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BEZ.2024.65

Rechtsöffnung

Basel-Stadt · 2025-01-06 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) leitete am 30. November 2023 die Betreibung Nr. [...] gegen A____ (nachfolgend Schuldner) ein. Diese Betreibung umfasste eine Forderung von CHF 434.35 nebst Zins zu 4% seit dem 24. November 2023. Als Forderungsgrund wurde «DIREKTE BUNDESSTEUER 2020, ORDENTLICHE STEUER, STEUERRECHNUNG VOM 07.01.2022» angegeben. Ferner wurde der Betrag von CHF 31.20 als aufgelaufener Zins bis 23. November 2023 betrieben, ebenso der Betrag von CHF 130.– für gesetzliche Gebühren. Der diese Forderungssummen umfassende Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 5. Januar 2024 zugestellt, worauf jener gleichentags Rechtsvorschlag erhob.

Mit Eingabe vom

4. Juli 2024 ersuchte der Schuldner vor dem Zivilgericht Basel-Stadt um definitive Rechtsöffnung für die hiervor genannten Summen. Das Zivilgericht setzte dem Schuldner nach Eingang eines Kostenvorschusses eine Frist zur schriftlichen Begründung seines Rechtsvorschlags. Mit Eingabe vom 13. August 2024 (Datum der Postaufgabe) beantragte dieser die Löschung der Steuerforderungen und der Gebühren, weil sie nicht gerechtfertigt seien. Das Zivilgericht gewährte hierauf die durch den Gläubiger begehrte definitive Rechtsöffnung und wies darauf hin, dass der Schuldner in seiner Eingabe keine der in Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) genannten Einreden oder Einwendungen geltend mache; namentlich werde nicht dargelegt, inwiefern die durch die Steuerverwaltung geltend gemachten Forderungen getilgt, gestundet oder verjährt seien.

Gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. August 2024 erhob der Schuldner mit Eingabe vom 7. November 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er begehrt damit soweit ersichtlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die «Löschung» der genannten Betreibung, eine unbezifferte Genugtuung und unbezifferten Schadenersatz sowie eine angemessene Parteientschädigung. Ebenso formuliert er den nicht direkt mit dem vorliegend interessierenden Verfahren verbundenen Antrag, das Vorgehen der Steuerverwaltung Basel-Stadt sei strafrechtlich hinreichend zu würdigen. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident zog die Akten des Zivilgerichts bei und verzichtete auf das Einholen einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 4 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Schuldner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 GGR ausnahmsweise verzichtet.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. August 2024 in der Sache V.2024.606 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2024.65

ENTSCHEID

vom 6. Januar 2025

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...] Gesuchsgegner

gegen

Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner

4051 Basel Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. August 2024

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Der Kanton Basel-Stadt (nachfolgend Gläubiger) leitete am 30. November 2023 die Betreibung Nr. [...] gegen A____ (nachfolgend Schuldner) ein. Diese Betreibung umfasste eine Forderung von CHF 434.35 nebst Zins zu 4% seit dem 24. November 2023. Als Forderungsgrund wurde «DIREKTE BUNDESSTEUER 2020, ORDENTLICHE STEUER, STEUERRECHNUNG VOM 07.01.2022» angegeben. Ferner wurde der Betrag von CHF 31.20 als aufgelaufener Zins bis 23. November 2023 betrieben, ebenso der Betrag von CHF 130.– für gesetzliche Gebühren. Der diese Forderungssummen umfassende Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 5. Januar 2024 zugestellt, worauf jener gleichentags Rechtsvorschlag erhob.

Mit Eingabe vom

4. Juli 2024 ersuchte der Schuldner vor dem Zivilgericht Basel-Stadt um definitive Rechtsöffnung für die hiervor genannten Summen. Das Zivilgericht setzte dem Schuldner nach Eingang eines Kostenvorschusses eine Frist zur schriftlichen Begründung seines Rechtsvorschlags. Mit Eingabe vom 13. August 2024 (Datum der Postaufgabe) beantragte dieser die Löschung der Steuerforderungen und der Gebühren, weil sie nicht gerechtfertigt seien. Das Zivilgericht gewährte hierauf die durch den Gläubiger begehrte definitive Rechtsöffnung und wies darauf hin, dass der Schuldner in seiner Eingabe keine der in Art. 81 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) genannten Einreden oder Einwendungen geltend mache; namentlich werde nicht dargelegt, inwiefern die durch die Steuerverwaltung geltend gemachten Forderungen getilgt, gestundet oder verjährt seien.

Gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. August 2024 erhob der Schuldner mit Eingabe vom 7. November 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er begehrt damit soweit ersichtlich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sowie die «Löschung» der genannten Betreibung, eine unbezifferte Genugtuung und unbezifferten Schadenersatz sowie eine angemessene Parteientschädigung. Ebenso formuliert er den nicht direkt mit dem vorliegend interessierenden Verfahren verbundenen Antrag, das Vorgehen der Steuerverwaltung Basel-Stadt sei strafrechtlich hinreichend zu würdigen. Der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident zog die Akten des Zivilgerichts bei und verzichtete auf das Einholen einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Schuldner die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird in Anwendung von § 40 GGR ausnahmsweise verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. August 2024 in der Sache V.2024.606 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.