3a S. 122).

://:        Der Antrag auf Ausstand der Vorsitzenden F____, der Richterin G____, des Richters H____ sowie der Gerichtsschreiberin I____ wird gutgeheissen. Das Zwischen-Urteil vom [...] 2023 wird aufgehoben und die Berufungsverhandlung im Sinne [...] ist mit anderer Spruchkörperbesetzung (inklusive Gerichtsschreiberin bzw. Gerichtsschreiber) zu wiederholen. Zudem ist die aufgrund des Zwischen-Urteils vom [...] 2023 ergänzte Anklageschrift der Staatsanwaltschaft aus den Akten zu entfernen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem amtlichen Verteidiger, B____, wird ein Honorar in Höhe von CHF 600.– und ein Auslagenersatz von CHF 18.–, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 47.60 (7,7 % auf CHF 618.–), somit total CHF 665.60, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Beat Jucker

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom

30. Oktober 2014).