Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens C____. Das Einzelunternehmen bezweckt den online-Verkauf von [ ], den Handel mit Immobilien, die Durchführung von Bauarbeiten und den Betrieb eines [ ] und eines [ ]. Mit Entscheid vom 2. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [ ] betreffend zwei Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'274.25 und CHF 78. (jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Juni 2024), Zinsen von CHF 70. und CHF 23. sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 9. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. September 2025 wies das Appellationsgericht den Schuldner darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur Tilgung der Konkursforderung, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu seiner Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Es erklärte ihm, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Kosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und die Kosten des Konkursamtes bezahlt seien, und empfahl ihm, unverzüglich das Betreibungsamt zu kontaktieren und entsprechende Belege erhältlich zu machen. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Schuldner am 4. September 2025 zugestellt (vgl. Beschwerde, S. 1 oben). Mit der Beschwerde vom 9. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
E. 3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. September 2025 (KB.2025.506) wird abgewiesen. DerBeschwerdeführerträgt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.71
ENTSCHEID
vom19. September 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...] Schuldner
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...]Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. September 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber des Einzelunternehmens C____. Das Einzelunternehmen bezweckt den online-Verkauf von [ ], den Handel mit Immobilien, die Durchführung von Bauarbeiten und den Betrieb eines [ ] und eines [ ]. Mit Entscheid vom 2. September 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner, dies im Betreibungsverfahren Nr. [ ] betreffend zwei Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'274.25 und CHF 78. (jeweils zuzüglich 5 % Zins seit dem 10. Juni 2024), Zinsen von CHF 70. und CHF 23. sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen Entscheid erhob der Schuldner am 9. September 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 12. September 2025 wies das Appellationsgericht den Schuldner darauf hin, dass er die Möglichkeit habe, innert der Beschwerdefrist seine Angaben und Belege zur Tilgung der Konkursforderung, einschliesslich Kosten und Zinsen, und zu seiner Zahlungsfähigkeit zu ergänzen. Es erklärte ihm, dass nicht nachgewiesen sei, dass die Kosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und die Kosten des Konkursamtes bezahlt seien, und empfahl ihm, unverzüglich das Betreibungsamt zu kontaktieren und entsprechende Belege erhältlich zu machen. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Der Entscheid des Zivilgerichts wurde dem Schuldner am 4. September 2025 zugestellt (vgl. Beschwerde, S. 1 oben). Mit der Beschwerde vom 9. September 2025 wurde die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.(Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 2. September 2025 (KB.2025.506) wird abgewiesen.
DerBeschwerdeführerträgt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.