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BEZ.2024.55

Forderung

Basel-Stadt · 2024-08-09 · Deutsch BS
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 5 August 2024 (Datum des Poststempels) focht A____ (Beschwerdeführer) einen Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2024 beim Zivilgericht an. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 9. August 2024 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 3. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2024 ([...]) wird nicht eingetreten. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2024.55

ENTSCHEID

vom22. Oktober 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Siena Nigon

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____Beschwerdegegner

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 22. Mai 2024

betreffend Forderung

Erwägungen

Mit Eingabe vom

5. August 2024 (Datum des Poststempels) focht A____ (Beschwerdeführer) einen Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2024 beim Zivilgericht an. Das Zivilgericht leitete diese Eingabe an das zuständige Appellationsgericht weiter. Mit Verfügung vom 9. August 2024 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 500.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 3. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 22. Mai 2024 ([...]) wird nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Siena Nigon

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.