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BEZ.2025.58

Rechtsöffnung

Basel-Stadt · 2025-10-14 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2025.58

ENTSCHEID

vom14. Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Parteien

A____ GmbHBeschwerdeführerin

[...] Gesuchsbeklagte

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,                 Gesuchssteller

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 6. Mai 2025

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

15. Juli 2025 focht die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) einen Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2025 an. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom

23. Juli 2025 nahm das Appellationsgericht die Eingabe als Beschwerde entgegen und verlangte von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 21. August 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Den Kostenvorschuss leistete die Beschwerdeführerin auch innert dieser Nachfrist nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 6. Mai 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.