Sachverhalt
Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheids vom 23. Januar 2024. Ein in der Beschwerde gestelltes Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2024 abgewiesen. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Gläubigerin wurde verzichtet.Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600..
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. September 2023 ([...]) wird abgewiesen. Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF600.. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2024.11
ENTSCHEID
vom21. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ in LiquidationBeschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 23. Januar 2024
betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 23. Januar 2024 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Beschwerdeführerin. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2024 Beschwerde beim Appellationsgericht und beantragte darin sinngemäss die Aufhebung des Konkursentscheids vom 23. Januar 2024. Ein in der Beschwerde gestelltes Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2024 abgewiesen. Auf die Einholung einer Stellungnahme bei der Gläubigerin wurde verzichtet.Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten des Zivilgerichts auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600..
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF600..
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.