Sachverhalt
Erwägungen
1.
Im E-Mail vom 29. November 2024 wirft die Anzeigestellerin der Schlichtungsstelle Rechtsverletzungen und Psycho-Terror vor. Das E-Mail trägt den Betreff «Aufsichtsmeldung an das Präsidialdepartement». Aufgrund des Inhalts und des Betreffs des E-Mails ist dieses nicht als Revisionsgesuch zu behandeln, sondern als aufsichtsrechtliche Anzeige (dies entgegen der Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2024).
Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Appellationsgericht beurteilt darüber hinaus auch aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1; AGE DG.2018.34 vom 19. September 2018 E. 1.1; AGE DG.2018.36 vom 17. Januar 2019 E. 1). Die Kompetenz des Appellationsgerichts zur Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen nicht nur gegen die seiner Aufsicht unterstehenden Gerichte, sondern auch gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, liegt darin begründet, dass zum Zivilgericht auch die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts gehört (§ 6 Abs. 1 GOG; AGE DG.2018.36 vom 17. Januar 2019 E. 1). Die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten dagegen gehört nicht zum Zivilgericht. Für sie gelten nicht die Vorschriften des GOG, sondern die Vorschriften des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz). Das Schlichtungsstellengesetz sieht nun vor, dass der Regierungsrat die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählt und die Schlichtungsstelle administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements untersteht (§ 3 und 4 des Schlichtungsstellengesetzes). Zur Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen, die sich gegen die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten richten, ist somit nicht das Appellationsgericht zuständig, sondern das Präsidialdepartement als Aufsichtsbehörde über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
Im Sinn zweier Randbemerkungen ist immerhin anzumerken, dass das Vorgehen der Schlichtungsstelle in der Sache als richtig erscheint. Erstens: Ein Abschreibungsbeschluss wegen einer Klageanerkennung (wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist) kann nicht mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden. Der Abschreibungsbeschluss könnte einzig hinsichtlich des Kostenpunkts mit Beschwerde angefochten werden (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 133 E. 1). Eine Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses der Schlichtungsstelle vom 21. November 2024, in welchem keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist somit gar nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Anzeigestellerin ist es somit richtig, dass der Abschreibungsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Zweitens: Wird ein Schlichtungsverfahren wegen Klageanerkennung abgeschrieben, bedarf es entgegen der Auffassung der Anzeigestellerin keines Protokolls, das von allen Parteien unterschrieben wird. Vielmehr genügt die Unterschrift derjenigen Partei, welche die Klage oder das Gesuch anerkennt (Honegger, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 208 N 4; Entscheid des Obergerichts Zürich NG1090003 vom 20. August 2019 E. 7.1.7). Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass kein Protokoll vorliegt, das von allen Parteien unterzeichnet wurde.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 Im E-Mail vom 29. November 2024 wirft die Anzeigestellerin der Schlichtungsstelle Rechtsverletzungen und Psycho-Terror vor. Das E-Mail trägt den Betreff «Aufsichtsmeldung an das Präsidialdepartement». Aufgrund des Inhalts und des Betreffs des E-Mails ist dieses nicht als Revisionsgesuch zu behandeln, sondern als aufsichtsrechtliche Anzeige (dies entgegen der Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2024).
Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Appellationsgericht beurteilt darüber hinaus auch aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1; AGE DG.2018.34 vom 19. September 2018 E. 1.1; AGE DG.2018.36 vom 17. Januar 2019 E. 1). Die Kompetenz des Appellationsgerichts zur Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen nicht nur gegen die seiner Aufsicht unterstehenden Gerichte, sondern auch gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, liegt darin begründet, dass zum Zivilgericht auch die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts gehört (§ 6 Abs. 1 GOG; AGE DG.2018.36 vom 17. Januar 2019 E. 1). Die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten dagegen gehört nicht zum Zivilgericht. Für sie gelten nicht die Vorschriften des GOG, sondern die Vorschriften des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz). Das Schlichtungsstellengesetz sieht nun vor, dass der Regierungsrat die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählt und die Schlichtungsstelle administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements untersteht (§ 3 und 4 des Schlichtungsstellengesetzes). Zur Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen, die sich gegen die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten richten, ist somit nicht das Appellationsgericht zuständig, sondern das Präsidialdepartement als Aufsichtsbehörde über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
Im Sinn zweier Randbemerkungen ist immerhin anzumerken, dass das Vorgehen der Schlichtungsstelle in der Sache als richtig erscheint. Erstens: Ein Abschreibungsbeschluss wegen einer Klageanerkennung (wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist) kann nicht mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden. Der Abschreibungsbeschluss könnte einzig hinsichtlich des Kostenpunkts mit Beschwerde angefochten werden (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 133 E. 1). Eine Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses der Schlichtungsstelle vom 21. November 2024, in welchem keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist somit gar nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Anzeigestellerin ist es somit richtig, dass der Abschreibungsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Zweitens: Wird ein Schlichtungsverfahren wegen Klageanerkennung abgeschrieben, bedarf es entgegen der Auffassung der Anzeigestellerin keines Protokolls, das von allen Parteien unterschrieben wird. Vielmehr genügt die Unterschrift derjenigen Partei, welche die Klage oder das Gesuch anerkennt (Honegger, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 208 N 4; Entscheid des Obergerichts Zürich NG1090003 vom 20. August 2019 E. 7.1.7). Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass kein Protokoll vorliegt, das von allen Parteien unterzeichnet wurde.
Dispositiv
- November 2024 wird nicht eingetreten. Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.76
ENTSCHEID
vom10. Januar 2025
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. iur. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Natalie Noureddin
Beteiligte
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
Grenzacherstrasse 62, 4058 Basel
Gegenstand
Aufsichtsrechtliche Anzeige
von A____ vom 29. November 2024
Sachverhalt
Erwägungen
1.
Im E-Mail vom 29. November 2024 wirft die Anzeigestellerin der Schlichtungsstelle Rechtsverletzungen und Psycho-Terror vor. Das E-Mail trägt den Betreff «Aufsichtsmeldung an das Präsidialdepartement». Aufgrund des Inhalts und des Betreffs des E-Mails ist dieses nicht als Revisionsgesuch zu behandeln, sondern als aufsichtsrechtliche Anzeige (dies entgegen der Verfügung des Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 17. Dezember 2024).
Wegen Verletzung von Amtspflichten bei den Gerichten kann schriftlich mit Antrag und Begründung bei der betreffenden Aufsichtsbehörde eine aufsichtsrechtliche Anzeige eingereicht werden (§ 68 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Appellationsgericht beurteilt darüber hinaus auch aufsichtsrechtliche Anzeigen gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts (AGE DG.2017.31 vom 31. Januar 2018 E. 1; AGE DG.2018.34 vom 19. September 2018 E. 1.1; AGE DG.2018.36 vom 17. Januar 2019 E. 1). Die Kompetenz des Appellationsgerichts zur Beurteilung aufsichtsrechtlicher Anzeigen nicht nur gegen die seiner Aufsicht unterstehenden Gerichte, sondern auch gegen die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts, liegt darin begründet, dass zum Zivilgericht auch die Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts gehört (§ 6 Abs. 1 GOG; AGE DG.2018.36 vom 17. Januar 2019 E. 1). Die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten dagegen gehört nicht zum Zivilgericht. Für sie gelten nicht die Vorschriften des GOG, sondern die Vorschriften des Gesetzes über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstellengesetz). Das Schlichtungsstellengesetz sieht nun vor, dass der Regierungsrat die Mitglieder der Schlichtungsstelle wählt und die Schlichtungsstelle administrativ und disziplinarisch der Aufsicht des zuständigen Departements untersteht (§ 3 und 4 des Schlichtungsstellengesetzes). Zur Beurteilung von aufsichtsrechtlichen Anzeigen, die sich gegen die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten richten, ist somit nicht das Appellationsgericht zuständig, sondern das Präsidialdepartement als Aufsichtsbehörde über die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten.
Im Sinn zweier Randbemerkungen ist immerhin anzumerken, dass das Vorgehen der Schlichtungsstelle in der Sache als richtig erscheint. Erstens: Ein Abschreibungsbeschluss wegen einer Klageanerkennung (wie sie im vorliegenden Fall erfolgt ist) kann nicht mit Berufung oder Beschwerde angefochten werden. Der Abschreibungsbeschluss könnte einzig hinsichtlich des Kostenpunkts mit Beschwerde angefochten werden (vgl. zum Ganzen BGE 139 III 133 E. 1). Eine Anfechtung des Abschreibungsbeschlusses der Schlichtungsstelle vom 21. November 2024, in welchem keine Verfahrenskosten auferlegt wurden, ist somit gar nicht möglich. Entgegen der Ansicht der Anzeigestellerin ist es somit richtig, dass der Abschreibungsbeschluss keine Rechtsmittelbelehrung enthält. Zweitens: Wird ein Schlichtungsverfahren wegen Klageanerkennung abgeschrieben, bedarf es entgegen der Auffassung der Anzeigestellerin keines Protokolls, das von allen Parteien unterschrieben wird. Vielmehr genügt die Unterschrift derjenigen Partei, welche die Klage oder das Gesuch anerkennt (Honegger, ZPO Komm., 4. Auflage 2025, Art. 208 N 4; Entscheid des Obergerichts Zürich NG1090003 vom 20. August 2019 E. 7.1.7). Es ist somit auch nicht zu beanstanden, dass kein Protokoll vorliegt, das von allen Parteien unterzeichnet wurde.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die aufsichtsrechtliche Anzeige vom
29. November 2024 wird nicht eingetreten.
Für das aufsichtsrechtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Natalie Noureddin