Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer, Ehemann) und B____ (Beschwerdegegnerin, Ehefrau) stehen sich seit dem 18. Juli 2017 in einem Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht gegenüber. Dem Scheidungsverfahren ging ein rund einjähriges Eheschutzverfahren voran. Nach mehreren Einigungsverhandlungen (1. Februar 2018, 21. Juni 2018, 28. Januar
2020) war das Scheidungsverfahren vom 28. Januar 2020 bis Ende 2022 sistiert. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens fanden am 24. April 2023 eine Instruktionsverhandlung, am 10. Mai 2023 eine Kindesanhörung des gemeinsamen Sohnes und am 24. August 2023 erneut eine Instruktionsverhandlung statt.
Nach einem doppelten Schriftenwechsel wurden die Parteien am 19. Juli 2024 in eine Hauptverhandlung geladen. Die den Parteien durch das Zivilgericht unterbreiteten Terminvorschläge mussten vom Ehemann abschlägig beantwortet werden. Diesen Umstand monierte die Ehefrau mit Eingabe vom 15. November 2024. In einer zweiten Runde mit Terminvorschlägen konnte sodann der 17. September 2025 als Termin für die Hauptverhandlung festgelegt werden.
Am 16. September 2025 unterbreitete das Zivilgericht den Parteien folgenden schriftlichen Vergleichsvorschlag als Basis für Vergleichsgespräche:
«1. Die Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am [...] 2010 in [...] (USA), geschlossenen Ehe.
2.Die Ehegatten beantragen übereinstimmend, die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn, C____, geb. am [...] 2014, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
Die Obhut ist bei der Mutter und ist dort behördlich gemeldet.
Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV sollen der Mutter angerechnet werden.
3.Die Parteien überlassen den Entscheid über das Besuchsrecht des Vaters dem Gericht.
Über allfällige Streitigkeiten betreffend den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB die zuständige Kindesschutzbehörde.
4.Das Gericht hört den gemeinsamen Sohn, C____, persönlich an. Es entscheidet nach dessen Anhörung und nach Wahrung des rechtlichen Gehörs, ob die Ehefrau ihren eigenen Wohnsitz und derjenigen von C____ nach [...] (USA) verlegen darf. Falls es den Wohnortwechsel bewilligt, legt es in Absprache mit den Eltern einen geeigneten Termin für den Umzug nach [...] (USA) fest.
5.Der Ehemann bezahlt der Ehefrau an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes, C____, ab 1. Oktober 2025 einen monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 4'000.00 (zusammengesetzt aus CHF 3'000.00 Barunterhalt und CHF 1'000.00 Überschussanteil) zuzüglich Kinderzulagen bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung. Vorbehalten bleibt das direkte Geltendmachen des Unterhaltsanspruches durch das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.
6.Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Zeitdauer ab 1. Oktober 2025 bis zum 31. März 2030 (Vollendung des 16. Altersjahres von C____) einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'700.00 und ab 1. April 2030 bis zum 31. März 2035 von CHF 1'350.00 zu bezahlen.
Sofern die Ehefrau und C____ ihren Wohnsitz nach [...] (USA) verlegen, ist ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 geschuldet. Er bleibt auch in diesem Fall bis zum 31. März 2035 geschuldet.
7.Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 15'893.00 (80% Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 7'084.00 (80%-Pensum).
8.Die Ehegatten stellen fest, dass sie mit der bereits geleisteten Zahlung von CHF 50'000.00 güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind, so dass keiner mehr vom anderen unter diesem Titel etwas zu fordern hat.
9.Die Ehegatten vereinbaren die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben.
Die Parteien ermächtigen das Gericht zur Vornahme der erforderlichen Anweisungen im Scheidungsurteil.
10.Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten selber.»
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, «sämtliche mit dem Entwurf der Vereinbarung befassten Gerichtspersonen» hätten in den Ausstand zu treten. Auf das Ausstandsgesuch wurde mit Entscheid vom 17. September 2025 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 19. September 2025 um schriftliche Begründung des Entscheids. Der Entscheid vom 17. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Begründung am 28. Oktober 2025 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin begehrt er, den Entscheid vom 17. September 2025 aufzuheben, sein Ausstandsgesuch gutzuheissen und sämtliche in den Vergleichsvorschlag vom 16. September 2025 involvierten Gerichtspersonen (Richter und Gerichtsschreiberin) in den Ausstand zu versetzen. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen und fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.96
ENTSCHEID
vom 11. Dezember 2025
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin MLaw Anna Bleichenbacher
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch Dr. Michael Kull, Advokat,
Marktplatz 18, 4001 Basel
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch lic. iur. Claudia Stehli, Advokatin
Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 17. September 2025
betreffend Ausstand
Sachverhalt
A____ (Beschwerdeführer, Ehemann) und B____ (Beschwerdegegnerin, Ehefrau) stehen sich seit dem 18. Juli 2017 in einem Scheidungsverfahren vor dem Zivilgericht gegenüber. Dem Scheidungsverfahren ging ein rund einjähriges Eheschutzverfahren voran. Nach mehreren Einigungsverhandlungen (1. Februar 2018, 21. Juni 2018, 28. Januar
2020) war das Scheidungsverfahren vom 28. Januar 2020 bis Ende 2022 sistiert. Nach Wiederaufnahme des Verfahrens fanden am 24. April 2023 eine Instruktionsverhandlung, am 10. Mai 2023 eine Kindesanhörung des gemeinsamen Sohnes und am 24. August 2023 erneut eine Instruktionsverhandlung statt.
Nach einem doppelten Schriftenwechsel wurden die Parteien am 19. Juli 2024 in eine Hauptverhandlung geladen. Die den Parteien durch das Zivilgericht unterbreiteten Terminvorschläge mussten vom Ehemann abschlägig beantwortet werden. Diesen Umstand monierte die Ehefrau mit Eingabe vom 15. November 2024. In einer zweiten Runde mit Terminvorschlägen konnte sodann der 17. September 2025 als Termin für die Hauptverhandlung festgelegt werden.
Am 16. September 2025 unterbreitete das Zivilgericht den Parteien folgenden schriftlichen Vergleichsvorschlag als Basis für Vergleichsgespräche:
«1. Die Ehegatten beantragen übereinstimmend die Scheidung ihrer am [...] 2010 in [...] (USA), geschlossenen Ehe.
2.Die Ehegatten beantragen übereinstimmend, die elterliche Sorge über den gemeinsamen Sohn, C____, geb. am [...] 2014, beiden Eltern gemeinsam zu belassen.
Die Obhut ist bei der Mutter und ist dort behördlich gemeldet.
Die Erziehungsgutschriften gemäss AHVV sollen der Mutter angerechnet werden.
3.Die Parteien überlassen den Entscheid über das Besuchsrecht des Vaters dem Gericht.
Über allfällige Streitigkeiten betreffend den persönlichen Verkehr entscheidet gemäss Art. 134 Abs. 4 ZGB die zuständige Kindesschutzbehörde.
4.Das Gericht hört den gemeinsamen Sohn, C____, persönlich an. Es entscheidet nach dessen Anhörung und nach Wahrung des rechtlichen Gehörs, ob die Ehefrau ihren eigenen Wohnsitz und derjenigen von C____ nach [...] (USA) verlegen darf. Falls es den Wohnortwechsel bewilligt, legt es in Absprache mit den Eltern einen geeigneten Termin für den Umzug nach [...] (USA) fest.
5.Der Ehemann bezahlt der Ehefrau an den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes, C____, ab 1. Oktober 2025 einen monatlich vorauszahlbaren Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 4'000.00 (zusammengesetzt aus CHF 3'000.00 Barunterhalt und CHF 1'000.00 Überschussanteil) zuzüglich Kinderzulagen bis zur Volljährigkeit und darüber hinaus bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung. Vorbehalten bleibt das direkte Geltendmachen des Unterhaltsanspruches durch das Kind nach Erreichen der Volljährigkeit. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten.
6.Der Ehemann verpflichtet sich, der Ehefrau für die Zeitdauer ab 1. Oktober 2025 bis zum 31. März 2030 (Vollendung des 16. Altersjahres von C____) einen monatlich vorauszahlbaren nachehelichen Unterhaltsbeitrag von CHF 2'700.00 und ab 1. April 2030 bis zum 31. März 2035 von CHF 1'350.00 zu bezahlen.
Sofern die Ehefrau und C____ ihren Wohnsitz nach [...] (USA) verlegen, ist ein nachehelicher Unterhaltsbeitrag von CHF 1'000.00 geschuldet. Er bleibt auch in diesem Fall bis zum 31. März 2035 geschuldet.
7.Die Unterhaltsbeiträge basieren auf einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) des Ehemannes von CHF 15'893.00 (80% Pensum) sowie einem monatlichen Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, ohne Kinderzulagen) der Ehefrau von CHF 7'084.00 (80%-Pensum).
8.Die Ehegatten stellen fest, dass sie mit der bereits geleisteten Zahlung von CHF 50'000.00 güterrechtlich vollständig auseinandergesetzt sind, so dass keiner mehr vom anderen unter diesem Titel etwas zu fordern hat.
9.Die Ehegatten vereinbaren die hälftige Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben.
Die Parteien ermächtigen das Gericht zur Vornahme der erforderlichen Anweisungen im Scheidungsurteil.
10.Die Ehegatten tragen die Gerichtskosten je zur Hälfte. Jeder Ehegatte trägt seine Anwaltskosten selber.»
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. September 2025 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, «sämtliche mit dem Entwurf der Vereinbarung befassten Gerichtspersonen» hätten in den Ausstand zu treten. Auf das Ausstandsgesuch wurde mit Entscheid vom 17. September 2025 nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer ersuchte mit Eingabe vom 19. September 2025 um schriftliche Begründung des Entscheids. Der Entscheid vom 17. September 2025 wurde dem Beschwerdeführer mit schriftlicher Begründung am 28. Oktober 2025 zugestellt.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. November 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin begehrt er, den Entscheid vom 17. September 2025 aufzuheben, sein Ausstandsgesuch gutzuheissen und sämtliche in den Vergleichsvorschlag vom 16. September 2025 involvierten Gerichtspersonen (Richter und Gerichtsschreiberin) in den Ausstand zu versetzen. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von Stellungnahmen und fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.