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BEZ.2025.14

Konkurseröffnung

Basel-Stadt · 2025-03-12 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 11 März 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts und die Einstellung der Konkurseröffnung gegen die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 12. März 2025 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:       Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 ([...]) wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2025.14

ENTSCHEID

vom16. April 2025

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

vertreten durchWalter Doppler,

Erstfeldstrasse 60, 4054 Basel

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[...]Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. Februar 2025

betreffend Konkurseröffnung

Erwägungen

Gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 ([...]) erhob A____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. März 2025 (Postaufgabe:

11. März 2025) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids des Zivilgerichts und die Einstellung der Konkurseröffnung gegen die Beschwerdeführerin. Mit Verfügung vom 12. März 2025 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 600.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 26. März 2025 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Hat wegen Säumnis ein Nichteintretensentscheid zu ergehen oder fällt das Rechtsmittel wegen Säumnis von Gesetzes wegen dahin, so ist gemäss § 44 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) der Einzelrichter bzw. der Verfahrensleiter einschliesslich des Kostenentscheids zuständig. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:       Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Februar 2025 ([...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.