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BEZ.2023.66

Forderung

Basel-Stadt · 2024-11-27 · Deutsch BS
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Sachverhalt

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Unternehmer am 29. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er im Kern, (1) es sei der Bauherr zur Zahlung von CHF 5'917.– nebst 5 % Zins seit dem 5. April 2021 zu verpflichten, (2) es sei der Bauherr zur Zahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4'680.– nebst 5 % Zins seit dem 23. Juni 2023 zu verpflichten, (3) dem Bauherrn sei keine erstinstanzliche Parteientschädigung und eventualiter höchstens eine solche von CHF 170.– zuzusprechen, (4) die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien zu mindestens zwei Dritteln dem Bauherrn aufzuerlegen, (5) eventualiter sei vor dem reformatorischen Entscheid zur Frage des Planmangels (Norddach) eine Parteiverhandlung durchzuführen und (6) seien die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteivertretungskosten dem Bauherrn aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2023 beantragt der Bauherr die Abweisung der Beschwerde mit der Ausnahme, dass dem Unternehmer auch der anerkannte Arbeitsaufwand von 2 Stunden zu CHF je 120.– für die Neuplanung der Nordfassade zuzusprechen sei. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 14. Dezember 2023 und Duplik vom

8. Januar 2024 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Ent­scheid auf dem Zirkulationsweg.

Dispositiv
  1. das Appellationsgericht (Dreiergericht): ://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. Juni 2023 ([...]) wie folgt neu gefasst: Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.– werden dem Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 1'200.– und dem Beschwerdegegner in der Höhe von CHF 300.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von CHF 1'500.– verrechnet, so dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer CHF 300.– zu zahlen hat. Der Beschwerdegegner zahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 138.– (einschliesslich Auslagen). Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Der Gerichtsschreiber Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.66

ENTSCHEID

vom27. November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____Beschwerdeführer

[...]                                                                                                    Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____Beschwerdegegner

[...]Beklagter

Gegenstand

Beschwerdegegen einen Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Juni 2023

betreffend Forderung

Sachverhalt

Gegen den schriftlich begründeten Entscheid erhob der Unternehmer am 29. September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er im Kern, (1) es sei der Bauherr zur Zahlung von CHF 5'917.– nebst 5 % Zins seit dem 5. April 2021 zu verpflichten, (2) es sei der Bauherr zur Zahlung einer erstinstanzlichen Parteientschädigung von CHF 4'680.– nebst 5 % Zins seit dem 23. Juni 2023 zu verpflichten, (3) dem Bauherrn sei keine erstinstanzliche Parteientschädigung und eventualiter höchstens eine solche von CHF 170.– zuzusprechen, (4) die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien zu mindestens zwei Dritteln dem Bauherrn aufzuerlegen, (5) eventualiter sei vor dem reformatorischen Entscheid zur Frage des Planmangels (Norddach) eine Parteiverhandlung durchzuführen und (6) seien die zweitinstanzlichen Gerichts- und Parteivertretungskosten dem Bauherrn aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. November 2023 beantragt der Bauherr die Abweisung der Beschwerde mit der Ausnahme, dass dem Unternehmer auch der anerkannte Arbeitsaufwand von 2 Stunden zu CHF je 120.– für die Neuplanung der Nordfassade zuzusprechen sei. Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 14. Dezember 2023 und Duplik vom

8. Januar 2024 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden Ent­scheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

In vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert der zuletzt vor Zivilgericht aufrechterhaltenen Rechtsbegehren CHF 5'917.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.3. und E. 4), weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist. Da die Beschwerde form- und fristgerecht erhoben worden ist, ist darauf einzutreten. Für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. Juni 2023 ([...]) wie folgt neu gefasst:

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 1'500.– werden dem Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 1'200.– und dem Beschwerdegegner in der Höhe von CHF 300.– auferlegt. Sie werden mit dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von CHF 1'500.– verrechnet, so dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer CHF 300.– zu zahlen hat.

Der Beschwerdegegner zahlt dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 138.– (einschliesslich Auslagen).

Mitteilung an:

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.