Dispositiv
- das Appellationsgericht (Einzelgericht): ://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. August 2023 (K3.2023.15 EGJ1) wird nicht eingetreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet. Mitteilung an: APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT Die a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht. Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.58
ENTSCHEID
vom14. November 2023
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Parteien
A____Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerdegegen eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 21. August 2023
betreffend Sicherheitsleistung
Erwägungen
Gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. August 2023 (K3.2023.15 EGJ1) erhob die A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 6. September 2023 verlangte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.. Nachdem der Kostenvorschuss nicht geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO der Schweizerischen Prozessordnung (ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. August 2023 (K3.2023.15 EGJ1) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher EröffnungBeschwerde in Zivilsachenerhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000. bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000. in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.