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BEZ.2025.53

Ordnungsbusse

Basel-Stadt · 2025-09-02 · Deutsch BS
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Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 3. Juli 2025 wird abgewiesen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.53

ENTSCHEID

vom 2. September 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Celine Kappler

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen eine Verfügung der Schlichtungsbehörde

vom 3. Juli 2025

betreffend Ordnungsbusse

Mit Schlichtungsgesuch vom 7. April 2025 verlangte B____ (Kläger) von A____ (Beklagter und Beschwerdeführer) CHF 11'434.35 nebst Zins für Erneuerungsarbeiten in Küche und Bad. Mit Eingabe vom 19. April 2025 reichte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde Basel-Stadt eine 7-seitige Stellungnahme ein. Nachdem der Kostenvorschuss innert Nachfrist geleistet worden war, lud die Schlichtungsbehörde mit Verfügung vom 16. Juni 2025 zu einer Schlichtungsverhandlung am 3. Juli 2025. Am 19. Juni 2025 reichte der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht eine Aufsichtsbeschwerde ein, mit welcher er sich über angeblich schwerwiegende Verfahrensfehler der Schlichtungsbehörde beschwerte. Mit Entscheid vom 26. Juni 2025 wies das Appellationsgericht die Aufsichtsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat.

Mit Eingabe vom

21. Juni 2025 teilte der Beschwerdeführer der Schlichtungsbehörde mit, dass er an der Schlichtungsverhandlung nicht teilnehmen werde, da die zur Diskussion stehenden Sachverhalte von besonderer Schwere seien und seines Erachtens in den Anwendungsbereich des Strafrechts fielen; dabei verwies er auf seine Stellungnahme vom 19. April 2025. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer auf die Folgen hin, wenn er nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine. Am 3. Juli 2025 blieb der Beschwerdeführer der Schlichtungsverhandlung fern. Die Schlichtungsbehörde stellte dem Kläger am gleichen Tag eine Klagebewilligung aus. Mit Verfügung vom ebenfalls 3. Juli 2025 auferlegte sie dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse von CHF 200.– wegen unentschuldigten Nichterscheinens.

Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Postaufgabe am 9. Juli 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin verlangte er die Aufhebung der Ordnungsbusse. Das Appellationsgericht zog die Akten der Schlichtungsbehörde bei, verzichtete aber auf die Einholung einer Vernehmlassung.Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Auferlegung einer Ordnungsbusse im Rahmen des Schlichtungsverfahrens. Eine Ordnungsbussenverfügung kann mit Beschwerde angefochten werden (Art. 128 Abs. 4 und Art. 319 lit. b Ziffer 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die angefochtene Verfügung ist als prozessleitende Verfügung innert zehn Tagen seit ihrer Zustellung anzufechten (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die vorliegende Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht, weshalb auf sie einzutreten ist.

Zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.3Im vorliegenden Fall informierte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

21. Juni 2025 die Schlichtungsbehörde, dass er an der Schlichtungsverhandlung vom 3. Juli 2025 nicht teilnehmen werde, da die zur Diskussion stehenden Sachverhalte von besonderer Schwere seien und seines Erachtens in den Anwendungsbereich des Strafrechts fielen; dabei verwies er auf seine Stellungnahme vom 19. April 2025. Die Eingabe vom 21. Juni 2025 stellt kein ausdrückliches Gesuch um Dispensation von der Schlichtungsverhandlung dar, kann aber doch sinngemäss als solches verstanden werden. Mit Verfügung vom 24. Juni 2025 wies die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer auf die Folgen hin, wenn er nicht zur Schlichtungsverhandlung erscheine (Ausstellung der Klagebewilligung an den Kläger; Möglichkeit, bei einem allenfalls auf CHF 10'000.– reduzierten Streitwert einen Urteilsvorschlag zu unterbreiten; Möglichkeit, eine Ordnungsbusse bis CHF 1'000.– aufzuerlegen). Mit dieser Verfügung gab sie dem Beschwerdeführer zu verstehen, dass die von ihm genannten Gründe keine Dispensation rechtfertigten, er bei Nichterscheinen zur Verhandlung als säumig gelte und unter anderem mit einer Ordnungsbusse belegt werden könne. Diese sinngemässe Abweisung des (sinngemässen) Dispensationsgesuchs erfolgte im Übrigen zu Recht: Wie in der vorstehenden Erwägung 2.2 dargelegt wurde, bilden erhebliche Spannungen zwischen den Parteien keinen wichtigen Grund für eine Dispensation. Erst recht keinen wichtigen Grund bildet der Umstand, dass aus Sicht des Beschwerdeführers die zur Diskussion stehenden Sachverhalte von besonderer Schwere sind und in den Anwendungsbereich des Strafrechts fallen. Die in der Beschwerde vom 8. Juli 2025 genannten Gründe (strafrechtliche Ermittlungen gegen den Kläger, überlange psychische Belastung durch das Schlichtungsverfahren, keine explizit begründete Abweisung des Dispensationsgesuchs vom 21. Juni 2025, Nichteinreichung von Unterlagen durch den Kläger) hat der Beschwerdeführer in seinem sinngemässen Dispensationsgesuch nicht vorgetragen. Sie stellen somit fast durchwegs neue Tatsachenbehauptungen dar, die im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen sind (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Selbst wenn diese neuen und weitgehend unbelegten Tatsachenbehauptungen zu berücksichtigen wären, würden sie klarerweise nicht ausreichen, um einen wichtigen Grund für eine Dispensation von der Schlichtungsverhandlung zu bejahen.

Bestand somit kein wichtiger Grund für eine Dispensation und erschien der Beschwerdeführer trotz der ordnungsgemässen Vorladung nicht zur Schlichtungsverhandlung, liegt eine Säumnis vor, die mit einer Ordnungsbusse bestraft werden kann. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Schlichtungsbehörde den Beschwerdeführer mit einer Ordnungsbusse belegte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 2 f.) ist auch die Höhe der Ordnungsbusse nicht unverhältnismässig, sondern liegt mit CHF 200.– im unteren Bereich des Rahmens, der Ordnungsbussen bis CHF 1'000.– zulässt.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:Die Beschwerde gegen die Verfügung der Schlichtungsbehörde vom 3. Juli 2025 wird abgewiesen.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.