Sachverhalt
Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 reichte die Schuldnerin bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 ein und beantragte darin, dass «Herr G____ in Verantwortung gebracht und zur Kasse gebeten wird». Die Schlichtungsstelle leitete die Beschwerde an das Zivilgericht weiter, welches sie am
30. Januar 2025 dem Appellationsgericht überwies. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 wandte sich die Schuldnerin direkt an das Appellationsgericht und reichte weitere Beilagen ein. Am 17. April 2025 reichte die Schuldnerin dem Appellationsgericht eine Eingabe in einer fremden Sprache mit Beilagen ein. Der Verfahrensleiter setzte der Schuldnerin eine Nachfrist an zum Einreichen einer deutschen Übersetzung. Innert dieser Nachfrist ging beim Appellationsgericht keine Übersetzung ein. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
1.
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen bei der Schlichtungsstelle eine Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 eingereicht. Diese wurde von der Schlichtungsstelle dem Zivilgericht und vom Zivilgericht dem Appellationsgericht weitergeleitet. Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten gemäss Art. 143 Abs. 1bisZPO als rechtzeitig eingereicht. Als Gerichte im Sinn dieser Bestimmung gelten auch Schlichtungsbehörden (vgl.Benn, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 143 ZPO N 3;Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 143 N 4c;Lötscher/Plattner, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bisrevZPO, in: SZZP 2023 S. 689 ff., 698 und 700). Zudem ist davon auszugehen, dass die Einreichung bei der falschen Behörde im vorliegenden Fall irrtümlich erfolgt ist. Folglich gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhoben. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Eingabe der Schuldnerin vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe 12. Februar 2025) ist unbeachtlich, weil die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann (vgl. AGE BEZ.2021.6 vom 26. März 2021 E. 1.2). Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung dieser Eingabe nichts daran, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Eingabe der Schuldnerin vom 17. April 2025 gilt als nicht erfolgt, weil die Schuldnerin innert der vom Verfahrensleiter unter Androhung dieser Rechtsfolge angesetzten Nachfrist keine deutsche Übersetzung eingereicht hat.
2.
Mit Verfügung vom 24. September 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, wie sie ihren Rechtsvorschlag begründe, sowie die entsprechenden Belege und Unterlagen einzureichen, oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen. Diese Verfügung wurde der Schuldnerin zusammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren einschliesslich Beilagen am 27. September 2024 zugestellt. Am 4. November 2024 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme mit Beilagen ein. Diese Eingabe ist wegen Verspätung unbeachtlich (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.5). Ihre Berücksichtigung änderte aber nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. In der Eingabe vom 4. November 2024 warf die Schuldnerin zwar die Frage auf, weshalb sie für das Parken habe bezahlen müssen, obwohl sie und ihre Tochter kein Auto und keinen Führerschein hätten. Dass sie den Mietvertag für den Parkplatz nicht unterzeichnet habe, behauptete sie aber nicht. In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2024, die das Zivilgericht als Ersuchen um schriftliche Begründung des Entscheids vom 18. November 2024 entgegennahm, erklärte die Schuldnerin, dass im Mietvertrag für den Parkplatz ihr Name genannt werde, und machte geltend, dass sie kein Auto und keinen Führerschein habe. Somit hat die Schuldnerin die Behauptungen, sie habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre Unterschrift sei gefälscht worden, erstmals in ihrer Beschwerde vorgebracht.
Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 225. festgesetzt.
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen bei der Schlichtungsstelle eine Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 eingereicht. Diese wurde von der Schlichtungsstelle dem Zivilgericht und vom Zivilgericht dem Appellationsgericht weitergeleitet. Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten gemäss Art. 143 Abs. 1bisZPO als rechtzeitig eingereicht. Als Gerichte im Sinn dieser Bestimmung gelten auch Schlichtungsbehörden (vgl.Benn, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 143 ZPO N 3;Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 143 N 4c;Lötscher/Plattner, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bisrevZPO, in: SZZP 2023 S. 689 ff., 698 und 700). Zudem ist davon auszugehen, dass die Einreichung bei der falschen Behörde im vorliegenden Fall irrtümlich erfolgt ist. Folglich gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhoben. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Eingabe der Schuldnerin vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe 12. Februar 2025) ist unbeachtlich, weil die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann (vgl. AGE BEZ.2021.6 vom 26. März 2021 E. 1.2). Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung dieser Eingabe nichts daran, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Eingabe der Schuldnerin vom 17. April 2025 gilt als nicht erfolgt, weil die Schuldnerin innert der vom Verfahrensleiter unter Androhung dieser Rechtsfolge angesetzten Nachfrist keine deutsche Übersetzung eingereicht hat.
E. 2 Mit Verfügung vom 24. September 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, wie sie ihren Rechtsvorschlag begründe, sowie die entsprechenden Belege und Unterlagen einzureichen, oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen. Diese Verfügung wurde der Schuldnerin zusammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren einschliesslich Beilagen am 27. September 2024 zugestellt. Am 4. November 2024 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme mit Beilagen ein. Diese Eingabe ist wegen Verspätung unbeachtlich (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.5). Ihre Berücksichtigung änderte aber nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. In der Eingabe vom 4. November 2024 warf die Schuldnerin zwar die Frage auf, weshalb sie für das Parken habe bezahlen müssen, obwohl sie und ihre Tochter kein Auto und keinen Führerschein hätten. Dass sie den Mietvertag für den Parkplatz nicht unterzeichnet habe, behauptete sie aber nicht. In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2024, die das Zivilgericht als Ersuchen um schriftliche Begründung des Entscheids vom 18. November 2024 entgegennahm, erklärte die Schuldnerin, dass im Mietvertrag für den Parkplatz ihr Name genannt werde, und machte geltend, dass sie kein Auto und keinen Führerschein habe. Somit hat die Schuldnerin die Behauptungen, sie habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre Unterschrift sei gefälscht worden, erstmals in ihrer Beschwerde vorgebracht.
Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).
E. 4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 225. festgesetzt.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 (V.2024.752) wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.4
ENTSCHEID
vom 20. Mai 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Parteien
A____Beschwerdeführerin
[...] Gesuchgegnerin
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch C____ AG,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. November 2024
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Mit Eingabe vom 15. Januar 2025 reichte die Schuldnerin bei der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten Basel-Stadt Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 ein und beantragte darin, dass «Herr G____ in Verantwortung gebracht und zur Kasse gebeten wird». Die Schlichtungsstelle leitete die Beschwerde an das Zivilgericht weiter, welches sie am
30. Januar 2025 dem Appellationsgericht überwies. Mit Eingabe vom 11. Februar 2025 wandte sich die Schuldnerin direkt an das Appellationsgericht und reichte weitere Beilagen ein. Am 17. April 2025 reichte die Schuldnerin dem Appellationsgericht eine Eingabe in einer fremden Sprache mit Beilagen ein. Der Verfahrensleiter setzte der Schuldnerin eine Nachfrist an zum Einreichen einer deutschen Übersetzung. Innert dieser Nachfrist ging beim Appellationsgericht keine Übersetzung ein. Das Appellationsgericht verzichtete auf die Einholung von Vernehmlassungen und fällte nach Beizug der Akten des Zivilgerichts den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
1.
Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Die Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist von zehn Tagen bei der Schlichtungsstelle eine Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 eingereicht. Diese wurde von der Schlichtungsstelle dem Zivilgericht und vom Zivilgericht dem Appellationsgericht weitergeleitet. Eingaben, die innert der Frist irrtümlich bei einem unzuständigen schweizerischen Gericht eingereicht werden, gelten gemäss Art. 143 Abs. 1bisZPO als rechtzeitig eingereicht. Als Gerichte im Sinn dieser Bestimmung gelten auch Schlichtungsbehörden (vgl.Benn, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2024, Art. 143 ZPO N 3;Fuchs, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 143 N 4c;Lötscher/Plattner, Die Weiterleitungspflicht nach Art. 143 Abs. 1bisrevZPO, in: SZZP 2023 S. 689 ff., 698 und 700). Zudem ist davon auszugehen, dass die Einreichung bei der falschen Behörde im vorliegenden Fall irrtümlich erfolgt ist. Folglich gilt die Beschwerde als rechtzeitig erhoben. Zum Entscheid über die Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Die Eingabe der Schuldnerin vom 11. Februar 2025 (Postaufgabe 12. Februar 2025) ist unbeachtlich, weil die Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht ergänzt werden kann (vgl. AGE BEZ.2021.6 vom 26. März 2021 E. 1.2). Im Übrigen änderte auch die Berücksichtigung dieser Eingabe nichts daran, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Eingabe der Schuldnerin vom 17. April 2025 gilt als nicht erfolgt, weil die Schuldnerin innert der vom Verfahrensleiter unter Androhung dieser Rechtsfolge angesetzten Nachfrist keine deutsche Übersetzung eingereicht hat.
2.
Mit Verfügung vom 24. September 2024 setzte der Zivilgerichtspräsident der Schuldnerin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung an, um dem Gericht schriftlich mitzuteilen, wie sie ihren Rechtsvorschlag begründe, sowie die entsprechenden Belege und Unterlagen einzureichen, oder die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verlangen. Diese Verfügung wurde der Schuldnerin zusammen mit dem Rechtsöffnungsbegehren einschliesslich Beilagen am 27. September 2024 zugestellt. Am 4. November 2024 reichte die Schuldnerin eine Stellungnahme mit Beilagen ein. Diese Eingabe ist wegen Verspätung unbeachtlich (vgl. auch angefochtener Entscheid E. 2.5). Ihre Berücksichtigung änderte aber nichts am Ausgang des vorliegenden Verfahrens. In der Eingabe vom 4. November 2024 warf die Schuldnerin zwar die Frage auf, weshalb sie für das Parken habe bezahlen müssen, obwohl sie und ihre Tochter kein Auto und keinen Führerschein hätten. Dass sie den Mietvertag für den Parkplatz nicht unterzeichnet habe, behauptete sie aber nicht. In ihrer Eingabe vom 3. Dezember 2024, die das Zivilgericht als Ersuchen um schriftliche Begründung des Entscheids vom 18. November 2024 entgegennahm, erklärte die Schuldnerin, dass im Mietvertrag für den Parkplatz ihr Name genannt werde, und machte geltend, dass sie kein Auto und keinen Führerschein habe. Somit hat die Schuldnerin die Behauptungen, sie habe den Mietvertrag für den Parkplatz nicht unterzeichnet und ihre Unterschrift sei gefälscht worden, erstmals in ihrer Beschwerde vorgebracht.
Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1ZPO). Im Beschwerdeverfahren gegen Rechtsöffnungsentscheide können damit grundsätzlich keine Noven geltend gemacht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Unter den Begriff der Noven fallen auch neue Bestreitungen von Tatsachenbehauptungen und neue Einreden. Vom umfassenden Novenverbot besteht allerdings eine Ausnahme. Gemäss Art. 99 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) dürfen in der Beschwerde an das Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Daraus folgt, dass Noven auch im kantonalen Beschwerdeverfahren zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (AGE BEZ.2022.69 vom 6. Dezember 2022 E. 1.2 mit Nachweisen).
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Schuldnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF 225. festgesetzt.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 18. November 2024 (V.2024.752) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 225..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.