opencaselaw.ch

BEZ.2023.69

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Basel-Stadt · 2023-10-11 · Deutsch BS
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) bezweckt, Reisen jeglicher Art zu organisieren und durchzuführen, Motorfahrzeuge zu vermieten und auszuleihen sowie international mit Waren aller Art zu handeln, insbesondere mit Lebensmitteln. Mit Entscheid vom28. September 2023eröffnete das Zivilgericht denKonkursüber die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 5'153.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Mai 2023, CHF 500.– und CHF 79.15 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid reichte die Schuldnerin am 6. Oktober 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Darin beantragt sie implizit die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Eingabe der Schuldnerin vom 6. Oktober 2023 kann im vorliegenden Fall als fristgerecht eingereichte Beschwerde mit dem impliziten Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung vom 28. September 2023 entgegengenommen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

E. 2 2.2Die Schuldnerin hat eine Bescheinigung und eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2023 eingereicht. Damit hat sie durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld inzwischen einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3Als zweite Voraussetzung der Aufhebung derKonkurseröffnungmuss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18.April 2018 E. 4.1;Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13).Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweis).

E. 3 Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. September 2023 (KB.2023.438) wird abgewiesen. DieBeschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.69

ENTSCHEID

vom 11. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr. Claudius Gelzer, iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. September 2023

betreffend Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin) bezweckt, Reisen jeglicher Art zu organisieren und durchzuführen, Motorfahrzeuge zu vermieten und auszuleihen sowie international mit Waren aller Art zu handeln, insbesondere mit Lebensmitteln. Mit Entscheid vom28. September 2023eröffnete das Zivilgericht denKonkursüber die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 5'153.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 9. Mai 2023, CHF 500.– und CHF 79.15 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen Entscheid reichte die Schuldnerin am 6. Oktober 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht ein. Darin beantragt sie implizit die Aufhebung der Konkurseröffnung. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Eingabe der Schuldnerin vom 6. Oktober 2023 kann im vorliegenden Fall als fristgerecht eingereichte Beschwerde mit dem impliziten Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung vom 28. September 2023 entgegengenommen werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.2Die Schuldnerin hat eine Bescheinigung und eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2023 eingereicht. Damit hat sie durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld inzwischen einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3Als zweite Voraussetzung der Aufhebung derKonkurseröffnungmuss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18.April 2018 E. 4.1;Cometta, in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13).Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweis).

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts vom 28. September 2023 (KB.2023.438) wird abgewiesen.

DieBeschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.