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BEZ.2025.41

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2025-06-12 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der Beschwerde sind diesbezüglich keinerlei Angaben zu entnehmen. Auch auf den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 12. Juni 2025 hin reichte der Schuldner lediglich (erneut) die Belege für die nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung der Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten ein. Auch dieser zweiten Eingabe sind keinerlei Angaben oder Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit zu entnehmen. Mangels entsprechender Angaben vermag der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses ist somit nicht erfüllt.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der Beschwerde sind diesbezüglich keinerlei Angaben zu entnehmen. Auch auf den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 12. Juni 2025 hin reichte der Schuldner lediglich (erneut) die Belege für die nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung der Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten ein. Auch dieser zweiten Eingabe sind keinerlei Angaben oder Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit zu entnehmen. Mangels entsprechender Angaben vermag der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses ist somit nicht erfüllt.

E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 ([...]) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.41

ENTSCHEID

vom25. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]Schuldner

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

Postfach, 4001 Basel Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Rechtsdienst,

Fischmarkt 10, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht erhoben. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Der Beschwerde sind diesbezüglich keinerlei Angaben zu entnehmen. Auch auf den entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 12. Juni 2025 hin reichte der Schuldner lediglich (erneut) die Belege für die nach der Konkurseröffnung erfolgte Zahlung der Konkursforderung einschliesslich der Zinsen und Kosten ein. Auch dieser zweiten Eingabe sind keinerlei Angaben oder Unterlagen zur Zahlungsfähigkeit zu entnehmen. Mangels entsprechender Angaben vermag der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft zu machen. Die zweite Voraussetzung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zur Aufhebung des Konkurses ist somit nicht erfüllt.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist.Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat der Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 10. Juni 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.