Sachverhalt
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Beschwerde sind diesbezüglich keinerlei Angaben zu entnehmen. Auch auf den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 12. Juni 2025 hin reichte der Schuldner lediglich (erneut) die Belege für die nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung der Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten ein. Auch dieser zweiten Eingabe sind keinerlei Angaben oder Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit zu entnehmen. Mangels entsprechender Angaben vermag der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses ist somit nicht erfüllt.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600. zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Beschwerde sind diesbezüglich keinerlei Angaben zu entnehmen. Auch auf den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 12. Juni 2025 hin reichte der Schuldner lediglich (erneut) die Belege für die nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung der Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten ein. Auch dieser zweiten Eingabe sind keinerlei Angaben oder Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit zu entnehmen. Mangels entsprechender Angaben vermag der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses ist somit nicht erfüllt.
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600. zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 ([...]) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.41
ENTSCHEID
vom25. Juni 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...]Schuldner
gegen
Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner
Postfach, 4001 Basel Gläubiger
vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,
Fischmarkt 10, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. Juni 2025
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Der Beschwerde sind diesbezüglich keinerlei Angaben zu entnehmen. Auch auf den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 12. Juni 2025 hin reichte der Schuldner lediglich (erneut) die Belege für die nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung der Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten ein. Auch dieser zweiten Eingabe sind keinerlei Angaben oder Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit zu entnehmen. Mangels entsprechender Angaben vermag der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses ist somit nicht erfüllt.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600. zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.