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BEZ.2024.75

Rechtsöffnung

Basel-Stadt · 2025-02-06 · Deutsch BS
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.75

ENTSCHEID

vom6. Februar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____ GmbHBeschwerdeführerin

[...]Schuldnerin

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

4051 Basel                                                                                  Gläubiger

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. November 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Erwägungen

2.1Die Schuldnerin macht in ihrer Eingabe vom 9. Dezember 2024 geltend, dass sie vom vorinstanzlichen Verfahren und dem angefochtenen Entscheid erst aufgrund einer telefonischen Erkundigung am 9. Dezember 2024 beim Zivilgericht bezüglich eines anderen Verfahrens Kenntnis erhalten habe. Aus dem Entscheid gehe hervor, dass das Zivilgericht die falsche Adresse der Schuldnerin verwendet habe. Es habe die Unterlagen an die [...], gesendet, obwohl die Schuldnerin seit 2016 nicht mehr unter dieser Adresse erreichbar sei. Ihre aktuelle Adresse laute: [...]. Diese Adresse sei sowohl der Steuerverwaltung Basel-Stadt, dem Betreibungsamt Basel-Stadt, dem Zivilgericht Basel-Stadt, dem Appellationsgericht Basel-Stadt als auch dem Bundesgericht bekannt. Die Veröffentlichung der Entscheidung im Kantonsblatt sei somit fehlerhaft, da der Gläubiger seit Ende 2016 Kenntnis davon habe, dass die Postadresse der Schuldnerin nicht mehr in [...], sondern in [...] liege.

2.2Auf die Eröffnung eines Entscheids kommen die Vorschriften von Art. 136 ff. ZPO zur Anwendung. Die Zustellung von Entscheiden erfolgt durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung (Art. 138 Abs. 1 ZPO). Ausnahmsweise erfolgt die Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt (Art. 141 Abs. 1 ZPO). Wird in einer Verfügung oder in einem Entscheid einer Partei eine Frist angesetzt, setzt der Beginn des Fristenlaufts voraus, dass die fristansetzende Verfügung bzw. der fristansetzende Entscheid unter Einhaltung der Vorschriften von Art. 136 ff. ZPO zugestellt wurde. Bei Nichteinhaltung der entsprechenden Vorgaben gilt die Mitteilung einer fristansetzenden Verfügung oder eines Entscheids als nicht erfolgt und diese entfalten keine Rechtswirkungen (BGer 4A_21/2021 vom 25. Mai 2021 E. 6.1;Gozzi, in: Basler Kommentar,

4. Auflage, 2024, Art. 147 ZPO N 5;Tappy, in: Commentaire romand, Code de procédure civile, 2. Auflage, 2019, Art. 147 ZPO N 6).

Als Adresse der Schuldnerin wird im angefochtenen Entscheid diejenige an der [...], angegeben. Diese entspricht auch den im Handelsregister hinterlegten Angaben zur Domiziladresse der Schuldnerin. Das Gericht darf mangels anderslautender Angaben auf das im Handelsregister gemeldete Firmendomizil vertrauen und Gerichtssendungen an diese Adresse zustellen. Vorliegend hat aber das Zivilgericht aufgrund der Rückmeldung des Weibeldienstes erfahren, dass der Schuldnerin an dieser Adresse keine Post zugestellt werden kann. Es stellt sich somit die Frage, ob das Zivilgericht bei dieser Ausgangslage eine Eröffnung auf dem Weg der öffentlichen Bekanntmachung durchführen durfte.

2.3Art. 141 ZPO bestimmt, unter welchen Voraussetzungen die förmliche Zustellung durch eine öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann. Eine solche Zustellung erfolgt nur dann, wenn die anderen Zustellungsformen nicht möglich sind. Sie ist mithin das letzte Mittel, zu dem das Gericht dann Zuflucht nehmen darf, wenn einer von drei «pathologischen Fällen» erfüllt ist. Art. 141 Abs. 1 ZPO zählt diese drei Konstellationen abschliessend auf (BGer 4A_646/2020 vom

12. April 2021 E. 3.1). Gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO (erste Kontellation) erfolgt die Zustellung durchPublikationim kantonalen Amtsblatt oder im Schweizerischen Handelsamtsblatt, wenn der Aufenthaltsort des Adressaten unbekannt ist und trotz zumutbarer Nachforschungen nicht ermittelt werden kann. Die Annahme eines unbekannten Aufenthaltsorts setzt gemäss der Lehre voraus, dass alle zweckmässigen und zumutbaren Nachforschungen beispielsweise bei den nächsten Angehörigen, früheren oder aktuellen Arbeitgebern, Behörden und der Post erfolgt sind (vgl.Frei, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 141 ZPO N 8;Gschwend, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, 2024, Art. 141 ZPO N 2;Jenny/Abegg, in: Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 3. Auflage, Zürich 2023, Art. 141 N 3;Weber, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 133 N 5). Eine Nachfrage bei der Einwohnerkontrolle und die Konsultation eines online-Telefonbuchs genügen nicht (Gschwend, a.a.O., Art. 141 ZPO N 2;Huber, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 141 N 12). Die klägerische Partei ist zur Mitwirkung bei der Aufenthaltsnachforschung verpflichtet (Frei, a.a.O., Art. 141 ZPO N 8;Gschwend, a.a.O., Art. 141 ZPO N 2;Huber, a.a.O., Art. 141 N 12;Weber, a.a.O., Art. 133 N 5). Wenn kein Grund nach Art. 141 Abs. 1 lit. a–c ZPO vorliegt, stellt die öffentliche Bekanntmachung keine rechtsgültige Mitteilung dar und entfaltet keine Wirkungen (Frei, a.a.O., Art. 141 ZPO N 2 und 18;Gschwend, a.a.O., Art. 141 ZPO N 10; vgl. allgemein bereits oben E. 2.2).

Im vorliegenden Fall durfte das Zivilgericht in einem ersten Schritt bei der Zustellung der Verfügung vom 23. September 2024 auf die im Handelsregister hinterlegte Domiziladresse abstellen. Da sich aber aus der Rückmeldung des Weibeldienstes ergab, dass an dieser Adresse keine Postzustellungen an die Schuldnerin möglich waren, war das Zivilgericht gemäss den Vorgaben von Art. 141 lit. a ZPO zur Vornahme von zumutbaren Nachforschungen verpflichtet. Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass das Rechtsöffnungsgesuch als Adresse der Schuldnerin den [...], aufführte. In der Verfügung, welche vom Gläubiger als Rechtsöffnungstitel beigelegt worden war, wurde als Adresse A____ GmbH, [...], angegeben. Die Schuldnerin weist zudem zutreffend darauf hin, dass im gleichen Zeitraum in anderen Verfahren Zustellungen des Zivilgerichts an diese Adresse in [...] erfolgten (so etwa im Verfahren [...]). Aufgrund dieser Umstände steht fest, dass vorliegend die Voraussetzungen gemäss Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO nicht erfüllt sind. Die in Art. 141 lit. b und c ZPO genannten weiteren Fälle, in welchen eine öffentliche Bekanntmachung zulässig ist, sind vorliegend nicht einschlägig.

Dementsprechend stellt die Publikation der Verfügung vom 23. September 2024 im Kantonsblatt keine rechtsgültige Zustellung dar. Die Verfügung wurde der Schuldnerin bis zum angefochtenen Entscheid des Zivilgerichts folglich nie ordnungsgemäss zugestellt. Indem das Zivilgericht annahm, seine Verfügung vom 23. September 2024 sei der Schuldnerin durch Publikation im Kantonsblatt gültig zugestellt worden, hat es dieser keine Möglichkeit zur Äusserung zum Gesuch des Gläubigers gewährt. Damit hat es den Anspruch der Schuldnerin auf rechtliches Gehör verletzt. Eine Heilung dieses Mangels im Beschwerdeverfahren ist aufgrund der eingeschränkten Kognition der Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 320 ZPO) nicht möglich. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und die Sache zur Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch und der anschliessenden Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Damit erübrigt sich die Prüfung, ob der angefochtene Entscheid aufgrund der mangelhaften Eröffnung als nichtig zu qualifizieren ist.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Bei diesem Ausgang sind keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Zivilgerichts vom 13. November 2024 ([...]) wird aufgehoben. Die Sache wird zur Neuansetzung einer Frist zur Stellungnahme zum Rechtsöffnungsgesuch vom 19. September 2024 und zur anschliessenden Neubeurteilung an das Zivilgericht zurückgewiesen.

Für das vorliegende Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.