Dispositiv
- das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2023 ([...]) wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten. Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 645. sowie des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demzufolge die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zurückzuerstatten. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.74
ENTSCHEID
vom 19. September 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber MLaw Fabio Anceschi
Parteien
A____Beschwerdeführer
[...] Kläger und Widerbeklagter
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...] Beklagte und Widerklägerin
vertreten durch [...] Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. September 2023
betreffend Forderung aus Mietvertrag
Sachverhalt
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 13. September 2023 ([...]) wird gutgeheissen. Der angefochtene Entscheid wird aufgehoben. Auf die Widerklage wird nicht eingetreten.
Die Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 645. sowie des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdegegnerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer demzufolge die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zurückzuerstatten.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Fabio Anceschi
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.