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DGS.2022.26

Revisionsgesuch betreffend den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 (VT.[...])

Basel-Stadt · 2023-04-04 · Deutsch BS
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Sachverhalt

offensichtlich keine Revisionsgründe vor, da er damit keine neuen erheblichen Tatsachen belegt, die Zweifel am zugrundeliegenden Tatgeschehen entstehen liessen. Folglich ist diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gleiches gilt letztlich hinsichtlich der behaupteten Unverhältnismässigkeit der Sanktion; auch mit diesen Ausführungen wird offensichtlich kein Revisionsgrund geltend gemacht.

Im Übrigen ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.

2.

2.1Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt. Um die durch die materielle Rechtskraft gewährleistete Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden zu wahren, sind die Voraussetzungen einer Revision entsprechend streng. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel erschüttert werden (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 4 und 9). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.

3.3.2Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich und begründet die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO hätte folglich nicht beim Appellationsgericht, sondern direkt bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden müssen.

4.2Art. 410 Abs. 1 und Abs. 2 StPO regeln die Revisionsgründe abschliessend (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326;Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 410 N 12). Bei den Revisionsgründen geht es allein um eine verändertetatsächlicheGrundlage des Urteils, nicht aber um die rechtliche Beurteilung. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung bildet nicht Grundlage für eine Revision (Fingerhuth, a.a.O., 3. Aufl. 2020, Art. 410 N 35;Heer, a.a.O., Art. 410 N 3;Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1591). Soweit der Gesuchsteller eine falsche Rechtsanwendung vorbringt, macht er folglich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO geltend, weswegen das Revisionsgesuch auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.3

4.3.1Der Form halber ist an dieser Stelle jedoch nochmals festzustellen, dass die Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verstosses gegen das BetmG zu Unrecht ergangen ist. Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Korrektur im Strafregister ist darum im Ergebnis zu Recht erfolgt. Dennoch muss das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als unglücklich bezeichnet werden. Anstelle des informellen Austausches zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die Berichtigung des Strafregisters zuständigen Stelle, aus welchem die Korrektur des Strafregisters erfolgte, hätte die Staatsanwaltschaft richtigerweise den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigen und sodann darauf basierend eine Korrektur des Strafregisters veranlassen müssen.

4.3.2Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden und bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 83 N. 1 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 83 N 1 ff.; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 StPO N 1 ff.). Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Texts eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht oder die Staatsanwaltschaft aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 83 N 3). Lässt sich der Inhalt eines Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen, so ist es widersprüchlich (Stohner, a.a.O., Art. 83 N 8).

4.3.3Vorliegend erscheint die Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zwar im Dispositiv, wird jedoch in der Begründung des Strafbefehls mit keinem Wort erwähnt und überdies, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, auch nicht in der verhängten Sanktion berücksichtigt, resultieren doch die bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie auch die Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aus den Straftatbeständen der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Demgemäss steht das Dispositiv des Strafurteils im Widerspruch zur Begründung, weshalb es von Amtes wegen oder auf Antrag des Gesuchstellers hin zu berichtigen ist.

4.4.

4.4.1Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang schliesslich vorbringt, er habe sich aufgrund der fehlerhaften Verurteilung einer verkehrsmedizinischen Abklärung unterziehen müssen, was Kosten und Umstände verursacht habe und ihn daran gehindert habe, seinen Beruf ordnungsgemäss auszuüben, ist ihm nicht zu folgen.

4.4.2Eine verkehrsmedizinische Abklärung erfolge gemäss Auskunft der Stelle für Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt, sowie entsprechender Stelle des Kantons Zürich, nicht aufgrund des Strafbefehls selber, sondern auf Grundlage des Polizeirapportes des Verfahrens. Sie sei demzufolge unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Gesuchstellers vorliegend von keinerlei Relevanz, da der Strafbefehl vom 8. Februar 2021 keinen Einfluss auf die administrative Massnahme hatte (act. 12).

Überdies fand vorliegend ohnehin keine verkehrsadministrative Abklärung statt. Das Strassenverkehrsamt Zürich hat gemäss eigener Auskunft die Verfügung zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung vor der entsprechenden Abklärung wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Betroffene hat in der Folge lediglich einen hausärztlichen Bericht einreichen müssen, aufgrund wessen auf Weiterungen verzichtet und das Verfahren eingestellt wurde (act. 12). Der Behauptung, dass sich der Gesuchsteller einer verkehrsmedizinischen Abklärung habe unterziehen lassen müssen, erweist sich darum als Unwahrheit.

4.4.3Im Übrigen würde mit diesen Schilderungen auch keinem Revisionsgrund entsprochen werden.

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).

://:        Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Patrick Schmid

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 2.1Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt. Um die durch die materielle Rechtskraft gewährleistete Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden zu wahren, sind die Voraussetzungen einer Revision entsprechend streng. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel erschüttert werden (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 4 und 9). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.

3.3.2Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich und begründet die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO hätte folglich nicht beim Appellationsgericht, sondern direkt bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden müssen.

4.2Art. 410 Abs. 1 und Abs. 2 StPO regeln die Revisionsgründe abschliessend (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326;Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 410 N 12). Bei den Revisionsgründen geht es allein um eine verändertetatsächlicheGrundlage des Urteils, nicht aber um die rechtliche Beurteilung. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung bildet nicht Grundlage für eine Revision (Fingerhuth, a.a.O., 3. Aufl. 2020, Art. 410 N 35;Heer, a.a.O., Art. 410 N 3;Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1591). Soweit der Gesuchsteller eine falsche Rechtsanwendung vorbringt, macht er folglich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO geltend, weswegen das Revisionsgesuch auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.3

4.3.1Der Form halber ist an dieser Stelle jedoch nochmals festzustellen, dass die Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verstosses gegen das BetmG zu Unrecht ergangen ist. Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Korrektur im Strafregister ist darum im Ergebnis zu Recht erfolgt. Dennoch muss das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als unglücklich bezeichnet werden. Anstelle des informellen Austausches zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die Berichtigung des Strafregisters zuständigen Stelle, aus welchem die Korrektur des Strafregisters erfolgte, hätte die Staatsanwaltschaft richtigerweise den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigen und sodann darauf basierend eine Korrektur des Strafregisters veranlassen müssen.

4.3.2Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden und bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

E. 3 Aufl., Zürich 2020, Art. 83 N. 1 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 83 N 1 ff.; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 StPO N 1 ff.). Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Texts eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht oder die Staatsanwaltschaft aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 83 N 3). Lässt sich der Inhalt eines Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen, so ist es widersprüchlich (Stohner, a.a.O., Art. 83 N 8).

4.3.3Vorliegend erscheint die Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zwar im Dispositiv, wird jedoch in der Begründung des Strafbefehls mit keinem Wort erwähnt und überdies, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, auch nicht in der verhängten Sanktion berücksichtigt, resultieren doch die bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie auch die Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aus den Straftatbeständen der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Demgemäss steht das Dispositiv des Strafurteils im Widerspruch zur Begründung, weshalb es von Amtes wegen oder auf Antrag des Gesuchstellers hin zu berichtigen ist.

4.4.

4.4.1Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang schliesslich vorbringt, er habe sich aufgrund der fehlerhaften Verurteilung einer verkehrsmedizinischen Abklärung unterziehen müssen, was Kosten und Umstände verursacht habe und ihn daran gehindert habe, seinen Beruf ordnungsgemäss auszuüben, ist ihm nicht zu folgen.

4.4.2Eine verkehrsmedizinische Abklärung erfolge gemäss Auskunft der Stelle für Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt, sowie entsprechender Stelle des Kantons Zürich, nicht aufgrund des Strafbefehls selber, sondern auf Grundlage des Polizeirapportes des Verfahrens. Sie sei demzufolge unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Gesuchstellers vorliegend von keinerlei Relevanz, da der Strafbefehl vom 8. Februar 2021 keinen Einfluss auf die administrative Massnahme hatte (act. 12).

Überdies fand vorliegend ohnehin keine verkehrsadministrative Abklärung statt. Das Strassenverkehrsamt Zürich hat gemäss eigener Auskunft die Verfügung zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung vor der entsprechenden Abklärung wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Betroffene hat in der Folge lediglich einen hausärztlichen Bericht einreichen müssen, aufgrund wessen auf Weiterungen verzichtet und das Verfahren eingestellt wurde (act. 12). Der Behauptung, dass sich der Gesuchsteller einer verkehrsmedizinischen Abklärung habe unterziehen lassen müssen, erweist sich darum als Unwahrheit.

4.4.3Im Übrigen würde mit diesen Schilderungen auch keinem Revisionsgrund entsprochen werden.

E. 5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).

://:        Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Patrick Schmid

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

DGS.2022.26

ENTSCHEID

vom4. April 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur.Liselotte Henz, MLaw Manuel Kreis

und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Patrick Schmid

Beteiligte

A____Gesuchsteller

[...]

gegen

Staatsanwaltschaft Basel-StadtGesuchsgegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

Gegenstand

Revisionsgesuch

betreffend den Strafbefehl vom 8. Februar 2021

(VT.[...])

1.

1.1Nach Art. 411 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist zur Beurteilung von Revisionsgesuchen das Berufungsgericht zuständig. Dieses ist in Basel-Stadt das Appellationsgericht (§ 88 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Gemäss Art. 412 Abs. 1 StPO nimmt das Berufungsgericht in einem schriftlichen Verfahren eine vorläufige Prüfung des Revisionsgesuches vor. Ist das Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet, oder wurde es mit dem gleichen Vorbringen schon früher gestellt und abgelehnt, so tritt das Gericht nicht darauf ein (Art. 412 Abs. 2 StPO; BGE 144 IV 121 E. 1.8). Eine Vernehmlassung bei den anderen Parteien ist in solchen Fällen mangels entsprechender gesetzlicher Vorschrift nicht erforderlich (Heer, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 412 N 9).

Wird auf das Revisionsgesuch eingetreten, entscheidet betreffend Urteile eines Einzelgerichts des Strafgerichts das Appellationsgericht als Dreiergericht materiell über das Gesuch (§ 92 Abs. 1 Ziff. 3 GOG). Dasselbe muss für Strafbefehle der Staatsanwaltschaft gelten, die als Strafurteile ebenfalls mit Revision anfechtbar sind (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N 1584; Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1318; AGE DGS.2020.5 vom 30. April 2021 E. 1, DGS.2020.35 vom 16. April 2021 E. 1.1, DGS.2019.43 vom 29. April 2020 E. 1.1). Eine Einzelbesetzung des strafrechtlichen Berufungsgerichts ist im kantonalen Recht nicht vorgesehen (§ 93 GOG e contrario; DGS.2020.16 vom 14. Dezember 2020 E. 1.1).

1.2Der Gesuchsteller ist als Adressat des Strafbefehls beschwert und damit zur Stellung eines Revisionsgesuchs legitimiert (Art. 410 Abs. 1 StPO). Revisionsgesuche sind – abgesehen von bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen – an keine Frist gebunden (Art. 411 Abs. 2 StPO).

1.3Nach vorläufiger Prüfung ist das Gesuch zumindest teilweise als offensichtlich unzulässig oder unbegründet zu werten (Art. 412 Abs. 2 StPO e contrario). Dies gilt zunächst betreffend das Vorbringen, wonach der Gesuchsteller seinen Bruder nicht angegriffen habe, zumal in Bezug auf diesen Vorwurf eine Einstellungsverfügung ergangen und er folglich vorliegend von keiner Bedeutung ist (act. 6). Zudem bringt der Gesuchsteller auch mit seinen weiteren Ausführungen zum Sachverhalt offensichtlich keine Revisionsgründe vor, da er damit keine neuen erheblichen Tatsachen belegt, die Zweifel am zugrundeliegenden Tatgeschehen entstehen liessen. Folglich ist diesbezüglich auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten. Gleiches gilt letztlich hinsichtlich der behaupteten Unverhältnismässigkeit der Sanktion; auch mit diesen Ausführungen wird offensichtlich kein Revisionsgrund geltend gemacht.

Im Übrigen ist auf das Revisionsgesuch einzutreten.

2.

2.1Die Revision ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, welches zur Durchbrechung der Rechtskraft eines Entscheides führt. Um die durch die materielle Rechtskraft gewährleistete Rechtssicherheit und den Rechtsfrieden zu wahren, sind die Voraussetzungen einer Revision entsprechend streng. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn die Beweisunterlagen oder das Vertrauen in die Richtigkeit eines Urteils nachträglich durch schwerwiegende Tatsachen oder Beweismittel erschüttert werden (Heer, a.a.O., Art. 410 StPO N 4 und 9). Gemäss Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO kann die Revision verlangen, wer neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel geltend macht, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen. Nach lit. b und c der Vorschrift ist die Wiederaufnahme eines Verfahrens zugunsten der verurteilten Person ausserdem gestützt auf Erkenntnisse aus anderen Strafverfahren zu gestatten. Schliesslich sieht Abs. 2 der Bestimmung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) als Revisionsgrund vor.

3.3.2Gemäss Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO kann eine Partei schriftlich und begründet die Wiederherstellung einer versäumten Frist verlangen, wenn ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde und sie glaubhaft macht, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft. Das Gesuch ist bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen (Art. 94 Abs. 2 StPO). Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO bei der Staatsanwaltschaft zu erheben. Ein Wiederherstellungsgesuch nach Art. 94 Abs. 1 und 2 StPO hätte folglich nicht beim Appellationsgericht, sondern direkt bei der Staatsanwaltschaft gestellt werden müssen.

4.2Art. 410 Abs. 1 und Abs. 2 StPO regeln die Revisionsgründe abschliessend (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326;Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 410 N 12). Bei den Revisionsgründen geht es allein um eine verändertetatsächlicheGrundlage des Urteils, nicht aber um die rechtliche Beurteilung. Eine fehlerhafte Rechtsanwendung bildet nicht Grundlage für eine Revision (Fingerhuth, a.a.O., 3. Aufl. 2020, Art. 410 N 35;Heer, a.a.O., Art. 410 N 3;Schmid/Jositsch, a.a.O., N 1591). Soweit der Gesuchsteller eine falsche Rechtsanwendung vorbringt, macht er folglich keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 410 StPO geltend, weswegen das Revisionsgesuch auch in diesem Punkt abzuweisen ist.

4.3

4.3.1Der Form halber ist an dieser Stelle jedoch nochmals festzustellen, dass die Verurteilung des Gesuchstellers wegen eines Verstosses gegen das BetmG zu Unrecht ergangen ist. Die von der Staatsanwaltschaft veranlasste Korrektur im Strafregister ist darum im Ergebnis zu Recht erfolgt. Dennoch muss das Vorgehen der Staatsanwaltschaft als unglücklich bezeichnet werden. Anstelle des informellen Austausches zwischen der Staatsanwaltschaft und der für die Berichtigung des Strafregisters zuständigen Stelle, aus welchem die Korrektur des Strafregisters erfolgte, hätte die Staatsanwaltschaft richtigerweise den Strafbefehl vom 8. Februar 2021 im Sinne von Art. 83 Abs. 1 StPO berichtigen und sodann darauf basierend eine Korrektur des Strafregisters veranlassen müssen.

4.3.2Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Erläuterung und Berichtigung sind keine Rechtsmittel, sondern Rechtsbehelfe. Sie sind nicht fristgebunden und bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung bzw. die Korrektur offensichtlicher Versehen (Brüschweiler/Nadig/Schneebeli, in: Donatsch et al. [Hrsg.] Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,

3. Aufl., Zürich 2020, Art. 83 N. 1 ff.; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 83 N 1 ff.; Stohner, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 83 StPO N 1 ff.). Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Texts eines gerichtlichen Entscheids eindeutig hervorgeht, dass das, was das Gericht oder die Staatsanwaltschaft aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat (Stohner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 83 N 3). Lässt sich der Inhalt eines Dispositivs nicht mit der Entscheidbegründung in Einklang bringen, so ist es widersprüchlich (Stohner, a.a.O., Art. 83 N 8).

4.3.3Vorliegend erscheint die Übertretung gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG zwar im Dispositiv, wird jedoch in der Begründung des Strafbefehls mit keinem Wort erwähnt und überdies, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht vorbringt, auch nicht in der verhängten Sanktion berücksichtigt, resultieren doch die bedingte Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie auch die Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 106 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) aus den Straftatbeständen der Beschimpfung sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Demgemäss steht das Dispositiv des Strafurteils im Widerspruch zur Begründung, weshalb es von Amtes wegen oder auf Antrag des Gesuchstellers hin zu berichtigen ist.

4.4.

4.4.1Soweit der Berufungskläger in diesem Zusammenhang schliesslich vorbringt, er habe sich aufgrund der fehlerhaften Verurteilung einer verkehrsmedizinischen Abklärung unterziehen müssen, was Kosten und Umstände verursacht habe und ihn daran gehindert habe, seinen Beruf ordnungsgemäss auszuüben, ist ihm nicht zu folgen.

4.4.2Eine verkehrsmedizinische Abklärung erfolge gemäss Auskunft der Stelle für Administrativmassnahmen der Kantonspolizei Basel-Stadt, sowie entsprechender Stelle des Kantons Zürich, nicht aufgrund des Strafbefehls selber, sondern auf Grundlage des Polizeirapportes des Verfahrens. Sie sei demzufolge unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Vor diesem Hintergrund ist das Vorbringen des Gesuchstellers vorliegend von keinerlei Relevanz, da der Strafbefehl vom 8. Februar 2021 keinen Einfluss auf die administrative Massnahme hatte (act. 12).

Überdies fand vorliegend ohnehin keine verkehrsadministrative Abklärung statt. Das Strassenverkehrsamt Zürich hat gemäss eigener Auskunft die Verfügung zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung vor der entsprechenden Abklärung wiedererwägungsweise aufgehoben. Der Betroffene hat in der Folge lediglich einen hausärztlichen Bericht einreichen müssen, aufgrund wessen auf Weiterungen verzichtet und das Verfahren eingestellt wurde (act. 12). Der Behauptung, dass sich der Gesuchsteller einer verkehrsmedizinischen Abklärung habe unterziehen lassen müssen, erweist sich darum als Unwahrheit.

4.4.3Im Übrigen würde mit diesen Schilderungen auch keinem Revisionsgrund entsprochen werden.

5.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass das Revisionsgesuch abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Bei diesem Verfahrensausgang hätte grundsätzlich der Gesuchsteller die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Umständehalber wird jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810).

://:        Das Revisionsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

lic. iur. Liselotte Henz                                               BLaw Patrick Schmid

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Strafsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.