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BEZ.2025.57

Rechtsöffnung (BGer 4D_237/2025 vom 18. Dezember 2025)

Basel-Stadt · 2025-10-23 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Juni 2025 (V.2024.853) wird abgewiesen. Auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 5. und
  2. August 2025 auf Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens und Aufhebung der darin ergangenen prozessleitenden Verfügungen wird nicht eingetreten. Auf ein allfälliges Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen das Appellationsgericht und Gerichtspersonen des Appellationsgerichts wird nicht eingetreten. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.57

ENTSCHEID

vom 23.Oktober 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Justin Paljuh, LL.M.

Parteien

A____ GmbHBeschwerdeführerin

[…]                                                                                  Gesuchsbeklagte

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,                   Gesuchsteller

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. Juni 2025

betreffend Rechtsöffnung

Mit Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2024 setzte der Kanton Basel-Stadt (Gläubiger) gegen die A____ GmbH (Schuldnerin) Forderungen über CHF 9'518.30 nebst Zins zu 3,5 % seit 23. Februar 2024 sowie über CHF 1'812.95 und CHF 290.– in Betreibung. Als Forderungsurkunde beziehungsweise Forderungsgrund wurden eine Steuerrechnung vom 24. April 2020 für kantonale Steuern pro 2017, aufgelaufener Zins sowie Kosten und Gebühren genannt. Der Gläubiger ersuchte um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung. Darauffolgend wurde mit Verfügung vom 23. September 2024 der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen zur schriftlichen Begründung des Rechtsvorschlags gesetzt. Da die Verfügung der Schuldnerin nicht zugestellt werden konnte, wurde sie am

19. Oktober 2024 publiziert. Nach Ablauf der zehntägigen Frist nach der Publikation erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt mit Entscheid vom

13. November 2024 die definitive Rechtsöffnung. Die Schuldnerin wandte sich am 9. Dezember 2024 an das Zivilgericht und argumentierte, dass die verwendete Adresse für die Zustellung falsch gewesen sei. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt weitergeleitet, welche mit Entscheid vom 6. Februar 2025 den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November aufhob. Das Zivilgericht gewährte der Schuldnerin mit Verfügung vom 11. Februar 2025 erneut eine zehntägige Frist, um Rechtsvorschlag zu erheben. Die Schuldnerin ersuchte mit einer Eingabe vom

28. Februar 2025 um Ablehnung des «Rechtswidrigkeitsgesuchs» und Löschung der Zahlungsbefehle. Der Gläubiger bezog darauf mit Eingabe vom 21. März 2025 Stellung. Mit dem Entscheid vom 25. Juni 2025 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger für den Zahlungsbefehl vom 26. Februar 2024 definitive Rechtsöffnung und auferlegte der Schuldnerin die Gerichtskosten von CHF 300.–.

Gegen den begründeten Entscheid erhob die Schuldnerin am 18. Juli 2025 beim Appellationsgericht Beschwerde. Damit beantragte sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts. Weiter ersuchte sie um Feststellung, dass der Zahlungsbefehl rechtswidrig und nichtig sei, weshalb auf die Forderung mangels rechtlicher Grundlage nicht einzutreten sei. Schliesslich verlangte sie die Herausgabe der vollständigen Buchhaltungsunterlagen der Jahre 2015, 2016 und 2017 sowie die Offenlegung sämtlicher Unterlagen, auf welche sich die Steuerverwaltung zur Begründung ihrer Forderung stützte. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 verlangte das Appellationsgericht für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von CHF 400.–. Mit Eingabe vom 5. August 2025 beantragte die Schuldnerin die sofortige Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens des Zivilgerichts und des Beschwerdeverfahrens des Appellationsgerichts sowie die Aufhebung aller damit verbundenen Verfügungen, insbesondere der Kostenvorschussverfügung vom

22. Juli 2025. Am 7. August 2025 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass der sinngemässe Antrag der Schuldnerin, auf den Kostenvorschuss zu verzichten, und der Antrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens abgewiesen werden und dass im Fall der Leistung des Kostenvorschusses ein Dreiergericht des Appellationsgerichts über den Antrag der Schuldnerin auf Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens entscheide. Gegen diese Verfügung reichte die Schuldnerin beim Bundesgericht Beschwerde ein. Am 19. August 2025 wurde der Kostenvorschuss unter Protest der Schuldnerin (vgl. Eingabe vom 19. August 2025) geleistet. Mit einer Eingabe vom

19. August 2025 ersuchte die Schuldnerin erneut um sofortige Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens und des Beschwerdeverfahrens sowie Aufhebung aller damit verbundenen Verfügungen, insbesondere der Kostenvorschussverfügung vom

22. Juli 2025. Am 25. August 2025 verfügte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, dass auf die Anträge auf Einstellung des Beschwerdeverfahrens und Aufhebung der Kostenvorschussverfügung nicht eingetreten werde, der Antrag auf Aufhebung der übrigen prozessleitenden Verfügungen im Beschwerdeverfahren abgewiesen werde und dass ein Dreiergericht des Appellationsgerichts über den Antrag auf Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens des Zivilgerichts und Aufhebung der prozessleitenden Verfügungen in diesem Verfahren entscheiden werde. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Entscheid unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

1.

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 25. Juni 2025 (V.2024.853) wird abgewiesen.

Auf die Anträge der Beschwerdeführerin vom 5. und

19. August 2025 auf Einstellung des Rechtsöffnungsverfahrens und Aufhebung der darin ergangenen prozessleitenden Verfügungen wird nicht eingetreten.

Auf ein allfälliges Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen das Appellationsgericht und Gerichtspersonen des Appellationsgerichts wird nicht eingetreten.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 400.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.