Sachverhalt
Erwägungen
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. November 2024 ([...]) wird nicht eingetreten. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2024.67
ENTSCHEID
vom16. Januar 2025
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Liliane Obrecht
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...] Ehemann
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...]Ehefrau
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. November 2024
betreffend Ausstand
Sachverhalt
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 5. November 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Liliane Obrecht
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.