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BEZ.2025.37

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2025-06-11 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Planung, die Fabrikation, den Handel und die Montage von Lüftungsanlagen. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 532.50 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem

13. September 2024, CHF 23.90 und CHF 750.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 5. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung der Konkurseröffnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 6. Juni 2025 reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2025.37

ENTSCHEID

vom 11. Juni 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____ GmbH in LiquidationBeschwerdeführerin

[...]                                                                                            Schuldnerin

vertreten durch MLaw Dany Manuela Nüssler, Advokatin,

Henric Petri-Strasse 35, Postfach 257, 4010 Basel

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

4051 Basel                                                                                   Gläubiger

vertreten durch Finanzdepartement Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. Juni 2025

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ GmbH in Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Planung, die Fabrikation, den Handel und die Montage von Lüftungsanlagen. Mit Entscheid vom 19. Mai 2025 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den Konkurs über die Schuldnerin, dies im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend eine Forderung des Kantons Basel-Stadt (Gläubiger) von CHF 532.50 zuzüglich Zins zu 3.5 % seit dem

13. September 2024, CHF 23.90 und CHF 750.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid erhob die Schuldnerin am 5. Juni 2025 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung der Konkurseröffnung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie zudem die Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 6. Juni 2025 reichte sie eine Beschwerdeergänzung ein. Das Appellationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt bei und verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Es fällte den vorliegenden Entscheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 19. Mai 2025 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.