Sachverhalt
In der Folge hat der Bruder des Beschwerdeführers als Partei im vorinstanzlichen Verfahren gegen den schriftlich begründeten Entscheid vom 8. Dezember 2023 Berufung erhoben (ZB.[...]). Darauf wurde die Eingabe von A____ vom 17. Dezember 2023 im vorliegenden Verfahren BEZ.2023.91 als Nebenintervention im Berufungsverfahren ZB.[...] beigezogen und der Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, sich dazu mit ihrer Berufungsantwort zu äussern. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ZB.[...] mit Eingabe vom
18. Februar 2024 ergänzend geäussert. Mit Entscheid vom 25. April 2024 ist die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.[...]/ZB.[...]) abgewiesen worden.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.[...]) wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.91
ENTSCHEID
vom 26. Juli 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Cordula Lötscher,
MLaw Manuel Kreisund Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Parteien
A____Beschwerdeführer
vertreten durch [...],
[...]
gegen
B____Beschwerdegegner 1
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
C____Beschwerdegegnerin 2
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
D____Beschwerdegegner 3
[...]
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Dezember 2023
betreffend vorsorgliche Massnahme, Kinderbelange
Sachverhalt
In der Folge hat der Bruder des Beschwerdeführers als Partei im vorinstanzlichen Verfahren gegen den schriftlich begründeten Entscheid vom 8. Dezember 2023 Berufung erhoben (ZB.[...]). Darauf wurde die Eingabe von A____ vom 17. Dezember 2023 im vorliegenden Verfahren BEZ.2023.91 als Nebenintervention im Berufungsverfahren ZB.[...] beigezogen und der Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, sich dazu mit ihrer Berufungsantwort zu äussern. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ZB.[...] mit Eingabe vom
18. Februar 2024 ergänzend geäussert. Mit Entscheid vom 25. April 2024 ist die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.[...]/ZB.[...]) abgewiesen worden.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.[...]) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.