Sachverhalt
Die A____ AG in Liquidation (Schuldnerin) bezweckte die Beteiligung an Unternehmen irgendwelcher Art, insbesondere an Unternehmen im Technologiesektor, der Baubranche sowie an Immobiliengesellschaften im In- und Ausland. Mit Entscheid vom 1. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend zwei Forderungen des Kantons Aargau (Gläubiger) von CHF 1'000. und CHF 100. sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 19. September 2025 reichte sie am Schalter des Appellationsgericht weitere Beilage ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], SR 281.1). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt (Beschwerde, Rz 2). Mit der Beschwerde vom 15. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
E. 3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. September 2025 (KB.2025.562) wird abgewiesen. DieBeschwerdeführerinträgt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.75
ENTSCHEID
vom26. September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier SteinerDr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Nujin Ak
Parteien
A____ AG in LiquidationBeschwerdeführerin
c/o [...] Schuldnerin
vertreten durch MLaw Martin Schreier, Rechtsanwalt,
Hans Huber-Strasse 38, 4502 Solothurn
gegen
Kanton AargauBeschwerdegegner
Kantonales Steueramt, Sektion Bezug Gläubiger
Tellistrasse 67, 5001 Aarau 1
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 1. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Die A____ AG in Liquidation (Schuldnerin) bezweckte die Beteiligung an Unternehmen irgendwelcher Art, insbesondere an Unternehmen im Technologiesektor, der Baubranche sowie an Immobiliengesellschaften im In- und Ausland. Mit Entscheid vom 1. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend zwei Forderungen des Kantons Aargau (Gläubiger) von CHF 1'000. und CHF 100. sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 15. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Am 19. September 2025 reichte sie am Schalter des Appellationsgericht weitere Beilage ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Zivilgerichts und des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG], SR 281.1). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde der Schuldnerin am 5. September 2025 zugestellt (Beschwerde, Rz 2). Mit der Beschwerde vom 15. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 1. September 2025 (KB.2025.562) wird abgewiesen.
DieBeschwerdeführerinträgt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Nujin Ak
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.