Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 (AE.2025.3 MES) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000.. Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2550., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 206.55, insgesamt somit CHF 2'756.55.. Mitteilung an: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.40
ENTSCHEID
vom29. Januar 2026
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Christapor Yacoubian
Parteien
A____ AGBeschwerdeführerin
[...] Arrestgläubigerin
vertreten durch Robin Moser, Rechtsanwalt,
und/oder Nadine Spahni, Rechtsanwältin,
beide Alfred-Escher-Strasse 50, 8002 Zürich
gegen
B____Beschwerdegegner
[...] Arrestschuldner
vertreten durch Dr. iur. Yannick Hostettler, Advokat,
und/oder Michael A. Schifferli, Advokat,
beide Aeschenvorstadt 55, 4010 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung des Zivilgerichts
vom 27. Mai 2025
betreffend Arrest
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 27. Mai 2025 (AE.2025.3 MES) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1000..
Die Beschwerdeführerin hat dem Beschwerdegegner für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2550., zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 206.55, insgesamt somit CHF 2'756.55..
Mitteilung an:
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.