Sachverhalt
2.3
2.3.1Im vorliegenden Fall beantragen die Mieter mit ihren Berufungen, es sei die Verfügung der Schlichtungsstelle vom 17. September 2025 aufzuheben und diese anzuweisen, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung anzusetzen.
Zur Begründung führen die Mieter in ihren Berufungen übereinstimmend Folgendes aus: Sie seien am 2. September 2025 am Tag der Schlichtungsverhandlung infolge Krankheit nicht arbeitsfähig und auch nicht verhandlungsfähig gewesen. Es sei ihnen aufgrund ihres Gesundheitszustands auch nicht möglich gewesen, den Termin telefonisch abzusagen. Die Schlichtungsstelle habe die von ihnen eingereichten medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar gewürdigt. Sie habe auf eine bestehende Verhandlungsfähigkeit der Mieter geschlossen, ohne den Sachverhalt vertieft medizinisch abzuklären oder nachzufragen (Berufungen vom 26. und 29. September 2025, jeweils S. 2).
In einer «persönlichen Stellungnahme» (Beilage 1 zur Berufung vom 26. September 2025) führt der Mieter 2 aus, dass er am Abend des 1. September 2025 aufgrund akuter gesundheitlicher Beschwerden ärztlich behandelt worden sei. Nachdem ihm der behandelnde Arzt den Magen ausgepumpt habe, habe durch die aufgenommenen Substanzen eine akute Gesundheitsgefährdung bestanden. Ihm sei deshalb dringend empfohlen worden, weitere Untersuchungen durchführen zu lassen. Auf Anordnung des Arztes seien dann am 2. September 2025 alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt worden, wodurch eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung unmöglich gewesen sei. Am 2. September 2025 sei er von 9 Uhr bis 18 Uhr durchgehend in Behandlung gewesen und habe unter anderem Untersuchungen mit Sedierung durchführen lassen, wodurch er verhandlungsunfähig gewesen sei. Zwischen den Untersuchungen habe er mehrmals versucht, die Schlichtungsstelle telefonisch zu erreichen; aufgrund des schlechten Netzempfangs im Medical Center sei dies nicht möglich gewesen; dies könne er eidesstattlich erklären.
In ihrer «persönlichen Stellungnahme» (Beilage 1 zur Berufung vom 29. September 2025) gibt die Mieterin 3 an, sie sei seit einigen Wochen in medizinischer Behandlung aufgrund einer 8 cm grossen Zyste in der linken Niere. Es seien bereits zwei MRT- und zwei CT-Untersuchungen durchgeführt worden. Die Diagnose sei noch unklar, einmal werde von Krebs und Metastasen gesprochen, ein andermal von einer entzündeten Zyste und einer Leckage. Diese Zyste verursache schwere Schmerzen, die Anfang September so stark gewesen seien, dass sie kaum noch habe atmen und sich bewegen können. Bis zur Drainage vom 10. September 2025 habe sie starke Schmerzmittel nehmen müssen. Am 10. September 2025 sei eine Drainage gelegt worden, um den Eiter aus der Niere zu entfernen und die Zyste zu entleeren. Die akute Entzündung habe abklingen müssen, um eine weitere Operation zu ermöglichen (Entfernung der Zyste und Untersuchung, ob es sich um ein Karzinom handle). Diese Situation mit den starken Schmerzen und der Ungewissheit über eine mögliche Krebserkrankung sei enorm belastend, zumal ihre beiden Elternteile an Nierenkrebs verstorben seien. Zudem habe sie vier Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren, sei von ihrem Ehemann getrennt und habe keine Verwandten. Angesichts dieser Belastungen sei es ihr weder physisch noch psychisch möglich gewesen, den Schlichtungstermin wahrzunehmen. Sie habe darauf vertraut, dass der Mieter 2 sie beim Gericht entschuldige.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung gegen die Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 17. September 2025 (25/KA-48) wird abgewiesen. Der Berufungskläger und die Berufungsklägerin tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 200. in solidarischer Verbindung. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.84
BEZ.2025.85
ENTSCHEID
vom 19. November 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Johannes Hermann
Parteien
A____Berufungskläger
[...] Gesuchsteller
B____Berufungsklägerin
[...] Gesuchstellerin
gegen
C____ AGBerufungsbeklagte
[...] Gesuchsgegnerin
vertreten durch D____ AG
[...]
Gegenstand
Berufunggegen eine Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten vom 17. September 2025
betreffend Wiederherstellung
Sachverhalt
2.3
2.3.1Im vorliegenden Fall beantragen die Mieter mit ihren Berufungen, es sei die Verfügung der Schlichtungsstelle vom 17. September 2025 aufzuheben und diese anzuweisen, einen neuen Termin für die Schlichtungsverhandlung anzusetzen.
Zur Begründung führen die Mieter in ihren Berufungen übereinstimmend Folgendes aus: Sie seien am 2. September 2025 am Tag der Schlichtungsverhandlung infolge Krankheit nicht arbeitsfähig und auch nicht verhandlungsfähig gewesen. Es sei ihnen aufgrund ihres Gesundheitszustands auch nicht möglich gewesen, den Termin telefonisch abzusagen. Die Schlichtungsstelle habe die von ihnen eingereichten medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar gewürdigt. Sie habe auf eine bestehende Verhandlungsfähigkeit der Mieter geschlossen, ohne den Sachverhalt vertieft medizinisch abzuklären oder nachzufragen (Berufungen vom 26. und 29. September 2025, jeweils S. 2).
In einer «persönlichen Stellungnahme» (Beilage 1 zur Berufung vom 26. September 2025) führt der Mieter 2 aus, dass er am Abend des 1. September 2025 aufgrund akuter gesundheitlicher Beschwerden ärztlich behandelt worden sei. Nachdem ihm der behandelnde Arzt den Magen ausgepumpt habe, habe durch die aufgenommenen Substanzen eine akute Gesundheitsgefährdung bestanden. Ihm sei deshalb dringend empfohlen worden, weitere Untersuchungen durchführen zu lassen. Auf Anordnung des Arztes seien dann am 2. September 2025 alle erforderlichen Untersuchungen durchgeführt worden, wodurch eine Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung unmöglich gewesen sei. Am 2. September 2025 sei er von 9 Uhr bis 18 Uhr durchgehend in Behandlung gewesen und habe unter anderem Untersuchungen mit Sedierung durchführen lassen, wodurch er verhandlungsunfähig gewesen sei. Zwischen den Untersuchungen habe er mehrmals versucht, die Schlichtungsstelle telefonisch zu erreichen; aufgrund des schlechten Netzempfangs im Medical Center sei dies nicht möglich gewesen; dies könne er eidesstattlich erklären.
In ihrer «persönlichen Stellungnahme» (Beilage 1 zur Berufung vom 29. September 2025) gibt die Mieterin 3 an, sie sei seit einigen Wochen in medizinischer Behandlung aufgrund einer 8 cm grossen Zyste in der linken Niere. Es seien bereits zwei MRT- und zwei CT-Untersuchungen durchgeführt worden. Die Diagnose sei noch unklar, einmal werde von Krebs und Metastasen gesprochen, ein andermal von einer entzündeten Zyste und einer Leckage. Diese Zyste verursache schwere Schmerzen, die Anfang September so stark gewesen seien, dass sie kaum noch habe atmen und sich bewegen können. Bis zur Drainage vom 10. September 2025 habe sie starke Schmerzmittel nehmen müssen. Am 10. September 2025 sei eine Drainage gelegt worden, um den Eiter aus der Niere zu entfernen und die Zyste zu entleeren. Die akute Entzündung habe abklingen müssen, um eine weitere Operation zu ermöglichen (Entfernung der Zyste und Untersuchung, ob es sich um ein Karzinom handle). Diese Situation mit den starken Schmerzen und der Ungewissheit über eine mögliche Krebserkrankung sei enorm belastend, zumal ihre beiden Elternteile an Nierenkrebs verstorben seien. Zudem habe sie vier Kinder im Alter von 5 bis 14 Jahren, sei von ihrem Ehemann getrennt und habe keine Verwandten. Angesichts dieser Belastungen sei es ihr weder physisch noch psychisch möglich gewesen, den Schlichtungstermin wahrzunehmen. Sie habe darauf vertraut, dass der Mieter 2 sie beim Gericht entschuldige.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung gegen die Verfügung der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 17. September 2025 (25/KA-48) wird abgewiesen.
Der Berufungskläger und die Berufungsklägerin tragen die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 200. in solidarischer Verbindung.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.