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BEZ.2025.6

Rechtsöffnung

Basel-Stadt · 2025-05-13 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Am 21. Juni 2024 erging ein Arrestbefehl Nr. [...] gegen A____ (nachfolgend Schuldner) für eine Forderungssumme von CHF 44'440.94. Mit Begehren vom 2. Juli 2024 und innert Frist leitete der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung (nachfolgend Gläubiger), Betreibung gegen den Schuldner ein für diverse Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 41'399.94. Der Schuldner erhob gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...] vom 24. September 2024 am 7. November 2024 Rechtsvorschlag.

Am 19. November 2024 stellte der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt ein definitives Rechtsöffnungsgesuch in Arrestprosequierung des Arrests Nr. [...] betreffend die folgenden Forderungen:

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Januar 2025 ([...]) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.6

ENTSCHEID

vom13. Mai 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

Kanton Basel-StadtBeschwerdeführer

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,                          Gläubiger

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____Beschwerdegegner

[...]Schuldner

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Januar 2025

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Am 21. Juni 2024 erging ein Arrestbefehl Nr. [...] gegen A____ (nachfolgend Schuldner) für eine Forderungssumme von CHF 44'440.94. Mit Begehren vom 2. Juli 2024 und innert Frist leitete der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung (nachfolgend Gläubiger), Betreibung gegen den Schuldner ein für diverse Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 41'399.94. Der Schuldner erhob gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamts Basel-Stadt in der Betreibung Nr. [...] vom 24. September 2024 am 7. November 2024 Rechtsvorschlag.

Am 19. November 2024 stellte der Gläubiger beim Zivilgericht Basel-Stadt ein definitives Rechtsöffnungsgesuch in Arrestprosequierung des Arrests Nr. [...] betreffend die folgenden Forderungen:

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 20. Januar 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.