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BEZ.2023.91

Vorsorgliche Massnahme, Kinderbelange

Basel-Stadt · 2024-07-26 · Deutsch BS
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Sachverhalt

In der Folge hat der Bruder des Beschwerdeführers als Partei im vorinstanzlichen Verfahren gegen den schriftlich begründeten Entscheid vom 8. Dezember 2023 Berufung erhoben (ZB.[...]). Darauf wurde die Eingabe von A____ vom 17. Dezember 2023 im vorliegenden Verfahren BEZ.2023.91 als Nebenintervention im Berufungsverfahren ZB.[...] beigezogen und der Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, sich dazu mit ihrer Berufungsantwort zu äussern. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ZB.[...] mit Eingabe vom

18. Februar 2024 ergänzend geäussert. Mit Entscheid vom 25. April 2024 ist die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. De­zem­ber 2023 (F.[...]/ZB.[...]) abgewiesen worden.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.[...]) wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.91

ENTSCHEID

vom 26. Juli 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Prof. Dr. Cordula Lötscher,

MLaw Manuel Kreisund Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

Parteien

A____Beschwerdeführer

vertreten durch [...],

[...]

gegen

B____Beschwerdegegner 1

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

C____Beschwerdegegnerin 2

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

D____Beschwerdegegner 3

[...]

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 8. Dezember 2023

betreffend vorsorgliche Massnahme, Kinderbelange

Sachverhalt

In der Folge hat der Bruder des Beschwerdeführers als Partei im vorinstanzlichen Verfahren gegen den schriftlich begründeten Entscheid vom 8. Dezember 2023 Berufung erhoben (ZB.[...]). Darauf wurde die Eingabe von A____ vom 17. Dezember 2023 im vorliegenden Verfahren BEZ.2023.91 als Nebenintervention im Berufungsverfahren ZB.[...] beigezogen und der Berufungsbeklagten Gelegenheit gegeben, sich dazu mit ihrer Berufungsantwort zu äussern. In der Folge hat sich der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren ZB.[...] mit Eingabe vom

18. Februar 2024 ergänzend geäussert. Mit Entscheid vom 25. April 2024 ist die Berufung des Berufungsklägers gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. De­zem­ber 2023 (F.[...]/ZB.[...]) abgewiesen worden.

Erwägungen

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Auf die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 8. Dezember 2023 (F.[...]) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.