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BEZ.2024.59

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2024-09-10 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 September 2024 (Poststempel vom 9. September 2024) reichte die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) beim Appellationsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2024 ein. Mit Verfügung vom 10. September 2024 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 600.- bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist. Zudem wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert der Beschwerdefrist erstens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe und zweitens beweisen müsse, dass die Konkursforderung getilgt oder hinterlegt sei oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig gezahlt hatte, setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 19. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter dem Hinweis auf die entsprechenden Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2024 ([...]) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.59

ENTSCHEID

vom28. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiber Dr. Raphael Dummermuth

Parteien

A____ GmbHBeschwerdeführerin

[…]

vertreten durch […],

[…]

gegen

B____ AGBeschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. September 2024

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Erwägungen

Mit Eingabe vom

8. September 2024 (Poststempel vom 9. September 2024) reichte die A____ GmbH (Beschwerdeführerin) beim Appellationsgericht Beschwerde gegen einen Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2024 ein. Mit Verfügung vom 10. September 2024 verlangte das Appellationsgericht von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 600.- bis zum Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist. Zudem wies es die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie innert der Beschwerdefrist erstens ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft zu machen habe und zweitens beweisen müsse, dass die Konkursforderung getilgt oder hinterlegt sei oder dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichte. Nachdem die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht rechtzeitig gezahlt hatte, setzte ihr das Appellationsgericht mit Verfügung vom 19. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter dem Hinweis auf die entsprechenden Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 3. September 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

Dr. Raphael Dummermuth

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.