Sachverhalt
Am
28. März 2025 verfügte das Appellationsgericht, dass dem Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft und dem Vertreter Kopien der Eingabe vom 11. Februar 2025 zugestellt werden, und setzte der Gesellschaft eine Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung, um eine vom Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft oder von einer nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigten Person unterzeichnete Kopie der Eingabe vom 11. Februar 2025 nachzureichen oder darzulegen und soweit möglich zu belegen, dass der Vertreter die Voraussetzungen für die Vertretung der Gesellschaft im vorliegenden Verfahren erfülle, und um die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege glaubhaft zu machen. Die Verfügung vom 28. März 2025 wurde eingeschrieben per Post an den Vertreter an die Adresse der C____ und an den Gesellschafter an die im Kantonalen Datenmarkt angegebene Adresse am im Handelsregister eingetragenen Wohnort des Gesellschafters gesandt. Die an die Adresse der C____ gesandte Verfügung wurde am 28. Februar 2025 vom Vertreter in Empfang genommen. Die an den Gesellschafter gesandte Verfügung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesandt. Innert der Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung an den Vertreter erfolgte in der vorliegenden Sache keine weitere Eingabe an das Appellationsgericht.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 3.1Die
Gesellschaft macht geltend, der Entscheid des Zivilgerichts vom
9. Januar 2025 sei ihr nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die
Rüge der mangelhaften Zustellung ist für den Entscheid des Zivilgerichts vom
9. Januar 2025 genauso unbegründet wie für die Verfügung des
Zivilgerichts vom 3. Dezember 2024. Die Verfügung und der Entscheid
wurden am 7. Dezember 2024 und am 18. Januar 2025 im SHAB
publiziert. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO durch
Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB, wenn der Aufenthaltsort der
Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschung
nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist
oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn
eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des
Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Aufgrund der
erfolglosen Versuche der Zustellung des Schreibens des Handelsregisteramts vom
9. Oktober 2024 und der Verfügung des Zivilgerichts vom
18. November 2024 sowie der Feststellungen der Weibelin des
Zivilgerichts besteht kein Zweifel, dass eine Zustellung an die Gesellschaft an
ihrer bis am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen
Domiziladresse unmöglich war. Die von der Gesellschaft eingereichte Bestätigung
eines Mitglieds des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der H____ AG vom
13. Februar 2025, dass «die Firma H____ AG E____ Hotel immer noch an
der [...] Basel [im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der
Gesellschaft] ist», ändert daran offensichtlich nichts, weil es im vorliegenden
Fall nicht um die Domiziladresse der H____ AG oder um Zustellungen an diese
Gesellschaft geht, sondern um die Domiziladresse der A____ GmbH und
Zustellungen an diese Gesellschaft. Aufgrund der Auskunft der Einwohnerdienste
der Gemeinde [...] über den Wegzug des Gesellschafters nach [ ] besteht auch
kein Zweifel, dass eine Zustellung an den Gesellschafter als Geschäftsführer
der Gesellschaft an seinem im Handelsregister eingetragenen Wohnort unmöglich
gewesen ist. Dass das Zivilgericht den aktuellen Aufenthaltsort des Gesellschafters
in [ ] mit zumutbarer Nachforschung hätte ermitteln können, behauptet die
Gesellschaft in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 nicht einmal.
Insbesondere macht sie nicht geltend, dass der aktuelle Aufenthaltsort ihres
Gesellschafters mit einer Anfrage bei den für seinen im Handelsregister
eingetragenen früheren Wohnort zuständigen Einwohnerdiensten hätte in Erfahrung
gebracht werden können. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die
Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfüllt
gewesen sind. Folglich gilt die Zustellung der Verfügung des Zivilgerichts vom
3. Dezember 2024 und des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025
gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikationen vom 7. Dezember 2024
und 18. Januar 2025 als erfolgt. Damit sind unabhängig davon, ob und
wann die Gesellschaft als Adressatin von der Verfügung und dem Entscheid
tatsächlich Kenntnis erlangt hat, am 7. Dezember 2024 und 18. Januar 2025
rechtsgültige fiktive Zustellungen erfolgt (vgl. statt vielerSeiler/Ammann, in: Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 141 N 5
und 7 mit Nachweisen). Somit hat die zehntägige Frist gemäss Art. 239 Abs. 2
ZPO für das Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025
am 28. Januar 2025 geendet. Die am 13. Februar 2025 der
Schweizer Post übergebene Eingabe vom 11. Februar 2025 ist damit als
Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025
verspätet.
Dispositiv
- Februar 2025 wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2025.17
ENTSCHEID
vom 30. April 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Joël Goetti
Parteien
A____ GmbH in LiquidationGesellschaft
c/o Herr B____
C____
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 9. Januar 2025
betreffend Auflösung einer Gesellschaft (Art. 731b OR)
Sachverhalt
Am
28. März 2025 verfügte das Appellationsgericht, dass dem Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft und dem Vertreter Kopien der Eingabe vom 11. Februar 2025 zugestellt werden, und setzte der Gesellschaft eine Nachfrist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung, um eine vom Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft oder von einer nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA, SR 935.61) zur Parteivertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigten Person unterzeichnete Kopie der Eingabe vom 11. Februar 2025 nachzureichen oder darzulegen und soweit möglich zu belegen, dass der Vertreter die Voraussetzungen für die Vertretung der Gesellschaft im vorliegenden Verfahren erfülle, und um die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege glaubhaft zu machen. Die Verfügung vom 28. März 2025 wurde eingeschrieben per Post an den Vertreter an die Adresse der C____ und an den Gesellschafter an die im Kantonalen Datenmarkt angegebene Adresse am im Handelsregister eingetragenen Wohnort des Gesellschafters gesandt. Die an die Adresse der C____ gesandte Verfügung wurde am 28. Februar 2025 vom Vertreter in Empfang genommen. Die an den Gesellschafter gesandte Verfügung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesandt. Innert der Frist von zehn Tagen ab Zustellung der Verfügung an den Vertreter erfolgte in der vorliegenden Sache keine weitere Eingabe an das Appellationsgericht.
Erwägungen
3.
3.1Die Gesellschaft macht geltend, der Entscheid des Zivilgerichts vom
9. Januar 2025 sei ihr nicht ordnungsgemäss zugestellt worden. Die Rüge der mangelhaften Zustellung ist für den Entscheid des Zivilgerichts vom
9. Januar 2025 genauso unbegründet wie für die Verfügung des Zivilgerichts vom 3. Dezember 2024. Die Verfügung und der Entscheid wurden am 7. Dezember 2024 und am 18. Januar 2025 im SHAB publiziert. Die Zustellung erfolgt gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im SHAB, wenn der Aufenthaltsort der Adressatin oder des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschung nicht ermittelt werden kann (lit. a), wenn eine Zustellung unmöglich ist oder mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden wäre (lit. b) oder wenn eine Partei mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland entgegen der Anweisung des Gerichts kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet hat. Aufgrund der erfolglosen Versuche der Zustellung des Schreibens des Handelsregisteramts vom
9. Oktober 2024 und der Verfügung des Zivilgerichts vom
18. November 2024 sowie der Feststellungen der Weibelin des Zivilgerichts besteht kein Zweifel, dass eine Zustellung an die Gesellschaft an ihrer bis am 9. Februar 2025 im Handelsregister eingetragenen Domiziladresse unmöglich war. Die von der Gesellschaft eingereichte Bestätigung eines Mitglieds des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift der H____ AG vom
13. Februar 2025, dass «die Firma H____ AG E____ Hotel immer noch an der [...] Basel [im Handelsregister eingetragene Domiziladresse der Gesellschaft] ist», ändert daran offensichtlich nichts, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Domiziladresse der H____ AG oder um Zustellungen an diese Gesellschaft geht, sondern um die Domiziladresse der A____ GmbH und Zustellungen an diese Gesellschaft. Aufgrund der Auskunft der Einwohnerdienste der Gemeinde [...] über den Wegzug des Gesellschafters nach [ ] besteht auch kein Zweifel, dass eine Zustellung an den Gesellschafter als Geschäftsführer der Gesellschaft an seinem im Handelsregister eingetragenen Wohnort unmöglich gewesen ist. Dass das Zivilgericht den aktuellen Aufenthaltsort des Gesellschafters in [ ] mit zumutbarer Nachforschung hätte ermitteln können, behauptet die Gesellschaft in ihrer Eingabe vom 11. Februar 2025 nicht einmal. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass der aktuelle Aufenthaltsort ihres Gesellschafters mit einer Anfrage bei den für seinen im Handelsregister eingetragenen früheren Wohnort zuständigen Einwohnerdiensten hätte in Erfahrung gebracht werden können. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfüllt gewesen sind. Folglich gilt die Zustellung der Verfügung des Zivilgerichts vom
3. Dezember 2024 und des Entscheids des Zivilgerichts vom 9. Januar 2025 gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO am Tag der Publikationen vom 7. Dezember 2024 und 18. Januar 2025 als erfolgt. Damit sind unabhängig davon, ob und wann die Gesellschaft als Adressatin von der Verfügung und dem Entscheid tatsächlich Kenntnis erlangt hat, am 7. Dezember 2024 und 18. Januar 2025 rechtsgültige fiktive Zustellungen erfolgt (vgl. statt vielerSeiler/Ammann, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 4. Auflage, Zürich 2025, Art. 141 N 5 und 7 mit Nachweisen). Somit hat die zehntägige Frist gemäss Art. 239 Abs. 2 ZPO für das Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025 am 28. Januar 2025 geendet. Die am 13. Februar 2025 der Schweizer Post übergebene Eingabe vom 11. Februar 2025 ist damit als Begehren um schriftliche Begründung des Entscheids vom 9. Januar 2025 verspätet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Eingabe vom
11. Februar 2025 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Joël Goetti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.