Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die allfälligen Rechtsmittel der Rechtsmittelkläger 2 bis 4 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2025 ([...]) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.80
ENTSCHEID
vom16. Oktober 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____Berufungskläger
[...]
B____Rechtsmittelkläger 2
[...]
C____Rechtsmittelkläger 3
[...]
D____Rechtsmittelkläger 4
[...]
gegen
E____Berufungsbeklagte 1
[...]
vertreten durch MLaw Michael Kaufmann, Advokat,
Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel
F____Berufungsbeklagter 2
[...]
vertreten durch MLaw Michael Kaufmann, Advokat,
Hirschgässlein 30, Postfach, 4010 Basel
Gegenstand
Berufunggegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. August 2025
betreffend Ausweisung
1.2Als Beilage zur seiner Beschwerde reichte der Vater unter anderem ein als «Beilage zur Beschwerde Persönliche Stellungnahme» bezeichnetes und vom dritten Sohn unterzeichnetes Dokument vom 18. September 2025 ein. Darin erklärt der dritte Sohn, er akzeptiere, dass er ausziehen müsse, bitte das Gericht aber, ihnen eine kurze Aufschubfrist zu gewähren, damit sie geordnet umziehen könnten und er eine Chance habe, seine Situation stabiler zu bewältigen. Es stellt sich die Frage, ob dieses Dokumente als Rechtsmittel des dritten Sohns gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2025 qualifiziert werden kann. Die Frage kann offenbleiben, weil das Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen wäre (vgl. unten E. 2 und 3, insbesondere 3.5), soweit darauf einzutreten wäre (vgl. unten E. 1.4).
1.3Der erste und zweite Sohn ersuchen das Appellationsgericht in ihrer «Klarstellung der Wohnsituation» vom 3. Oktober 2025 um Prüfung der Verhältnismässigkeit der Räumung. Es stellt sich die Frage, ob diese Eingabe als Rechtsmittel des ersten und zweiten Sohns gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2025 qualifiziert werden kann. Auch diese Frage kann offenbleiben, weil das Rechtsmittel aus den nachstehenden Gründen ohnehin abzuweisen wäre (vgl. unten E. 2 und 3, insbesondere 3.6), soweit darauf einzutreten wäre (vgl. unten E. 1.4).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2025 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die allfälligen Rechtsmittel der Rechtsmittelkläger 2 bis 4 gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. August 2025 ([...]) werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsmittelverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.