Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl vom 9. September 2022 setzte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Steuerforderung in der Höhe von CHF 291.80 mit Zins zu 4 % seit dem 9. September 2022, zuzüglich CHF 5.25 aufgelaufenem Zins sowie CHF 130.00 Kosten und gesetzliche Gebühren in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Der Zahlungsbefehl wurde am 29. März 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher am 18. April 2023 gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag erhob.
Am 9. August 2023 beantragte der Beschwerdegegner beim Zivilgericht Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für diesen Zahlungsbefehl. Mit Verfügung vom 15. August 2023 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Rechtsöffnungsbegehren zustellen und setzte ihm Frist zur Begründung des von ihm erhobenen Rechtsvorschlags. Am 28. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, mit welcher er folgende Anträge stellte:
Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Am 7. September 2023 trat der Zivilgerichtspräsident auf dieses Ausstandsbegehren nicht ein. Mit Eingabe vom 22. September 2023 verlangte des Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung dieses Entscheids, welche am 6. Oktober 2023 ausgefertigt wurde.
Mit einer als «Beschwerde gegen Entscheide des Zivilgerichts (Ausstandsbegehren) Aktenzeichen V.2023.828 und V.2023.829» bezeichneten Eingabe vom 28. Oktober 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellte er folgende Anträge:
Ausserdem stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ab. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.76
ENTSCHEID
vom 14. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-StadtBeschwerdegegner
vertreten durch
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. September 2023
betreffend Ausstand
Sachverhalt
Mit Zahlungsbefehl vom 9. September 2022 setzte der Kanton Basel-Stadt (Beschwerdegegner), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Steuerforderung in der Höhe von CHF 291.80 mit Zins zu 4 % seit dem 9. September 2022, zuzüglich CHF 5.25 aufgelaufenem Zins sowie CHF 130.00 Kosten und gesetzliche Gebühren in Betreibung (Betreibung Nr. [...]). Der Zahlungsbefehl wurde am 29. März 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt, welcher am 18. April 2023 gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag erhob.
Am 9. August 2023 beantragte der Beschwerdegegner beim Zivilgericht Basel-Stadt die definitive Rechtsöffnung für diesen Zahlungsbefehl. Mit Verfügung vom 15. August 2023 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Rechtsöffnungsbegehren zustellen und setzte ihm Frist zur Begründung des von ihm erhobenen Rechtsvorschlags. Am 28. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, mit welcher er folgende Anträge stellte:
Zudem stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Am 7. September 2023 trat der Zivilgerichtspräsident auf dieses Ausstandsbegehren nicht ein. Mit Eingabe vom 22. September 2023 verlangte des Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung dieses Entscheids, welche am 6. Oktober 2023 ausgefertigt wurde.
Mit einer als «Beschwerde gegen Entscheide des Zivilgerichts (Ausstandsbegehren) Aktenzeichen V.2023.828 und V.2023.829» bezeichneten Eingabe vom 28. Oktober 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellte er folgende Anträge:
Ausserdem stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ab. Der Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.