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BEZ.2023.87

Rechtsöffnung

Basel-Stadt · 2024-04-18 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Mit Betreibung Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'032.65 nebst Zins 5% seit 1. September 2019 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2023 wurde dem Schuldner am 2. Februar 2023 zugestellt, wogegen dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für insgesamt CHF 3'032.65. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2019 sowie für die Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 26. September 2023 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von 3'032.65 nebst Zins 5% seit 19. Januar 2023. Das weitergehende Begehren des Gläubigers wurde indessen abgewiesen. Der Schuldner wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 250.– sowie eine Parteientschädigung von CHF 375.– zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid vom 26. September 2023 aufzuheben sei und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen (1 Absätze)

E. 1 1.1Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid vom 26. September 2023 ist dem Schuldner am24. November 2023 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe 4. Dezember 2023) hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. September 2023 ([...]) wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.87

ENTSCHEID

vom 18. April 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. September 2023

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Mit Betreibung Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'032.65 nebst Zins 5% seit 1. September 2019 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2023 wurde dem Schuldner am 2. Februar 2023 zugestellt, wogegen dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 ersuchte der Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für insgesamt CHF 3'032.65. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2019 sowie für die Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 26. September 2023 erteilte das Zivilgericht dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von 3'032.65 nebst Zins 5% seit 19. Januar 2023. Das weitergehende Begehren des Gläubigers wurde indessen abgewiesen. Der Schuldner wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 250.– sowie eine Parteientschädigung von CHF 375.– zu bezahlen.

Gegen diesen Entscheid hat der Schuldner Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, dass der angefochtene Entscheid vom 26. September 2023 aufzuheben sei und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

1.1Als nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2Die Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete Entscheid vom 26. September 2023 ist dem Schuldner am24. November 2023 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe 4. Dezember 2023) hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 26. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 350.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.